Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.05.1997

Rechtsprechung
   BGH, 15.07.1997 - VI ZR 208/96   

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https://dejure.org/1997,2800
BGH, 15.07.1997 - VI ZR 208/96 (https://dejure.org/1997,2800)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1997 - VI ZR 208/96 (https://dejure.org/1997,2800)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1997 - VI ZR 208/96 (https://dejure.org/1997,2800)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einkommensausfall durch Verenden von Schweinen trotz Beauftragung eines Tierarztes - Berechnung des Einkommensverlustes schon erfolgter Investitionen zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zieles - Anzuwendende Berechnungsmethode zur Berechnung des Einkommensausfalls - ...

  • rabüro.de

    Zur Berechnung des Einkommensverlust, wenn der Geschädigte bereits Investitionen zur Einreichung seines wirtschaftlichen Ziels vorgenommen hat

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 252
    Einkommensverlust des Geschädigten bei erfolglosen Investitionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 § 252
    Berechnung des Einkommensverlustes eines Landwirts wegen der Verendung von Schweinen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Veterinärrecht - Schweine

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2943
  • MDR 1997, 937
  • VersR 1997, 1154
  • BB 1997, 1967
  • DB 1997, 2608
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 10 U 213/06

    Verstoß von Vertragsstraferegelungen gegen das Transparenzgebot; Höhe des einem

    Zur Berechnung entgangenen Gewinns gehört wie in der Rechtsprechung im Rahmen von § 252 BGB (vgl. PalandtlHeinrichs BGB, 66. Aufl. 2007, § 252 Rdn. 16 mit Hinweis auf BGH NJW 1997, 2943) und § 649 BGB (vgl. PalandtlSprau, a.a.O., § 649 Rdn. 7 mit Hinweis auf BGH NJW 1999, 1253 u. 3261, BGH NJW 1996, 3270, 99, 1867, BGH NJW 00, 653) eine Aufschlüsselung ersparter Betriebskosten unter Offenlegung einer entsprechenden Kalkulation, wobei selbst die Angabe eines Prozentsatzes ohne nähere ihre Spezifizierung nicht genügt.
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2009 - 23 U 83/08
    In einem solchen Fall hat der Geschädigte aus §§ 249, 252 BGB einen Anspruch auf Erstattung des entgangenen Gewinns sowie der bereits aufgewandten Betriebskosten, das heißt auf Erstattung des entgangenen Roherlöses abzüglich ersparter Betriebskosten (BGH, Urt. v. 15.7.1997, VI ZR 208/96, NJW 19976, 2943).
  • OLG Koblenz, 03.08.1999 - 3 U 1806/98

    Verpflichtung des Geschäftsführers zur rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf

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Rechtsprechung
   BGH, 06.05.1997 - VI ZR 208/96   

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https://dejure.org/1997,56003
BGH, 06.05.1997 - VI ZR 208/96 (https://dejure.org/1997,56003)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1997 - VI ZR 208/96 (https://dejure.org/1997,56003)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1997 - VI ZR 208/96 (https://dejure.org/1997,56003)
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Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.1989 - XI ZR 54/88

    Formularmäßige Vereinbarung der Verzögerung der Wertstellung von Bareinzahlungen

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - VI ZR 208/96
    Die angegriffene Wertstellungsklausel, von deren Kontrollfähigkeit nach § 8 AGBG das BerGer. in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 106, 259 [263 f.] = NJW 1989, 582 = LM § 8 AGBG Nr. 14) und von der Revision unbeanstandet ohne weiteres ausgegangen ist, weicht vom dispositiven Recht ab und benachteiligt Inhaber privater Girokonten unangemessen.

    Für den der Überweisungbetrag in den für die Zinsberechnung maßgebenden - fiktiven - Zwischensaldo des Gorokontos eingeht (BGHZ 106, 259 [263] = NJW 1989, 582 = LM § 8 AGBG Nr. 14), kann sich der Betrag zinsmäßig auswirken.

    Die Verzinsung für ein debitorisch geführtes Girokonto endet nach dem Grundsatz der Zivilkomputation, dass Fristen und damit auch Zinsen nach vollen Tagen berechnet werden, in Höhe des Überweisungsbetrags in entsprechender Anwendung der §§ 187 1, 188 I BGB mit dem Ablauf des Tages der Wertstellung auf dem Empfängerkonto; die etwaige Verzinsung eines Guthabens beginnt am Kalendertag danach (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch I, 1997, § 47 Randnummer 33; Pleyer/Huber, DB 1989, 1857 [1859]).

    Dies ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17.01.1989 (BGHZ 106, 259 [265 ff.] = NJW 1989, 582 = LM § 8 AGBG Nr. 14) zur verspäteten Wertstellung von Bareinzahlungen näher ausgeführt hat, durch nichts gerechtfertigt und benachteiligt die Inhaber privater Girokonten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

    Für die verspätete Wertstellung eingehender Überweisungsbeträge gilt nichts anderes ( Pleyer/Huber, ZIP 1987, 424 [432]; dies., DB 1989, 1857 [1860]).

    Unter Berücksichtigung dessen sowie der Tatsache, dass der Einzug von Schecks ein Massengeschäft ist, ist eine pauschalierende Regelung, die den Wertstellungszeitpunkt auf eine Anzahl von Arbeitstagen nach der Vorbehaltsgutschrift festlegt, nach § 9 I AGBG nicht unangemessen, wenn von Erfahrungswerten über den Eingang der Deckung bei ungestörtem Scheckinkasso ausgegangen wird (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 47 Randnummer 34; Canaris, Randnummer 572; Pleyer/Huber, ZIP 1987, 424 [432]; dies., DB 1989, 1857 [1862]; Hadding/Häuser, WuB I A. Nr. 14 AGB-Banken 5.87).

  • OLG Frankfurt, 11.07.1996 - 1 U 268/94
    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - VI ZR 208/96
    Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG, dessen Urteil im WM 1997, 109, veröffentlicht ist, dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
  • BGH, 14.11.1989 - XI ZR 97/88

    Rechte einer Sparkasse an einem zum Einzug eingereichten Scheck

    Auszug aus BGH, 06.05.1997 - VI ZR 208/96
    a) Da die Empfängerbank eingehende Überweisungsbeträge nach §§ 667, 271 I BGB sofort and den Überweisungsempfänger herauszugeben hat, hat die Wertstellung nach dispositivem Gesetzesrecht für den Tag zu erfolgen, an dem der Überweisungsbetrag bei der Bank eingeht, d. h. sie buchmäßig Deckung erlangt, und der Empjänger deshalb einen Anspuch auf Gutschrift hat (BGH, NJW-RR 1990, 366 = LM § 662 BGB Nr. 41 = WM 1990, 6 [7]; Pleyer/Huber, ZIP 1987, 424 [430]; Schimansky, in: Festschr. f. Heinisius, S. 705 [708 f.]; a. A. Canaris, BankvertragsR, 3. Auflage, Randnummer 460; Kindermann, BuB Randnummer 3/110).
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