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   BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05   

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https://dejure.org/2006,338
BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05 (https://dejure.org/2006,338)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2006 - VI ZR 223/05 (https://dejure.org/2006,338)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05 (https://dejure.org/2006,338)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Einzelhändlers bei der Explosion einer Limonadenflasche; Anspruch auf einen Eigenbeteiligungsbetrag sowie auf Schmerzensgeld; Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Klage des Arbeitgebers des Verletzten gegen den Hersteller der Limonadenflasche auf ...

  • rabüro.de

    Keine Haftung des Einzelhändlers bei der Explosion einer Limonadenflasche

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Einzelhändler haftet nicht, wenn eine Limonandenflasche explodiert; § 823 Abs. 1 BGB

  • Judicialis

    BGB § 823 Dc

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines Einzelhändlers beim Verkauf kohlensäurehaltiger Getränke

  • RA Kotz

    Limonadenflaschenexplosion - Haftung des Einzelhändlers

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Verletzung von Verkehrssicherungspflichten: Entstehen und Umfang von Verkehrssicherungspflichten

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Haftung des Einzelhändlers bei Explosion einer Limonadenflasche

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sonstiges Zivilrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Explodierende Limonadenflasche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Explodierende Limonadenflasche

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz des Einzelhändlers bei einer explodierenden Limonadenflasche

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Einzelhändler haftet nicht für explodierende Limonadenflasche

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Limonadenflasche explodiert - Verbrauchermarkt muss für Verletzung eines Kunden nicht haften

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Schadenersatzrecht: Keine Haftung für explodierte Limonadenflasche

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Einzelhändler haftet nicht für Schaden durch explodierende Limonadenflasche

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Haftung des Händlers für Explosion einer Limonadenflasche

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche

  • 123recht.net (Pressemeldung, 31.10.2006)

    Supermarkt haftet nicht für explodierte Limo-Flasche // Zuständig ist der Hersteller

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 39 (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Haftung des Einzelhändlers bei der Explosion einer Limonadenflasche

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Verletzung von Verkehrssicherungspflichten: Entstehen und Umfang von Verkehrssicherungspflichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 762
  • MDR 2007, 463
  • NZV 2007, 133
  • VersR 2007, 72
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

    Auszug aus BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319, jeweils m. w. N.).

    Auch dann reicht es jedoch anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -, jeweils aaO m. w. N.).

  • BGH, 16.05.2006 - VI ZR 189/05

    Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung hinsichtlich mit

    Auszug aus BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319, jeweils m. w. N.).

    Auch dann reicht es jedoch anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -, jeweils aaO m. w. N.).

  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04

    Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers

    Auszug aus BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319, jeweils m. w. N.).

    Auch dann reicht es jedoch anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -, jeweils aaO m. w. N.).

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 294/03

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich einer Röhrenrutsche in einem Schwimmbad

    Auszug aus BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05
    Dabei sind Sicherungsmaßnahmen umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280 f.).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 - VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).
  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 167, 174 f. ; vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05 - VersR 2007, 72, 73; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO).
  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18

    Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des

    Sicherungsmaßnahmen sind umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05, VersR 2007, 72 Rn. 11 mwN).
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