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   BGH, 23.11.1971 - VI ZR 241/69   

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https://dejure.org/1971,1227
BGH, 23.11.1971 - VI ZR 241/69 (https://dejure.org/1971,1227)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1971 - VI ZR 241/69 (https://dejure.org/1971,1227)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69 (https://dejure.org/1971,1227)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 251
  • MDR 1972, 228
  • VersR 1972, 176
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 115/05

    Abwägung der Verursachungsanteile bei Fehlen der Fahrerlaubnis; Umfang des

    Auch ein eheliches Kind kann den dem überlebenden Elternteil zustehenden Anteil an diesen Kosten nicht seinem Schadensersatzanspruch hinzurechnen, der Anspruch erwächst vielmehr jedem Berechtigten getrennt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69 - VersR 1972, 176 f.).
  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 116/87

    Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des

    Zurecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht - abweichend von einer bisher von den Gerichten im allgemeinen zugrunde gelegten quotenmäßig differenzierten Verteilung (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69 = VersR 1972, 176, 177 und vom 1. Oktober 1985 aaO; BGH, Urteil des III. Zivilsenats vom 12. Juli 1979 - III ZR 5O/78 = VersR 1979, 1029, 1030) - die fixen Kosten ohne nähere Begründung zu gleichen Teilen bei den Klägern und der Mutter, also zu je 1/3, in Ansatz gebracht hat.

    Denn, wie der Senat bereits ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1971 aaO), hängt die Frage, in welchem Umfang die Hinterbliebenen mit ihren Schadensersatzansprüchen an den festen Kosten des Unterhalts zu beteiligen sind, von den Umständen des Einzelfalls ab.

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2011 - 1 U 110/10

    Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen einer getöteten Person

    Zu berücksichtigen ist aber, dass die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen nicht Gesamtgläubiger, sondern Einzelgläubiger nach § 844 Abs. 2 BGB sind (Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 340 mit Hinweis auf BGH VersR 1972, 176).
  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 155/86

    Bestimmung des Unterhaltsschadens; Erweiterung des Revisionsantrages

    Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die fixen Haushaltskosten zunächst abgesetzt hat, um sie erst nach der Aufteilung des verbleibenden Einkommens den auf die Kläger entfallenden Beträgen anteilig wieder hinzuzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69 - VersR 1972, 176 und vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 - VersR 1986, 39, 40).
  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 80/70

    Bemessung des ersatzfähigen Unterhalts- und Haushaltsführungsschadens des

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 23. November 1971 - VI ZR 241/69 - VersR 1972, 176; v. 26. März 1953 - VI ZR 109/52 - VersR 1953, 210), nach der die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen wegen des ihnen entgangenen Unterhalts nur getrennt für jeden einzelnen Berechtigten geltend gemacht werden können und zwischen den Hinterbliebenen keine Gesamtgläubigerschaft besteht.
  • BGH, 14.03.1972 - VI ZR 160/70

    Ersatzanspruch des Witwers wegen Entziehung der Haushaltsführung durch die

    Die Mutter schuldet die Haushaltführung nicht in der Weise, dass sie sie nur einmal - entweder dem Witwer oder den Kindern - zu erbringen verpflichtet wäre; vielmehr steht jedem Berechtigten ein eigener Anspruch zu, der nach Höhe und Dauer sein eigenes rechtliches Schicksal hat (BGH Urt. v. 23. November 1971 - VI ZR 241/69 - VersR 1972, 176; v. 26. März 1953 - VI ZR 109/52 - VersR 1953, 210 = NJW 1953, 939).
  • BGH, 12.06.1979 - VI ZR 192/78

    Hemmung der Verjährung nach dem Pflichtversicherungsgesetz

    Allerdings steht jedem nach § 844 Abs. 2 BGB Berechtigten ein eigener Anspruch zu, der nach Höhe und Dauer sein eigenes rechtliches Schicksal hat (Senatsurt. v. 26. März 1953 - VI ZR 109/52 = VersR 1953, 210 und v. 23. November 1971 - VI ZR 241/69 = VersR 1972, 176).
  • OLG Saarbrücken, 13.02.1976 - 3 U 23/75

    Beweispflicht des Beschuldigten für das Mitverschulden eines Dritten;

    Auf die von ihnen zitierte Entscheidung BGH VersR 1972, 176 können die Beklagten ihre abweichende Auffassung nicht stützen.
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