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   BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81   

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BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81 (https://dejure.org/1983,722)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1983 - VI ZR 176/81 (https://dejure.org/1983,722)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 (https://dejure.org/1983,722)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Keine Anpassung bei unvorhergesehenen strukturellen Besoldungsverbesserungen bei einem Abfindungsvergleich mit einem Beamten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Von einem geschädigten Beamten übernommenes Risiko in einem Abfindungsvergleich - Endgültige Erledigung eines Erwerbsschadens - Antizipation unvorhergesehener struktureller Besoldungsverbesserungen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; BGB § 779

  • RA Kotz

    Abfindungsvergleich mit Beamten - Anpassung bei Besoldungsverbesserungen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 115
  • MDR 1984, 133
  • VersR 1983, 1034
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81
    Will der Kläger nunmehr dennoch von ihm abweichen und Nachforderungen stellen, muß er dartun, daß ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so daß eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - VI ZR 178/56 - VersR 1957, 505, 506 und vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382, 383 m.w.Nachw.).

    Fallen, wie hier, die eingetretenen Veränderungen in den vom Geschädigten übernommenen Risikobereich, muß dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, wie sie sich später herausstellen, die Folgen tragen (Senatsurteil vom 25. Juni 1957 - a.a.O. - S. 508).

  • BGH, 28.02.1961 - VI ZR 95/60

    Einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich von Ansprüchen

    Auszug aus BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81
    Will der Kläger nunmehr dennoch von ihm abweichen und Nachforderungen stellen, muß er dartun, daß ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so daß eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - VI ZR 178/56 - VersR 1957, 505, 506 und vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382, 383 m.w.Nachw.).

    Ein solches Ereignis muß bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist, unbeachtet bleiben (Senatsurteil vom 28. Februar 1961 - aaO).

  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71

    Rückgriff der Sozialversicherungsträger gegen Zweitschädiger

    Auszug aus BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81
    Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um Änderungen handelt, die so überraschend sind, daß sie von den Parteien bei Vergleichsabschluß weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können (so etwa bei einer überraschenden Änderung der Rechtsprechung Senatsurteil vom 2. Mai 1972 - VI ZR 47/71 = BGHZ 58, 355, 362).
  • BGH, 08.01.1981 - VI ZR 128/79

    Abänderung einer Kapitalabfindung

    Auszug aus BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81
    Es liegt im Wesen eines Abfindungsvergleichs, in dem die dem Verletzten geschuldeten laufenden Rentenzahlungen kapitalisiert worden sind, daß er in der Regel mehr ist als eine bloße technische Zusammenfassung zukünftig zu erwartender Renten (so für die gerichtlich zugesprochene Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB schon Senatsurteil vom 8. Januar 1981 - VI ZR 128/79 - BGHZ 79, 187, 192).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

    Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650; vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07 - VersR 2008, 1648; BGH BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; 129, 236, 253; 181, 77, 97 - DAX; Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - aaO; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - aaO).
  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07

    Anpassung eines Abfindungsvergleichs wegen Reduzierung des Landesblindengeldes in

    Will der Geschädigte von einem solchen Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984).

    Das so zwischen den Parteien gefundene Ergebnis kann deshalb nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden, wenn eine der Vergleichsparteien aufgrund künftiger, nicht voraussehbarer Entwicklungen feststellt, dass ihre Beurteilungen und die Einschätzung der möglichen künftigen Änderungen nicht zutreffend waren (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; Staudinger/Peter Marburger, aaO, m.w.N.).

    Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um Änderungen handelt, die so überraschend sind, dass sie bei Vergleichsabschluss weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO).

    Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (Senatsurteile vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - aaO).

  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07

    Rechtsfolgen der Zugrundelegung einer unrichtigen Verletztenrente in einer

    Soweit der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650).
  • OLG Saarbrücken, 21.03.2006 - 4 U 24/05
    Dies ist ein Vergleich, bei dem der auf einen Anspruch verzichtende Berechtigte das Risiko übernimmt, dass die für die Berechnung der Kapitalabfindung maßgeblichen Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen, insbesondere bezüglich des Auftretens von nicht vorhersehbaren Spätfolgen (vgl. BGH, NJW 1984, 115; Palandt-Sprau, aaO., § 779 BGB, Rdnr. 12).

    Denn es gehört gerade zu dem von ihm in dem Abfindungsvergleich übernommenen Risiko, dass sich die der Bemessung der von der Beklagten zu 2) gezahlten Entschädigungssumme zugrunde liegenden Tatsachen ändern (vgl. BGH, VersR 1961, 382 (383); BGH, NJW 1984, 115).

    Das so gefundene Ergebnis kann deshalb nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden, wenn eine der Vergleichsparteien auf Grund künftiger, nicht voraussehbarer Entwicklungen feststellt, dass ihre Beurteilungen und die Einschätzung der möglichen künftigen Änderungen nicht zutreffend waren (vgl. BGH, NJW 1984, 115).

  • BGH, 21.04.1994 - IX ZR 123/93

    Belehrungspflichten des Rechtsanwalts bei Abschluß eines bindenden

    Selbst wenn die Klägerin dem Beklagten zuvor bedeutet gehabt hätte, sie sei unter Umständen vergleichsbereit, wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, sie darüber zu belehren, daß Fehleinschätzungen über die künftige Entwicklung der unfallbedingten Körperschäden zu den von ihr in dem Abfindungsvergleich zu übernehmenden Risiken gehörten und daß sie bei Verwirklichung dieser Risiken grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen könne (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81, NJW 1984, 115 f [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81]; v. 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89, NJW 1991, 1535).
  • BGH, 19.06.1990 - VI ZR 255/89

    Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Veränderungen der die Schadenshöhe

    Will die Klägerin von diesem Vergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muß sie darlegen, daß ihr ein Festhalten an dem Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so daß eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für die Klägerin nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. hierzu grundlegend Senatsurteil vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; ferner Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115 [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81] = VersR 1983, 1034).

    Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muß dieser freilich grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 aaO S. 116 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 29.09.2003 - 12 U 854/02

    Verbindlichkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzensgeld: Auftreten

    Solche Ereignisse müssen bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist, unbeachtet bleiben (vgl. BGH NJW 1984, 115; VersR 1990, 984).

    Fallen die eingetretenen Veränderungen in den vom Geschädigten übernommenen Risikobereich, so muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, wie sie sich später herausstellen, die Folgen tragen (vgl. BGH VersR 1957, 505, 508; 1990, 984; NJW 1984, 115, 116).

  • OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10

    Ausschluss weiterer Ansprüche aus der Gebäudeversicherung aufgrund eines

    Damit ist es grundsätzlich auch nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder eines Vergleichsirrtums (§ 779 BGB) noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1957, 1395; BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315; OLG Hamm NJW-RR 2006, 65).

    Ausnahmen werden unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) in der Rechtsprechung zwar anerkannt, wenn es um den Ausgleich von Schäden geht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem erst nachträglich überschaubaren Schaden und der Abfindungssumme besteht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315).

  • OLG München, 14.09.2018 - 10 U 629/17

    Verbindlichkeit des Abfindungsvergleichs und Verjährung von Ansprüchen aus

    Das so zwischen den Parteien gefundene Ergebnis kann deshalb nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden, wenn eine der Vergleichsparteien aufgrund künftiger, nicht voraussehbarer Entwicklungen feststellt, dass ihre Beurteilungen und die Einschätzung der möglichen künftigen Änderungen nicht zutreffend waren (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; Staudinger/Peter Marburger, aaO, m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 22.05.2007 - 9 U 49/06

    Anpassung eines Abfindungsvergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der

    Will der Geschädigte dennoch von einem solchen Vergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er darlegen, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich sich geändert hat, sodass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den Gesamtumständen eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (BGH NJW 1984, 115 [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81] m.w.N.).

    Durch die Kürzung und den Wegfall des Landesblindengeldes ist auch nicht nachträglich eine erhebliche Äquivalenzstörungen eingetreten, die für den Kläger eine ungewöhnliche Härte bedeutet (vgl. BGH NJW 1984, 115 [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81] ).

  • OLG Jena, 09.08.2006 - 7 U 289/06

    Ausschluss eines Schmerzensgeldanspruchs aufgrund einer Abfindungserklärung;

  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 140/83

    Irrtum über die Vergleichsgrundlage - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Beim

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 23 U 67/10

    Wann ist Vergleich über Mängelbeseitigung sittenwidrig?

  • BGH, 23.02.2006 - III ZR 176/05

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs

  • OLG Oldenburg, 30.06.2006 - 6 U 38/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anpassung eines Abfindungsvergleichs aus

  • LG Kaiserslautern, 21.01.2005 - 2 O 233/02

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Darlegungslast des

  • OLG Schleswig, 30.08.2000 - 4 U 158/98

    Abfindungsvergleich - unzulässige Rechtsausübung - Spätfolgen - krasses

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2007 - 1 U 166/06

    Bindungswirkung einer Abfindungsvereinbarung aus einem Verkehrsunfall bei sich

  • OLG Koblenz, 28.06.2007 - 5 U 209/07

    Wirksamkeit eines Abfindungsvergleichs über einen Pflichtteilsanspruch bei

  • OLG Jena, 06.07.2011 - 4 U 277/11

    Unfallversicherung: Voraussetzungen für ein Abweichen von einem umfassenden

  • OLG Oldenburg, 28.02.2003 - 6 U 231/01

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall; Umfang des Schmerzensgelds bei langwierigen

  • OLG Köln, 09.08.2000 - 11 U 211/99

    Wirksamkeit eines Vergleichs über Gewährleistungsansprüche)

  • OLG Hamm, 05.08.1999 - 23 U 16/99

    Umfang des Schadensersatzes i.R.e. Verkehrsunfalls und Vereinbarung einer

  • OVG Saarland, 03.11.1988 - 1 R 83/87

    Erschließungsbeitrag; Erstattungsanspruch; Bebauungsplan; Vorausleistungen;

  • OLG Hamburg, 16.06.2008 - 9 W 45/08
  • OLG Frankfurt, 14.08.2003 - 1 W 52/03

    Bindung eines Verkehrsunfallverletzten an einen Abfindungsvergleich

  • LG Berlin, 27.02.2014 - 41 O 149/13

    Zu den Voraussetzungen für Nachforderungen des Geschädigten nach einem

  • LG Siegen, 24.01.2006 - 8 O 115/06

    Schadensersatzanspruch, Atembeschwerden, Klebstoff, Ausdünstungen, handelsüblich,

  • OLG Celle, 26.11.1993 - 10 U 19/90

    Haftung eines Gutachters aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter

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