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   BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83   

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BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83 (https://dejure.org/1985,1289)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1985 - VI ZR 22/83 (https://dejure.org/1985,1289)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1985 - VI ZR 22/83 (https://dejure.org/1985,1289)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Deliktsstatut im internationalen Verkehrsunfallrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 12

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 214
  • NJW 1985, 1285
  • MDR 1985, 484
  • VersR 1985, 340
  • JR 1985, 372
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82

    Maßgebliches Recht bei einem Verkehrsunfall in Österreich

    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83
    Fortführung von BGH v. 13.3.1984, BGHZ 90, 294 = VersR 1984, 542 = MDR 1984, 661 = VRS 67, 89 = DAR 1984, 287 = ZfS 1984, 293 = NJW 1984, 2032.

    a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach deutschem Kollisionsrecht in erster Linie an das Recht des Tatorts anzuknüpfen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. März 1983 - BGHZ 87, 95, 97 und vom 13. März 1984 - BGHZ 90, 294, 297 f. m. w. Nachw.).

    aa) Nach einer im Vordringen befindlichen Meinung setzt sich für die deliktischen Rechtsbeziehungen jedenfalls aus Unfällen im Straßenverkehr das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts gegenüber dem Tatortprinzip selbst bei einem auf ein Drittland hinweisenden gemeinsamen Staatsangehörigkeitsstatus beider Unfallbeteiligten durch, weil der gewöhnliche Aufenthaltsort sowohl die Lebensverhältnisse und die gemeinsamen Interessen der Beteiligten als insbesondere auch die Schadensregulierung präge (vgl. neben den im Senatsurteil vom 13. März 1984 = aaO genannten Schrifttumsnachweisen Hepting DAR 1983, 97, 99; v. Bar JZ 1984, 671, 672; Weick NJW 1984, 1993, 1999 f.; siehe auch Art. 4 Abs. 1 des Entwurfs der Zweiten Kommission des Deutschen Rates für internationales Privatrecht (Schuldrechtskommission bei v. Caemmerer (Hrsg.) in »Vorschläge und Gutachten zum IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse« (1983) S. 2 (abgedr. auch bei Soergel/Lüderitz, BGB 11. Aufl, Art. 12 EGBGB Rdn. 45 a) mit Begründung S. 11 f. sowie - dortselbst - Lorenz S. 97 ff., 144 f. und Deutsch S. 202 ff., 215).

    Der besonderen Berücksichtigung dieses »Regulierungsstatus« steht nicht entgegen, daß das in Art. 4 auf den Zulassungsort der Fahrzeuge abstellende Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971 (vgl. RabelsZ 33 (1969), 342 ff. = Soergel/Lüderitz aaO Rdn. 44) wegen seiner nicht durchweg glücklichen kollisionsrechtlichen Lösung von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden ist (vgl. dazu die Begründung zu Art. 6 des Entwurfs der Schuldrechtskommission aaO S. 16; Deutsch aaO S. 214; Anmerkung Steffen zum Senatsurteil BGHZ 90, 294 in LM EGBGB Art. 12 Nr. 19).

  • BGH, 08.03.1983 - VI ZR 116/81

    Anwendbarkeit ausländischen Rechts bei Schädigung eines Deutschen durch einen

    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83
    a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach deutschem Kollisionsrecht in erster Linie an das Recht des Tatorts anzuknüpfen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. März 1983 - BGHZ 87, 95, 97 und vom 13. März 1984 - BGHZ 90, 294, 297 f. m. w. Nachw.).

    Das dem Art. 12 EGBGB zugrundeliegende Tatortprinzip kann aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, für bestimmte Fallgruppen dann durchbrochen sein, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Regeln des Tatorts unangemessen ist (Senatsurteile vom 23. November 1971 - BGHZ 57, 265, 268 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56, 57 und vom 8. März 1983 - aaO).

    Denn gewiß ist auch in derartigen Fällen der Tatort als Anknüpfungspunkt sachlich überzeugend, weil und soweit dem an ihm geltenden Recht die Verkehrsregeln zu entnehmen sind, die über Aufgabe und Verantwortung zur Gefahrvermeidung und über den Umfang des Rechtsschutzes, insoweit also über die zivilrechtlichen Folgen des Verkehrsunfalls mitbestimmen (BGHZ 87, 95, 97 f.).

    Anderes hat der Senat nicht sagen wollen, wenn er auf die Eingliederung der Beteiligten in eine durch dasselbe Recht geprägte Umwelt als eine »den Unfall überdauernde Beziehung« abgestellt hat (BGHZ 87, 95, 100).

  • BGH, 05.10.1976 - VI ZR 253/75

    Verkehrsunfall - Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer - Gemeinsamer

    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83
    Das dem Art. 12 EGBGB zugrundeliegende Tatortprinzip kann aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, für bestimmte Fallgruppen dann durchbrochen sein, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Regeln des Tatorts unangemessen ist (Senatsurteile vom 23. November 1971 - BGHZ 57, 265, 268 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56, 57 und vom 8. März 1983 - aaO).

    Die Rechtsanwendungsverordnung vom 7. Dezember 1942 (RGBl. I S. 706), die für solche Fallgestaltungen eine Lockerung des Tatortprinzips für deutsche Staatsangehörige ausdrücklich normiert, spricht insoweit nur eine allgemeine, allseitig geltende Kollisionsregel aus (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - aaO).

    Anders als in solchen Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit eines Unfallbeteiligten auf das am Tatort geltende Recht verweist (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - aaO), ist die Staatsangehörigkeit seines Ehegatten kein eindeutiges Indiz für das Bestehen engerer rechtlicher Beziehungen des Betroffenen zum Tatortland.

    Aus diesem Grunde kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, welche innere Einstellung die Unfallbeteiligten zu dem Unfallstaat haben und welche Beweggründe (etwa: Besuch von eigenen Verwandten oder solchen des Ehegatten) ihrem Auslandsaufenthalt im Einzelfall zugrunde liegen (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - aaO).

  • LG München I, 03.08.1982 - 17 O 8319/82
    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83
    Das Landgericht hat ihm durch Teilurteil vom 3. August 1982 (VersR 1983, 645) zum Ausgleich seines bis zu diesem Tage entstandenen immateriellen Schadens nach deutschem Deliktsrecht über bereits vorprozessual gezahlte 5 000 DM hinaus einen weiteren Betrag von 15 000 DM nebst Zinsen zuerkannt.
  • BGH, 02.05.1966 - III ZR 92/64

    Revisibilität ausländischer Kollisionsnormen

    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83
    Die Frage, ob die durch den Verkehrsunfall begründeten Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschen oder portugiesischen Rechtsregeln zu beurteilen sind, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (BGHZ 45, 351, 354) [BGH 02.05.1966 - III ZR 92/64].
  • OLG München, 10.12.1982 - 10 U 3675/82

    Zumessungskriterien bei Schmerzensgeldansprüchen nach portugiesischem Recht wegen

    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83
    Revisionsentscheidung zu OLG München v. 10.12.1982 (10 U 3675/82), VersR 1984, 745.
  • LG Köln, 23.03.1977 - 19 S 286/76
    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83
    Der erkennende Senat ist deshalb der Auffassung, daß die Besonderheiten bei internationalen Straßenverkehrsunfällen (Häufigkeit, Schadenstypizität, erhebliches Schadenspotential, Versicherungspflicht und damit auch gegenseitiges Vertrauen auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, Schadensregulierung durch Versicherer) jedenfalls dann, wenn Schädiger und Geschädigter gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Tatortland haben, keiner der Beteiligten durch seine Staatsangehörigkeit Beziehungen zu dem Tatortland hat und die in den Unfall verwickelten Kraftfahrzeuge im Aufenthaltsland zugelassen und versichert sind, die deliktsrechtliche Anknüpfung an die Rechtsordnung des gemeinsamen sozialen Umfeldes der Unfallbeteiligten sachgerechter und überzeugender erscheinen lassen als eine Anknüpfung an die Tatortregeln (so im Ergebnis auch Kreuzer in MünchKomm EGBGB Art. 12 Rdn. 90, 117; Deutsch aaO; Weick aaO; a. A. Mummenhoff NJW 1975, 476, 479; Ferid JA-Sonderheft 13 Rdn. 6-131; Lorenz aaO S. 146 ff.; zu ähnlichen Fallgestaltungen siehe auch LG Köln VersR 1977, 831 (dazu Hepting aaO); KG VerkMitt 1979, 80).
  • BGH, 23.11.1971 - VI ZR 97/70

    Anwendung deutschen Rechts bei einem Verkehrsunfall unter Ausländern

    Auszug aus BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83
    Das dem Art. 12 EGBGB zugrundeliegende Tatortprinzip kann aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, für bestimmte Fallgruppen dann durchbrochen sein, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Regeln des Tatorts unangemessen ist (Senatsurteile vom 23. November 1971 - BGHZ 57, 265, 268 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56, 57 und vom 8. März 1983 - aaO).
  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

    Des weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Beklagte zu 1 in mehrfacher Hinsicht gegen anlegerschützende Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes verstoßen hat, weshalb sie der Klägerin auch aus dem - kollisionsrechtlich als Tatortrecht anzuwendenden (BGHZ 93, 214, 216; 132, 105, 115 sowie nunmehr Art. 40 EGBGB) - § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig ist.
  • BGH, 07.07.1992 - VI ZR 1/92

    Deliktsstatut für einen Kraftfahrzeugunfall türkischer Staatsangehöriger in der

    Dies hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (BGHZ 57, 265, 267 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; 87, 95, 97; 90, 294, 297; 93, 214, 216 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]; 108, 200, 202) [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]; es wird hier von keiner der Parteien in Frage gestellt.

    Auch diese Möglichkeit einer Durchbrechung des Tatortprinzips hat der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. BGHZ 87, 95, 98; 90, 294, 298; 93, 214, 216 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]; 108, 200, 202 [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]sowie Senatsurteile vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - VersR 1974, 254 und vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56 f.).

    c) Wegen dieses besonderen Stellenwerts des Lebensmittelpunktes und seiner Umwelt auch für die deliktischen Rechtsbeziehungen hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß gute Gründe für die Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts als des für den Folgenausgleich "räumlich besten Rechts" sprechen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten und ihre Staatsangehörigkeit auseinanderfallen und der Tatort außerhalb des Gastlandes gelegen ist (BGHZ 90, 294, 299; 93, 214, 217) [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83].

    Er hat bei einer solchen Fallgestaltung das Tatortrecht für maßgeblich erachtet (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 = aaO.) und diese Einschränkung in der Zuordnung zum Recht des gemeinsamen Aufenthaltslandes auch in späteren Erkenntnissen, in denen sie allerdings für die jeweilige Entscheidung nicht tragend war, wiederholt (BGHZ 90, 294, 299; 93, 214, 217 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]; 108, 200, 202) [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88].

    So hat die Bundesrepublik Deutschland bisher weder das in erster Linie auf den Zulassungsort der Fahrzeuge abstellende Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971 (vgl. RabelsZ 33 (1969), 342 ff = Soergel/Lüderitz, BGB 11. Aufl., Art. 12 EGBGB Rdn. 44) ratifiziert, noch den als Alternative zu diesem Abkommen vorgelegten, in Sonderanknüpfungen auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem oder auf die gemeinsame Zulassung von Kraftfahrzeugen abhebenden Entwurf der Zweiten Kommission des Deutschen Rates für internationales Privatrecht (s. Soergel/Lüderitz, aaO., Rdn. 45 a) oder den auf diesem Kommissionsentwurf basierenden, primär an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfenden Gesetzentwurf des Bundesministers der Justiz (MünchKomm-Kreuzer, EGBGB/IPR 2. Aufl., I Vor Art. 38 Rdn. 6) verabschiedet (zu allem s. auch BGHZ 93, 214, 217 ff.) [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83].

  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 217/88

    Verkehrsunfall in Nord-Zypern

    Dessen kollisionsrechtliche Bedeutung kann aber, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, für bestimmte Fallgruppen dann in den Hintergrund treten, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Regeln des Tatorts unangemessen wäre (vgl. zuletzt BGHZ 93, 214, 216 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83] m. w. Nachw.).
  • OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 106/18

    Gesundheitliche Folgen eines Verkehrsunfalles; Unfallbedingte posttraumatische

    Der Unfall hat nur zufällig in Serbien stattgefunden [vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 22/83 -, Rn. 10; BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88 -, Rn. 6; beide zitiert nach juris].
  • OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 26 U 28/98

    Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen bei tödlichem Bahnunfall einer

    Lediglich bei der Höhe des Schmerzensgeldes müssen die Verhältnisse des Landes, in dem der Geschädigte bzw. der Anspruchsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, berücksichtigt werden (vgl. Palandt, a.a.O., BGHZ 93, 214, 218; 119, 137, 142; OLG München, VersR 1984, 745).
  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 326/91

    Anknüpfung an gemeinsames Aufenthaltsstatut bei Verkehrsunfall - Einschränkungen

    Dieser Umstand steht der Anknüpfung an das Recht des Aufenthaltslandes aber nicht entgegen (vgl. BGHZ 93, 214, 220) [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83].
  • BGH, 24.03.1987 - VI ZR 112/86

    Rüge der Nichterfüllung ausländischen Rechts

    Das Berufungsgericht beurteilt, anders als das Landgericht, die Ansprüche der Klägerin in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senates (BGHZ 93, 214 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]) nach österreichischem Deliktsrecht.
  • BayObLG, 22.03.1988 - AR 1 Z 12/88
    »... Weist bei einem Verkehrsunfall der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem in eine andere Rechtsordnung als der Tatort und hat keiner der Beteiligten durch seine Staatsangehörigkeit Beziehungen zum Tatortland, dann ist nach deutschem Kollisionsrecht für die Delikts- und Gefährdungshaftung das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls dann maßgebend, wenn Schädiger und Geschädigter mit im Aufenthaltsland zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeugen in den Unfall verwickelt gewesen sind (vgl. BGHZ 93, 214 f. [hier: I (180) 132 a]).

    In diesem Fall erscheint es sachgerecht, die deliktsrechtliche Anknüpfung an die Rechtsordnung des gemeinsamen sozialen Umfelds der Unfallbeteiligten vorzunehmen (vgl. BGHZ 93, 214 ).

  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 327/91

    Ersatzpflicht eines Haftpflichtversicherers über die in der Türkei geltende

    Dieser Umstand steht der Anknüpfung an das Recht des Aufenthaltslandes aber nicht entgegen (vgl. BGHZ 93, 214, 220) [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83].
  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 328/91

    Streit um die Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer

    Dieser Umstand steht der Anknüpfung an das Recht des Aufenthaltslandes aber nicht entgegen (vgl. BGHZ 93, 214, 220) [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83].
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