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   BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91   

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https://dejure.org/1992,1262
BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91 (https://dejure.org/1992,1262)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1992 - VI ZR 210/91 (https://dejure.org/1992,1262)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 (https://dejure.org/1992,1262)
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Nockenwellensteuerrad

§ 823 Abs. 1 BGB, Integritätsinteresse, 'stoffgleich', 'Aufspürbarkeit bei gezielter Suche'

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deliktische Haftung für die Folgen eines Montagefehlers an einem Austauschmotor - Eintrittspflicht für Mängel, die vor dem Schadeneintritt behebbar und zunächst nur auf einen Teil eines Produktes beschränkt waren - Fehlerhafte Montage eines Nockenwellensteuerrades an ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadensersatz wegen Montagefehler

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Weiterfresserschadenshaftung bei nicht ohne weiteres erkennbarem Fehler

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 823
    Produkthaftung bei Weiterfresserschaden

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1678
  • NJW-RR 1992, 1304 (Ls.)
  • ZIP 1992, 704
  • MDR 1992, 851
  • VersR 1992, 758
  • WM 1992, 1323
  • BB 1992, 1089
  • DB 1992, 1402
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.05.1985 - VI ZR 168/83

    Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Beschädigung der Kaufsache aufgrund

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Wer ein Produkt herstellt oder in den Verkehr bringt, kann für Schäden, die an diesem selbst nach dessen Auslieferung entstehen, wegen Verletzung des Eigentums des Erwerbers aus § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein, wenn sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden ihm im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (sog. "Weiterfresserschaden"); hingegen besteht keine deliktische Einstandspflicht für Schäden, die lediglich den auf der Mangelhaftigkeit des Produkts beruhenden Unwert für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrücken (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - Weinkorken - VersR 1990, 204, 205, vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - Kompressor - VersR 1985, 837 und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 - Gaszug - BGHZ 86, 256, 257 ff. [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]; BGH, Urteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 - Pkw-Reifen - NJW 1978, 2241, 2242).

    Deshalb liegt "Stoffgleichheit" vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1985, aaO) etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 - Hebebühne; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 1985 - 8 U 249/84 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Mai 1986 - VI ZR 127/85 - VersR 1986, 1003).

    Ist hingegen der Mangel zunächst nur auf einen Teil des Produkts beschränkt und entsprechend den genannten Grundsätzen behebbar und führt er erst später zu einer Zerstörung des Produkts oder zur Beschädigung anderer Teile desselben, dann hat der von dem Fehler zunächst nicht erfaßte Teil der Sache einen eigenen Wert; der Mangelunwert deckt sich dann nicht mit dem Schaden (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1985, aaO).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Wer ein Produkt herstellt oder in den Verkehr bringt, kann für Schäden, die an diesem selbst nach dessen Auslieferung entstehen, wegen Verletzung des Eigentums des Erwerbers aus § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein, wenn sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden ihm im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (sog. "Weiterfresserschaden"); hingegen besteht keine deliktische Einstandspflicht für Schäden, die lediglich den auf der Mangelhaftigkeit des Produkts beruhenden Unwert für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrücken (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - Weinkorken - VersR 1990, 204, 205, vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - Kompressor - VersR 1985, 837 und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 - Gaszug - BGHZ 86, 256, 257 ff. [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]; BGH, Urteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 - Pkw-Reifen - NJW 1978, 2241, 2242).

    Hierher gehören auch die Fälle, bei denen eine Beseitigung des (wenn auch nur einem Teil der Sache anhaftenden) Fehlers technisch nicht möglich ist; eine gleiche Beurteilung greift dann Platz, wenn ein Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 - a.a.O., S. 262).

  • OLG Oldenburg, 18.04.1985 - 8 U 249/84

    Garantie, Dichtungsmaterial

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Deshalb liegt "Stoffgleichheit" vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1985, aaO) etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 - Hebebühne; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 1985 - 8 U 249/84 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Mai 1986 - VI ZR 127/85 - VersR 1986, 1003).
  • BGH, 05.07.1978 - VIII ZR 172/77

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Fehlens einer

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Wer ein Produkt herstellt oder in den Verkehr bringt, kann für Schäden, die an diesem selbst nach dessen Auslieferung entstehen, wegen Verletzung des Eigentums des Erwerbers aus § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein, wenn sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden ihm im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (sog. "Weiterfresserschaden"); hingegen besteht keine deliktische Einstandspflicht für Schäden, die lediglich den auf der Mangelhaftigkeit des Produkts beruhenden Unwert für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrücken (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - Weinkorken - VersR 1990, 204, 205, vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - Kompressor - VersR 1985, 837 und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 - Gaszug - BGHZ 86, 256, 257 ff. [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]; BGH, Urteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 - Pkw-Reifen - NJW 1978, 2241, 2242).
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Deshalb liegt "Stoffgleichheit" vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1985, aaO) etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 - Hebebühne; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 1985 - 8 U 249/84 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Mai 1986 - VI ZR 127/85 - VersR 1986, 1003).
  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 192/73

    Persönlicher Geltungsbereich der Produkthaftung; Haftung eines

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte im Rahmen der Generalüberholung alle oder nur eine beschränkte Anzahl der Motorenteile erneuert und dabei Materialien von Dritten bezogen hat; denn die Beklagte hat jedenfalls den Zusammenbau der hergerichteten Teile in Eigenverantwortung vorgenommen (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 192/73 - Spannkupplung - VersR 1975, 922, 923; BGH, Urteil vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83 - WM 1985, 463, 465).
  • BGH, 20.05.1986 - VI ZR 127/85

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs über die Deliktsvorschriften des BGB

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Deshalb liegt "Stoffgleichheit" vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1985, aaO) etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 - Hebebühne; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 1985 - 8 U 249/84 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Mai 1986 - VI ZR 127/85 - VersR 1986, 1003).
  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 317/83

    Auswirkungen der Nichtberücksichtigung des Klägervortrags hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte im Rahmen der Generalüberholung alle oder nur eine beschränkte Anzahl der Motorenteile erneuert und dabei Materialien von Dritten bezogen hat; denn die Beklagte hat jedenfalls den Zusammenbau der hergerichteten Teile in Eigenverantwortung vorgenommen (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 192/73 - Spannkupplung - VersR 1975, 922, 923; BGH, Urteil vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83 - WM 1985, 463, 465).
  • BGH, 21.11.1989 - VI ZR 350/88

    Lieferung mangelhafter Weinkorken

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
    Wer ein Produkt herstellt oder in den Verkehr bringt, kann für Schäden, die an diesem selbst nach dessen Auslieferung entstehen, wegen Verletzung des Eigentums des Erwerbers aus § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein, wenn sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden ihm im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (sog. "Weiterfresserschaden"); hingegen besteht keine deliktische Einstandspflicht für Schäden, die lediglich den auf der Mangelhaftigkeit des Produkts beruhenden Unwert für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrücken (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - Weinkorken - VersR 1990, 204, 205, vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - Kompressor - VersR 1985, 837 und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 - Gaszug - BGHZ 86, 256, 257 ff. [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]; BGH, Urteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 - Pkw-Reifen - NJW 1978, 2241, 2242).
  • BGH, 23.02.2021 - VI ZR 21/20

    Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung

    Anfänglicher Mangelunwert und Schaden decken sich, wenn die Fehlersuche und die Fehlerbeseitigung Kosten verursachen, die etwa dem Wert der Gesamtsache entsprechen oder ihn sogar übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91, NJW 1992, 1678, juris Rn. 12 f., 15 mwN).
  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Der Klägerin stehen gegen die Beklagte schließlich keine eigenen oder von der Zedentin abgetretenen außervertraglichen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums an den Pflegebetten, auch wenn dem Hersteller deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung (hier etwa durch einen Brand) nicht nur in Bezug auf durch Konstruktions- oder Herstellungsmängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm hergestellten Sache selbst aufgegeben sein können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759 m.w.N.; BGH, BGHZ 67, 359, 364 f.) .
  • BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97

    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

    Dies ist gemäß den obigen Ausführungen regelmäßig zu verneinen, wenn den zum Einbau in eine Gesamtsache bestimmten einwandfreien Teilen durch den Zusammenbau mit fehlerhaften anderen Teilen eine ihnen zuvor zukommende Verwendbarkeit in einer Weise genommen wird, daß sie dadurch gänzlich wertlos werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - aaO und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759; siehe auch Kullmann in: Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, KzA 1512/15 Schlechtriem, BGH EWiR § 823 BGB 2/94, 135, 136; Hinsch, VersR 1992, 1053, 1054).
  • BGH, 14.05.1996 - VI ZR 158/95

    Haftung des Zulieferers für die Mangelfreiheit von Produkten

    Letzteres führte zu einer Beeinträchtigung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Integritätsinteresses der Schiffseignerin hinsichtlich des Leitrades (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Senates zu den sog. "Weiterfresserschäden", z.B. BGHZ 86, 256, 257 ff.; Senatsurteile vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 f. und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1992 - VI ZR 188/91

    Produzentenhaftung bei unzureichender Gebrauchsanweisung

    Im Streitfalle geht es - jedenfalls aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts - nicht um die vom Bundesgerichtshof seit der grundlegenden Entscheidung in BGHZ 67, 359 mehrfach (zuletzt durch Senatsurteil vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) bejahte Frage, ob die Lieferung einer Sache, an der nur einzelne Teile mangelbehaftet sind, Ansprüche aus Verletzung des Eigentums an dieser Sache auslösen kann, wenn dadurch vorher einwandfreie Teile dieser Sache beschädigt oder zerstört werden.
  • OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15

    Deliktshaftung bei Produktfehler an einem Kfz: Verletzung des

    Fehlt es an der Stoffgleichheit, hat sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (BGH, Urteile vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91 und vom 14.5.1996 - VI ZR 158/95; Steffen VersR 1988, 977).

    Nach dem Vortrag des Klägers würde der fehlerhafte Filter einen grundsätzlich behebbaren Mangel darstellen, der erst später zu einer Beschädigung anderer Teile des Produkts geführt hätte, sodass der von dem Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert darstellen und der Mangelunwert sich nicht mit dem Schaden decken würde (vgl. BGH Urteile vom 18.1.1983 - VI ZR 310/79; vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91).

  • OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11

    Schadensersatzanspruch einer Bauherrengemeinschaft wegen Verwendung mangelhafter

    "Stoffgleichheit" liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - Rdnr. 12) vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift, etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - "Hebebühne").
  • OLG Stuttgart, 29.12.2014 - 19 U 42/14

    Schadenersatzanspruch: Abgrenzung zwischen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung

    So müsse diese Frage z.B. in den Fällen bejaht werden, in denen das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden sei, sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden könne (BGH, Urt. v. 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, NJW 1983, 810, 811 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 24. März 1992 - VI ZR 210/91, NJW 1992, 1678 f.; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99, NJW 2001, 1346, 1347).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2019 - 4 U 139/17

    Werkvertrag: Deliktischer Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen

    "Stoffgleichheit" liegt nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - Rdnr. 12) und des Senats (Beschluss vom 24. September 2012 - 4 U 118/11 -) vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift, etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (vgl. Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - Hebebühne -).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2013 - 5 W 9/13

    Baustoffe - Mangelhafte Kalksandsteine produziert: Hersteller haftet!

    Diese liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift, etwa, weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar ist (BGH Urt. v. 24.03.1992, VI ZR 210/91, juris Rz. 12 = NJW 1992, 1678 f.).
  • OLG Rostock, 29.11.2019 - 5 U 30/15

    Regressanspruch des Wohngebäudeversicherers nach Regulierung eines

  • OLG Koblenz, 21.07.1998 - 3 U 739/97

    zerstörter Austauschmotor - Nachbesserung durch Vertragshändler, (kein) Vertrag

  • OLG Stuttgart, 01.03.2004 - 5 U 140/03

    Internationales Produkthaftungsrecht: Bestimmung anwendbaren Deliktsrechts in

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 20 U 131/08

    Rechtstellung des Vertragspartners eines urheberrechtlichen

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