Rechtsprechung
   BGH, 19.09.1978 - VI ZR 201/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1612
BGH, 19.09.1978 - VI ZR 201/77 (https://dejure.org/1978,1612)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1978 - VI ZR 201/77 (https://dejure.org/1978,1612)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1978 - VI ZR 201/77 (https://dejure.org/1978,1612)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,1612) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsanspruch wegen Entzug einer Fahrerlaubnis - Richtigkeit einer Schadensberechnung - Schaden wegen Zweckentfremdung der Arbeitskraft einer Sekretärin

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) § 7; BGB § 249; ZPO § 287

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1979, 179
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 24.04.1970 - 3 AZR 324/69

    Filialleiter - Auflösungsschaden - Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 19.09.1978 - VI ZR 201/77
    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vom 24. April 1970 - 3 AZR 324/69 - JZ 1971, 380, 381) meint das Berufungsgericht an sich zutreffend, daß es den Schädiger (dem hier das entschädigungspflichtige Land schadensrechtlich gleichzusetzen ist) grundsätzlich nicht berühre, wie innerhalb eines Betriebs der Ausfall an Arbeitsleistung, der Gegenstand der Ersatzpflicht ist, ausgeglichen worden ist.
  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines

    Auszug aus BGH, 19.09.1978 - VI ZR 201/77
    Die dem zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen hat der erkennende Senat in noch allgemeinerer Form in seinem Urteil vom 17. März 1970 (VI ZR 108/68 - LM BGB § 249[A] Nr. 25 = VersR 1970, 547) ausgeführt.
  • BGH, 31.10.1974 - III ZR 85/73

    Umfang des Schadensersatzes wegen vorübergehender Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BGH, 19.09.1978 - VI ZR 201/77
    Auch das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BGHZ 63, 203, 205; 65, 170, 175; BGH NJW 1977, 957, 959) und wird von der Revision nicht angegriffen.
  • BGH, 18.09.1975 - III ZR 139/73

    Pkw; Sicherstellung des Führerscheins; Finanzielle Mehraufwendungen;

    Auszug aus BGH, 19.09.1978 - VI ZR 201/77
    Auch das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BGHZ 63, 203, 205; 65, 170, 175; BGH NJW 1977, 957, 959) und wird von der Revision nicht angegriffen.
  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 17/76

    Entschädigung für Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 19.09.1978 - VI ZR 201/77
    Auch das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BGHZ 63, 203, 205; 65, 170, 175; BGH NJW 1977, 957, 959) und wird von der Revision nicht angegriffen.
  • BGH, 23.11.1976 - VI ZR 191/74

    Unfall mit Leasingfahrzeug I - § 823 BGB, Haftungsschaden bei Gefahrüberwälzung,

    Auszug aus BGH, 19.09.1978 - VI ZR 201/77
    Indessen gilt es hier zu beachten, daß in jenem Fall die "Firma" unmittelbar Anspruch auf Ersatz für die vorenthaltenen Dienste hatte, während im Streitfall ein Rechtsgrund für unmittelbare Ansprüche der Gesellschaft, die lediglich mittelbar geschädigt war (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227), nicht ersichtlich ist.
  • BGH, 05.07.1977 - VI ZR 44/75

    Umfang des Anspruchs auf entgangenen Verdienst bei Lohnfortzahlung

    Auszug aus BGH, 19.09.1978 - VI ZR 201/77
    Der Zulässigkeit einer solchen Schadensschätzung steht es nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats der zeitweilige Wegfall von Arbeitskraft nicht schon ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Auswirkung als Schaden gewertet werden kann (BGHZ 54, 45; st.Rspr.), und daß bei Leistungen besonderer, insbesondere unternehmerischer Art, um die es bei Frau M. nicht geht, die Proportionalität zwischen Ausfallzeit und wirtschaftlichem Schaden fraglicher sein mag (Senatsurteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 44/75 - VersR 1977, 863, 864).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 19.09.1978 - VI ZR 201/77
    Der Zulässigkeit einer solchen Schadensschätzung steht es nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats der zeitweilige Wegfall von Arbeitskraft nicht schon ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Auswirkung als Schaden gewertet werden kann (BGHZ 54, 45; st.Rspr.), und daß bei Leistungen besonderer, insbesondere unternehmerischer Art, um die es bei Frau M. nicht geht, die Proportionalität zwischen Ausfallzeit und wirtschaftlichem Schaden fraglicher sein mag (Senatsurteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 44/75 - VersR 1977, 863, 864).
  • BGH, 20.02.1986 - VII ZR 286/84

    Schadensermittlung bei Bauverzögerungen auf einer Großbaustelle

    Denn es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) dafür, daß ein Arbeitgeber darauf bedacht ist, sein Personal rentabel einzusetzen und es je nach den gegebenen Verhältnissen zu verringern oder zu vergrößern (vgl. BGH Urteil vom 19. September 1978 - VI ZR 201/77 = VersR 1979, 179, 180; Kammergericht (10. Zivilsenat) ZfBR 1984, 129, 131).
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 192/87

    Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte im Rahmen der Entschädigung für

    Daher finden grundsätzlich die §§ 249 bis 252 BGB Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen keine Abweichungen ergeben (Senatsurteile BGHZ 63, 203, 205 [BGH 31.10.1974 - III ZR 85/73]; 65, 170, 173; vom 6. Oktober 1988 aaO; BGH Urteil vom 19. September 1978 - VI ZR 201/77 - VersR 1979, 179).
  • OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 172/19

    Strafverfolgungsentschädigung wegen einer Durchsuchung von Betriebsräumen

    Dem Betroffenen entsteht in einem solchen Fall dann ein eigener Schaden, wenn sich die Einbuße am Gesellschaftsvermögen als Wertverlust in seiner Gesellschaftsbeteiligung darstellt (BGH, Urteil vom 19. September 1978 - VI ZR 201/77 -, Rn. 15; Urteil vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 -, Rdnr. 10 ff. bei juris; OLG München, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 U 1599/03 m. w. N.; Kunz ebd. Rdnr. 55).

    Anderes mag gelten, wenn in einem Unternehmen eine qualifizierte Arbeitskraft zur Schadensverhütung nicht nur kurz und gelegentlich, sondern über einen langen Zeitraum hinweg in erheblichem Umfang (im Fall des BGH: insgesamt für mehr als tausend Arbeitsstunden) ihrer eigentlichen Aufgabe entzogen wurde (BGH, Urteil vom 19. September 1978 - VI ZR 201/77 -, Rdnr. 20; BGH, Urteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 44/75 -, NJW 1978, 40, Rdnr. 15 bei juris).

  • OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 12 U 334/04

    Strafverfolgungsentschädigung: Fehlende Grundlage des Betragsverfahrens mangels

    Entschädigungsberechtigt ist aber nur der in einem Strafverfahren ehemals Beschuldigte wegen gegen ihn vollzogener Strafverfolgungsmaßnahmen hinsichtlich des ihm selbst daraus unmittelbar entstandenen Schadens (vgl. BGHZ 106, 313 unter II 2.; BGH VersR 1979, 179, 180; OLG Nürnberg, OLGR 2003, 55; OLG München, OLGR 2004, 51; Meyer - Goßner, a.a.O., Vorbemerkung zum StrEG Rn 2, § 2 Rn 7; Schätzler/Kunz, StrEG, § 2 Rn 2 f.; Meyer, a.a.O., § 2 Rn 14 ff.).

    Gemäß § 7 StrEG kann der Entschädigungsberechtigte nur Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen unmittelbar in seinem Vermögen eingetreten ist (vgl. BGHZ 106, 313 II 2; BGH VersR 1979, 179, 180 II 1 b; OLG Nürnberg, OLGR 2003, 55; OLG München, OLGR 2004, 51; Landgericht Rostock, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 4 O 160/02).

    Denn der Gesellschafter wird grundsätzlich nicht unmittelbar wirtschaftlich berührt, wenn die Gesellschaft einen Schaden erleidet (vgl. BGH VersR 1979, 179, 180; ZIP 1995, 816, 829; OLG Nürnberg, OLGR 2003, 55; OLG München, OLGR 2004, 51; LG Flensburg, JuRBüro 2002, 165, 166; LG Rostock, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 4 O 160/02; Meyer a.a.O., § 7 Rn 16 unter "Gewinnverluste"; Schätzler/Kunz, aaO Rn 48 m.w.N.).

  • BGH, 06.10.1988 - III ZR 143/87

    Entschädigung eines Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft für

    Daher finden grundsätzlich die §§ 249 bis 252 BGB Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen keine Abweichungen ergeben (Senatsurteile BGHZ 63, 203, 205; 65, 170, 173; Urteil vom 19. September 1978 - VI ZR 201/77 = VersR 1979, 179 ; Meyer aaO. § 7 Rn. 10; Kleinknecht/Meyer aaO. § 7 StrEG Rn. 1; Schätzler StrEG 2. Aufl. § 7 Rn. 8).
  • OLG Nürnberg, 23.07.2012 - 4 U 2315/11

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Anspruch des Beschuldigten als

    Denn der Gesellschafter wird grundsätzlich nicht unmittelbar wirtschaftlich berührt, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich einen Schaden erleidet (BGH VersR 1979, 179).

    Bei diesen Fällen ging es durchweg um Sachverhalte, bei denen das die Entschädigung auslösende Ereignis den Alleingesellschafter selbst traf (z. B. Verhaftung - BGH VersR 1989, 94; Beschlagnahme des Führerscheins - BGH VersR 1979, 179), bei dem sich dann aber die wirtschaftlichen Folgen dieses Ereignisses primär im Vermögen der Gesellschaft auswirkten.

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 43.85

    Beamter - Schadensersatz - Pflichtwidrigkeit - Arbeitskraft - Unterstelltes

    (Vgl. auch BAG, Urteil vom 24. April 1970 - 3 AZR 324/69 - , und BGH, Urteil vom 19. September 1978 - VI ZR 201/77 - <VersR 1979, 179>, die jeweils im Hinblick auf private, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen schadensrechtlich davon ausgehen, durch die Zweckentfremdung der Arbeitskraft ihrer Arbeitnehmer - jedenfalls wenn sie nicht nur ganz kurz und vorübergehend sei - entstehe ein entsprechender finanzieller Verlust; das läßt sich zwar in dieser Form auf Stellen der öffentlichen Verwaltung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, nicht anwenden, weist aber doch in die gleiche Richtung.) Im übrigen bedarf es, wie in bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, so auch hier keines abschließenden Eingehens auf die Frage einer Übernahme des im privaten Schadensersatzrecht entwickelten "normativen" Schadensbegriffs für das Recht des öffentlichen Dienstes (vgl. dazu BVerwGE 56, 315 und das dort angeführte Urteil des Senats vom 12. Oktober 1978 - BVerwG 2 C 21.76 - ; BVerwGE 69, 331 ).
  • OLG München, 17.02.2003 - 1 U 1599/03

    Zum Schadenersatzanspruch eines Gesellschafters nach dem Entschädigungsgesetz für

    Dass die zur Ersatzpflicht des Vermögensschadens einer Einmanngesellschaft entwickelten Grundsätze auf den Fall des Klägers nicht anzuwenden sind, ergibt sich im übrigen mit Deutlichkeit auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.7.1978 (VI ZR 201/77, VersR 79, 179).
  • OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87

    Schadensersatz; Berufssoldat; Dienstpflicht; Schadensbegriff

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist ein Schaden in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte weiter dann bejaht worden, wenn ein (privater) Arbeitgeber die Arbeitskraft eines Mitarbeiters nicht oder nicht in der ohne die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung möglichen und beabsichtigten Weise hat einsetzen können (BGH, Urt. v. 19.9. 1978 - VersR 1979 S. 179 - BAG, Urt. v. 24.4.1970, JZ 1971 S. 380 f.).
  • KG, 19.09.1983 - 10 U 4493/82
    Bei einem längerfristigen schadensbedingten Einsatz von Arbeitskräften durch den Geschädigten ist solange keine besondere Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen können, gemäß ZPO § 287 Abs. 1 davon auszugehen, daß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die Aufwendungen für die zur Schadensbeseitigung eingesetzten und damit anderweitig ausgefallenen Arbeitskräfte sich in dieser Höhe auf irgendeine Weise im Gesamtbetriebsergebnis ausgewirkt haben (Vergleiche BGH, 1978-09-19, VI ZR 201/77, VersR 1979, 179) und sei es auch nur so, daß die Geschädigten wegen des Ausfalls von immerhin drei Führungskräften möglicherweise andere Aufträge gar nicht oder jedenfalls ihrerseits nur mit Verspätung übernehmen oder abwickeln konnten.2.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht