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   BGH, 01.07.1969 - VI ZR 216/67   

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https://dejure.org/1969,566
BGH, 01.07.1969 - VI ZR 216/67 (https://dejure.org/1969,566)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1969 - VI ZR 216/67 (https://dejure.org/1969,566)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1969 - VI ZR 216/67 (https://dejure.org/1969,566)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesamtgläubigerschaft eines Unfallversicherers und eines Rentenversicherers im Falle eines tödlich endenden Verkehrsunfalls - Notwendigkeit der Aufteilung eines Schadensersatzanspruchs zwischen den Gesamtgläubigern - Annahme einer Gesamtgläubigerschaft auf im Hinblick ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 430, 428; RVO § 1542
    Ausgleich zweier Träger der Sozialversicherung im Innenverhältnis hinsichtlich den Hinterbliebenen eines Getöteten gezahlter Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1901
  • MDR 1969, 922
  • VersR 1969, 898
  • DB 1969, 1947
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.06.1958 - VI ZR 98/57

    Sozialversicherungsträger als Gesamtgläubiger

    Auszug aus BGH, 01.07.1969 - VI ZR 216/67
    Sind Träger der Rentenversicherung und Träger der Unfallversicherung hinsichtlich der nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche aus einem Unfall Gesamtgläubiger (BGHZ 28, 68 und Urteil des BGH vom 8. November 1960 - VI ZR 183/59 - VersR 1960, 1122), so stehen die Beträge, die der Schadensersatzpflichtige für den Krankenversicherungsschutz; des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen zahlt, bei dem Ausgleich im Innenverhältnis der beiden Sozialversicherungsträger (Gesamtgläubiger) nur dem Träger der Rentenversicherung zu, der die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner aufzubringen hat.

    Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHZ 28, 68 entschieden.

    In seinem Urteil BGHZ 28, 68, 72 [BGH 27.06.1958 - VI ZR 98/57] hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß sich als sachgerechter Maßstab für die Verteilung des zur Verfügung stehenden Zugriffsobjekts (von Schädiger zu leistender Schadensersatz) das Größenverhältnis anbietet, das zwischen den Versicherungsleistungen der beiden Versicherungsträger in einem bestimmten Zeitraum besteht.

  • BGH, 08.11.1960 - VI ZR 183/59

    Anforderungen an die Haftungsbegründung einer Eisenbahngesellschaft wegen

    Auszug aus BGH, 01.07.1969 - VI ZR 216/67
    Sind Träger der Rentenversicherung und Träger der Unfallversicherung hinsichtlich der nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche aus einem Unfall Gesamtgläubiger (BGHZ 28, 68 und Urteil des BGH vom 8. November 1960 - VI ZR 183/59 - VersR 1960, 1122), so stehen die Beträge, die der Schadensersatzpflichtige für den Krankenversicherungsschutz; des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen zahlt, bei dem Ausgleich im Innenverhältnis der beiden Sozialversicherungsträger (Gesamtgläubiger) nur dem Träger der Rentenversicherung zu, der die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner aufzubringen hat.

    Das ergibt sich schon aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1960 - VI ZR 183/59 - VersR 1960, 1122 = VRS 20, 34.

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 249/62
    Auszug aus BGH, 01.07.1969 - VI ZR 216/67
    Soweit sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1964 - VI ZR 249/62 - VersR 1964, 376 = VRS 27, 83 etwas anderes ergibt, wird an der früheren Auffassung nicht mehr festgehalten.
  • BGH, 25.10.1957 - IV ZR 167/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.07.1969 - VI ZR 216/67
    Der Bundesgerichtshof ist daher zu einer Überprüfung des Berufungsurteils im Rahmen der Revisionsbegründung in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet wie bei einer Revision, die einer Partei ohne Zulassung zusteht (BGHZ 9, 357 und Urteil des BGH vom 25. Oktober 1957 - IV ZR 167/57 - LM Nr. 27 zu § 546 ZPO).
  • BGH, 10.03.1959 - VI ZR 77/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.07.1969 - VI ZR 216/67
    Beide müssen dem gleichen Zweck dienen (u.a. Urteil des BGH vom 10. März 1959 - VI ZR 77/58 - VersR 1959, 633 und die dort genannten weiteren Entscheidungen des BGH).
  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 54/52

    Zugelassene Revision. Umfang der Prüfung

    Auszug aus BGH, 01.07.1969 - VI ZR 216/67
    Der Bundesgerichtshof ist daher zu einer Überprüfung des Berufungsurteils im Rahmen der Revisionsbegründung in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet wie bei einer Revision, die einer Partei ohne Zulassung zusteht (BGHZ 9, 357 und Urteil des BGH vom 25. Oktober 1957 - IV ZR 167/57 - LM Nr. 27 zu § 546 ZPO).
  • BGH, 03.12.2002 - VI ZR 304/01

    Verhältnis von konkurrierenden Ansprüchen des Unfallversicherungs- und des

    Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof bis zum Inkrafttreten des § 117 SGB X in ständiger Rechtsprechung nicht nur in den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, wenn der übergegangene Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen nicht ausreichte, um den beteiligten Sozialversicherungsträgern, soweit sie konkurrierten, vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Gesamtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausging (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 68, 73 ff.; vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - VersR 1969, 898; vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811; BGH, Urteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 176/77 - VersR 1979, 741).
  • BGH, 31.01.1989 - VI ZR 199/88

    Übergang des Unterhaltsersatzanspruchs des Hinterbliebenen

    Das Erfordernis der Kongruenz ist wegen der Leistungen sowohl der Klägerin als auch der Berufsgenossenschaft erfüllt, und zwar auf Seiten der Klägerin auch insoweit, als sie nach den Rentenbezügen bemessene Beiträge zur Krankenversicherung der Hinterbliebenen geleistet hat (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1960 - a.a.O. S. 1124; vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - VersR 1969, 898, 899 f. und vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 110/76 - VersR 1978, 323, 324).

    Es besteht deshalb auch kein Grund, sie im Innenverhältnis an Erstattungsbeträgen des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers zu beteiligen, die dem Ausgleich von Leistungen dienen, die zur Aufrechterhaltung der Rechtsposition der Hinterbliebenen in der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht worden sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1969 - a.a.O. S. 898, 900).

  • BGH, 05.03.1975 - VIII ZR 97/73

    Gewillkürte Gesamtgläubigerschaft

    Die Revision hat zwar mit Recht darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof die erwähnten prozessualen Erschwernisse den Schuldnern zugemutet hat, die aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig sind und sich als Folge des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 1542 RVO nicht dem Unfallgeschädigten selbst, sondern mehreren Versicherungsträgern gegenübersehen, die im Verhältnis der Gesamtgläubigerschaft zueinander stehen (BGHZ 28, 68; 40, 108; zuletzt bestätigt im Urt. v. 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - = NJW 69, 190).
  • BGH, 17.05.1979 - III ZR 176/77

    Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist durch einen von zwei konkurrierenden

    Löst ein Unfall für den Träger der Rentenversicherung (Klägerin) und für den Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) Rentenverpflichtungen aus und reicht der nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch auf Schadensersatz (etwa im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG) nicht aus, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu geben, so sind diese, soweit sie konkurrieren, Gesamtgläubiger (BGHZ 28, 68, 73 ff; 40, 108, 111; 59, 187; 64, 67, 71 f; BGH Urt. v. 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 = NJV 1969, 1901 = LM § 1542 RVO Nr. 64).

    Als sachgerechter Maßstab für die interne Verteilung der vom Schädiger zu leistenden Ersatzsumme bietet sich - worüber unter den Parteien ebenfalls Einigkeit herrscht - das Größenverhältnis an, das zwischen den Versicherungsleistungen der beiden Versicherungsträger in einem bestimmten Zeitraum besteht (BGHZ 28, 68, 72; BGH Urt. vom 1. Juli 1969 a.a.O.).

  • LG Saarbrücken, 06.11.2009 - 13 S 166/09

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers aufgrund einer Kollision eines

    (2) Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs wurde ferner für den Fall angenommen, dass der Verantwortliche die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen hat und ein anderer die ordnungsgemäßen und ausreichenden Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet hat (BGH VersR 1969, 898; NJW 2004, 1375).
  • KG, 09.07.2001 - 12 U 636/00

    Gesetzliche Rentenversicherung; Gesamtgläubigerausgleich; Arbeitsunfall;

    Die Klageforderung ist, wie vom Landgericht (UA. S. 6) dargestellt, nach der von Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1969, 1901) und Literatur (Geigel/Plagemann, a. a. O., Kapitel 30, Rdn. 123) anerkannte Formel ermittelt worden: Ersatzanspruch multipliziert mit der Leistung des fordernden Sozialversicherungsträgers, geteilt durch die Gesamtleistung aller Sozialversicherungsträger.
  • LG Berlin, 24.11.1999 - 1 O 119/99

    Quotierung nach § 117 SGB X ohne Berücksichtigung des sog. Grundrentenanteils"

    Dies entspricht der gesetzlichen Umsetzung der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der sich in Fällen wie dem vorliegenden als sachgerechter Maßstab für die Verteilung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes das Größenverhältnis anbietet, das zwischen den Versicherungsleistungen der beiden Versicherungsträger in einem bestimmten Zeitraum besteht (BGH NJW 1969, 1901).
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 275/78

    Voraussetzungen für das Entstehen einer Gesamtgläubigenstellung; Vereinbarung von

    Dieser wäre dann sogar, wie die Revision zutreffend geltend macht, höher als das Berufungsgericht angenommen hat, da jedenfalls die Sozialversicherungsträger auch insoweit Gesamtgläubiger sind, als der Träger der Rentenversicherung KVdR-Beiträge geleistet hat und insofern Ersatzansprüche bestehen (Senatsurteil vom 8. November 1960 - VI ZR 183/59 = VersR 1960, 1122), mögen auch im Innenverhältnis die Beiträge, die der Ersatzpflichtige für den Krankenversicherungsschutz erstattet, nur der LVA zustehen (Senatsurteil vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 = VersR 1969, 898, 899).
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