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   BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56   

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BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56 (https://dejure.org/1957,7629)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1957 - VI ZR 222/56 (https://dejure.org/1957,7629)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 (https://dejure.org/1957,7629)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1957, 803
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 30.11.1955 - VI ZR 211/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, geht, soweit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dem infolge Arbeitsunfalls Verletzten oder seinen Hinterbliebenen Leistungen zu gewähren hat, der für den Verletzten oder die Hinterbliebenen entstandene Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick seiner Entstehung durch die Person des Ersatzberechtigten auf den Versicherungsträger über; obwohl regelmäßig noch ungewiß ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, und obwohl auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Versicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen, vollzieht sich der Übergang gewissermaßen dem Grunde nach doch bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt (RGZ 60, 200; 91, 142; 148, 19 [22]; 156, 347 [351]; 171, 174; Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1953 VI ZR 13/52 LM Nr. 5 zu § 1542 RVO = VersR 1953, 209 = VRS 5, 342; vom 24. März 1954 VI ZR 24/53 LM Nr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537 = VRS 7, 408; vom 30. November 1955 VI ZR 211/54 BGHZ 19, 177 [178]).

    Dabei hätte die Feststellung sehr wohl auch darauf gerichtet werden können, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auch solche Beträge zu zahlen, die sich erst auf Grund einer gesetzlichen Rentenerhöhung ergeben würden; als notwendige Folge der Lohn- und Preisentwicklung, die nach der Währungsreform eingesetzt hatte, waren Rentenerhöhungen keineswegs unvorhersehbar (BGHZ 19, 177 [183]).

  • RG, 03.08.1936 - VI 77/36

    In welchen Fällen wird die Verjährungsfrist des § 852 BGB. dadurch in Lauf

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Maßgebend ist allein die Kenntnis der Hinterbliebenen bzw. der Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen (RGZ 151, 345 [346]; 152, 115 [117/118]).

    Es kommt nicht in Betracht, daß ein etwaiger Rechtsirrtum der Klägerin über den eingetretenen Rechtsübergang den Beginn der Verjährung hätte auf halten oder die Geltendmachung der Verjährungseinrede nach Treu und Glauben hätte hindern können (vgl. hierzu RGZ 152, 115 [118/119]); denn nach ihrem eigenen Vorbringen kann sie sich in keinem Irrtum darüber befunden haben, daß es sich um einen Arbeitsunfall des Sc. gehandelt hat, der ihre Leistungspflicht gegenüber den Hinterbliebenen zur Folge hatte und es bewirkte, daß die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen, auf sie übergegangen waren.

  • BGH, 04.04.1952 - III ZA 20/52

    Feststellungsinteresse bei Rentenansprüchen

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung BGHZ 5, 314, wonach bei einer Schadensersatzpflicht aus § 844 Abs. 2 BGB eine Feststellungsklage nur dann zulässig ist, wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfange durch einen Klageantrag auf Zahlung der Geldrente erfaßt werden kann, schlägt fehl, weil hier die dort angenommene Sachlage gar nicht vorgelegen hat.
  • BGH, 14.06.1957 - VI ZR 165/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Das konnte den Beginn der Verjährung aber nicht stören, weil die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt hat, dem gelten im Sinne des § 852 BGB auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren (Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Juni 1957 VI ZR 165/56 VersR 1957, 534).
  • RG, 29.06.1905 - VI 532/04

    Feststellungsklage einer Berufsgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Diese Möglichkeit wäre aber auch der Klägerin nicht verschlossen gewesen (vgl. RGZ 61, 164).
  • RG, 12.11.1917 - IV 347/17

    Umfang des Übergangs eines Entschädigungsanspruches des Verletzten gegenüber der

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, geht, soweit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dem infolge Arbeitsunfalls Verletzten oder seinen Hinterbliebenen Leistungen zu gewähren hat, der für den Verletzten oder die Hinterbliebenen entstandene Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick seiner Entstehung durch die Person des Ersatzberechtigten auf den Versicherungsträger über; obwohl regelmäßig noch ungewiß ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, und obwohl auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Versicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen, vollzieht sich der Übergang gewissermaßen dem Grunde nach doch bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt (RGZ 60, 200; 91, 142; 148, 19 [22]; 156, 347 [351]; 171, 174; Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1953 VI ZR 13/52 LM Nr. 5 zu § 1542 RVO = VersR 1953, 209 = VRS 5, 342; vom 24. März 1954 VI ZR 24/53 LM Nr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537 = VRS 7, 408; vom 30. November 1955 VI ZR 211/54 BGHZ 19, 177 [178]).
  • BGH, 11.01.1951 - III ZR 187/50

    Unfallverletzter Beamter. Rechtsübergang

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 11. Januar 1951 III ZR 187/50 BGHZ 1, 45 meint die Revision, Zahlungen, die von der Klägerin nach diesem Zeitpunkt geleistet würden, seien nicht unfallbedingt, da die Klägerin ohnedies hätte zahlen müssen.
  • BGH, 25.03.1953 - VI ZR 13/52
    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, geht, soweit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dem infolge Arbeitsunfalls Verletzten oder seinen Hinterbliebenen Leistungen zu gewähren hat, der für den Verletzten oder die Hinterbliebenen entstandene Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick seiner Entstehung durch die Person des Ersatzberechtigten auf den Versicherungsträger über; obwohl regelmäßig noch ungewiß ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, und obwohl auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Versicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen, vollzieht sich der Übergang gewissermaßen dem Grunde nach doch bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt (RGZ 60, 200; 91, 142; 148, 19 [22]; 156, 347 [351]; 171, 174; Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1953 VI ZR 13/52 LM Nr. 5 zu § 1542 RVO = VersR 1953, 209 = VRS 5, 342; vom 24. März 1954 VI ZR 24/53 LM Nr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537 = VRS 7, 408; vom 30. November 1955 VI ZR 211/54 BGHZ 19, 177 [178]).
  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52

    Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Der Beklagte kann hieraus für sich keine Rechte herleiten (vgl. BGHZ 10, 107 [108]).
  • BGH, 21.09.1953 - III ZR 304/52

    Rechtsweg für beamtenrechtliche Ansprüche

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Werden Bezüge auf Grund einer "Kannvorschrift" bewilligt, die es in das pflichtmäßige Ermessen des Dienstherrn stellt, bei Vorliegen bestimmter tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen die Leistungen zu gewähren, so kann der Dienstherr freilich an die von ihm erteilte Bewilligung gebunden und gehindert sein, diese Zusage frei zu widerrufen; insoweit besteht dann ein Rechtsanspruch auf Weitergewährung der einmal bewilligten Bezüge und kann daher auch ein Rechtsübergang nach § 139 DBG, § 168 BBG in Betracht kommen (vgl. BGHZ 10, 295 [300 ff] und BGH Urteil vom 10. Februar 1955 III ZR 136/53 LM Nr. 1 zu § 11 UmzugskostG in Bezug auf Trennungsentschädigungen; Urteil des erkennenden Senats vom 10. März 1954 VI ZR 163/52 LM Nr. 1 zu Art. 154 BayBeamtenG in Bezug auf eine über das 18. Lebensjahr hinaus gewährte Waisenrente).
  • BGH, 10.03.1954 - VI ZR 163/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.05.1954 - VI ZR 69/53

    Umfang des Schadenersatzanspruchs der Witwe eines freiberuflichen Unfallgetöteten

  • BGH, 10.02.1955 - III ZR 136/53

    Rechtsmittel

  • OLG Stuttgart, 11.08.1955 - 2 W 32/55
  • BGH, 24.03.1954 - VI ZR 24/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

  • RG, 13.05.1935 - VI 562/34

    1. Wie ist der Ersatzanspruch des öffentlichen Versicherungsträgers zu bemessen,

  • RG, 11.06.1936 - VI 480/35

    1. Ist für den Beginn der Verjährung die nach § 852 BGB. erforderliche Kenntnis

  • RG, 09.12.1937 - VI 170/37

    1. In welchem Zeitpunkt geht die Schadensersatzforderung des Verletzten gegen den

  • RG, 26.01.1905 - VI 99/04

    In welchem Zeitpunkte geht der Anspruch, der den nach Maßgabe der

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 158/10

    Gesetzlicher Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger: Zeitpunkt des

    Dieser frühe Zeitpunkt ist für den Forderungsübergang auch wegen solcher Leistungen maßgebend, deren inhaltliche Ausgestaltung durch Veränderungen im Leistungsgefüge erst später erfolgt, soweit eine als Grundlage für den Forderungsübergang geeignete Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten überhaupt in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1955 - VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 178 f.; vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52, VersR 1953, 209, 210; vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56, VersR 1957, 802, 804; vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59, VersR 1960, 830 f.; vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89, aaO; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02, aaO; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, aaO).
  • BGH, 11.11.1958 - VI ZR 231/57
    Obwohl noch ungewiß ist, in welcher Höhe der Schädiger zum Schadensersatz verpflichtet ist und der Träger der Sozialversicherung dem geschädigten Verletzten Leistungen wird erbringen müssen, vollzieht sich der Rechtsübergang in jenem Zeitpunkt doch gewissermaßen bereits dem Grunde nach (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 VI ZR 222/56 LM Nr. 8 zu § 852 BGB = VersR 1957, 802, 804 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs).

    Nur wenn W. im Zeitpunkte des Forderungsübergangs die in §§ 852 BGB, 14 Abs. 1 KFG (StVG) vorausgesetzte Kenntnis nicht schon gehabt hat, scheidet er für die Frage der Verjährung aus der Betrachtung aus; in diesem Falle bestimmt sich der Beginn der Verjährung danach, wann die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin jene Kenntnis erlangt hat (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 VI ZR 222/56 a.a.O.; RGZ 151, 345, 346; 152, 115, 117/118).

    Die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt; wer sie erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1957 VI ZR 165/56 VersR 1957, 534 und vom 22. Oktober 1957 VI ZR 222/56 a.a.O.; Urteil des III. Zivilsenats vom 4. April 1957 III ZR 213/55 VersR 1957, 429).

  • BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    a) Diese Ansicht begegnet insofern Bedenken, als Frau M f i m p a u f Grund der Invalidenversicherung ihres tödlich verunglückten Mannes nach dem damaligen Soziälversicherungsrecht auf jeden Fall zumindest von der Vollendung des 60" Lebensjahres oder dem vorherigen Eintritt ihrer Invalidität an ( § 1256 Abs. i Ziff. 1, 3 RVO mit Änderung durch § 21 Abs. 5 des Sozialver sicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17o Juni 1949) eine Witwenrente zu erwarten hatte und ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagten daher in dem Umfang der zu gewährenden Leistungen dem Grunde nach bereits vor Abschluß des Vergleichs auf die Reichsbahn-Versicherungsanstalt, die RechtsVorgängerin der Klägerin, übergögangen war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1957 - VI ZR 222/56 - LM Kr. 8 zu § 852 BGB = VersR 1957, 802, 804 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs).

    Hecht der ursprünglich Beteiligten sei, wegen veränderter Verhältnisse die Abänderung eines von ihnen geschlossenen Schadens rentenvergleich verlangen zu können« Allerdings kann das Hecht, eine Abänderung der VergleichsFreden über die Ersatzpflicht des Schadersverantwcrtlichen zu verlangen, nicht von dem Anspruch des Verletzten auf Ersatz seines Schadens losgelöst werden: die Abänderbarkeit haftet dem Anspruch an« Eben darinn aber geht das materielle Hecht auf Änderung der getroffenen Abrede und die prozessuale Befugnis aus § 325 ZPO zur Geltendmachung dieses Anderungsrechts mit über, wenn und soweit der Schadensersatzanspruch des Verletzten wegen VerlustOSi« einer gesetzlichen Unterhaltsforderung nach § 1542 RVO auf einen Sozialversicherungsträger übergeht (vgl« Bötticher MDR 1950, 490; Schönke/Schröder/ Niese Zivilprozeßrecht 0« Aufl« S« 347)" Begrenzt sich der Übergang auch auf den Umfang der eigenen Leistung des Versicherungsträgers, so erstreckt er sich auf den Schadensersatzanspruch doch in dem Bestände, wie sich die Unterhaltsforderung entsprechend den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen haben würde; er begreift daher von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteil des erkennenden Senats vom 22« Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - aaO)Dem entsprechend muß der Sozialversicherungsträger im Umfang seiner Rechtsnachfolge auch die Abänderung eines Vergleiches verlangen können, den der Verletzte mit dem Ersatzpflichtigen geschlossen hat« b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Vergleichsvereinbarungen an die seit dem Vergleichsabschluß eingetretene allgemeine Veränderung der Lohn- und Preis verhältnisse nicht verkannt, daß die Grundlagen des Vergleichs gewahrt bleiben mußten und die im Vergleich vereinbarte Schadensersatzleistung der Beklagten nur insoweit anders gemessen werden durfte, als eich der nach diesen Grundlagen zu ersetzende Schaden infolge jener Veränderung erhöht hat« In welchem Maße dies anzunehmen war, unterlag nach § 287 ZPO der freien Schätzung des Berufungsgerichts o Weder mußte es die Ziffern übernehmen, von de nen die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung im Schriftsatz von 8« März 1962 ausgegangeri ist, noch kann die Schadensschätzung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, damit angegriffen worden, daß diese Schadensberechnung der Klägerin fehlerhaft gewesen sei« Bas Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« c) Wenn die Klägerin ihr Klagebegehren auch erst in der B rufungsbegründungsschrift vom 15- Juni 1961 damit begründet hat, daß die im gerichtlichen Vergleich vom 20« Dezember 1949 vereinbarte Leistungspflicht der Beklagten in Anwendung des § 523 ZPO mit den veränderten Verhältnissen in Einklang gebracht werden müsse, so hat sich das Berufungsgericht doch mit Recht durch die Bestimmung des § 323 Abs« 3 ZPO nicht gehindert gesehen, dem Verlangen der Klägerin auch schon für die voraufgegangene Zeit vom 1. Januar 1961 an zu entsprechen« Zwar hat die diti dem § 323 ZPO durch Gesetz vom 13« August 1919 (RGBl 1448) nachträglich angefügte Bestimmung des Abs. 4 die Vorschriften der vorgehen den Absätze zur Abänderbarkeit von Urteilen über künftig fällig werdende Wiederkehrende Leistungen auf inhaltlich gleichartige Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr« 1 und 5 für entsprechend an wendbar erklärt.

  • BGH, 17.01.1991 - IX ZR 77/90

    Anlagen zu einer notariellen Urkunde

    Beim Gläubigerwechsel schadet dem neuen Gläubiger die Kenntnis des Rechtsvorgängers im Zeitpunkt des Forderungsübergangs, soweit diese schon für den Verjährungsbeginn ausreichte (RGZ 152, 115, 117 f.; BGH, Urt. v. 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56, VersR 1957, 802, 804; Urt. v. 11. November 1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 35 unter 2; Urt. v. 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58, VersR 1959, 645, 646 unter II 2; Urt. v. 8. April 1960 - VI ZR 72/59, VersR 1960, 630, 631 unter 2; Urt. v. 20. Januar 1961 - VI ZR 92/60, VersR 1961, 416 unter 2).
  • BGH, 16.02.1984 - III ZR 208/82

    Hemmung der Verjährung durch Forderungsanmeldung

    a) Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die Verjährung des auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzanspruchs habe frühestens am 17. Juli 1969 begonnen, oder ob vielmehr die Verjährung schon im Dezember 1968 begonnen hat, als die Klägerin erstmals von dem Schadensfall erfuhr (vgl. dazu RGZ 152, 115, 118 f.; BGHZ 48, 181, 192; BGH Urteil vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 = LM BGB § 852 Nr. 8), braucht hier im Hinblick auf die spätere Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 38/60

    Abänderungsklage (§ 323 ZPO)

    Allerdings hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 22. Oktober 1957 (VI ZR 222/56 - LM BGB § 852 Nr. 8 = VRS 14, 10 = VersR 1957, 802) angenommen, der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger (Sozialversicherungsträger) müsse in ähnlichen Fällen, um der Verjährungsfolge zu entgehen, rechtzeitig eine Feststellungsklage erheben, weil er eine Änderung der Löhne und Preise und eine Erhöhung der Sozialversicherungsrenten vorausschauend in Betracht ziehen müsse.
  • BGH, 30.03.1965 - VI ZR 244/63

    Unterbrechung der Verjährung von gesetzlich übergegangenen Forderungen durch

    Pabei ist es unerheblich, ob und wann im Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers festgestellt wird und wann der /orsichcrte einen dahingehenden Antrag stellt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - II.I § 1542 RVO Nr. 23 = VersR 1959, 34; vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - LH § 1542 RVO Nr. 8 = VersR 1957 Nr. 802; vom 25. Februar 1964 - VI ZR 6/63 - VersR 1964, 622).

    Wer diese Kenntnis erlangt hat, dem gelten nach § 852 BGB auch solche Schadensfolgen als bekannt, .die im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis als möglich vorauszusehen waren (BGH VI ZR 222/56 vom 22. Oktober 1957 aaO).

  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 130/57

    Rechtsmittel

    Da sich der Forderungsübergang nach dieser Bestimmung - gewissermaßen dem Gründe nach - in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt vollzieht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - VI ZK 222/56 LM Nr. 8 zu § 852 BGB = VersR 1957, 803 und die dort angeführten Entscheidungen), ist der Anspruch des Sch. gegen den Beklagten auf Ersatz des durch die Lohnsicherung gedeckten Schadens schon im Augenblick des Unfalls auf die Klägerin als Trägerin der Sozialversicherung übergegangen.
  • BGH, 04.11.1975 - VI ZR 217/73

    Voraussetzungen des Feststellungsinteresses

    Auch hat der Senat im Urteil vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 (VersR 1957, 802 = LM BGB 852 Nr. 8) die Ansicht vertreten, der Geschädigte (oder sein Rechtsnachfolger) müsse in ähnlichen Fällen, um der Verjährungsfolge zu entgehen, rechtzeitig Feststellungsklage erheben.
  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 73/59

    Verjährung des Anspruchs auf Erhöhung einer Schadenrente

    Bei der Behandlung des Verjährungsproblems ist den Beklagten zuzugeben, daß das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - = VersR 1957, 802 = LM § 852 (Nr. 8) BGB für die von ihnen vertretene Rechtsansicht spricht.
  • BGH, 20.06.1969 - VI ZR 14/68

    Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen eines Sozialversicherungsträgers bei

  • BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68

    Ersatz eines Unfallschadens - Anspruch auf Unterhalt einer Witwe - Bemessung

  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 122/59

    Zeitpunkt des Rechtsübergangs bei gesetzlichen Erweiterungen der Leistungspflicht

  • BGH, 08.04.1960 - VI ZR 72/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.11.1959 - VI ZR 197/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.05.1958 - VI ZR 124/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.11.1960 - VI ZR 10/60

    Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bei deliktischen Ansprüchen - Anspruch

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