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   BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85   

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https://dejure.org/1987,473
BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85 (https://dejure.org/1987,473)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1987 - VI ZR 244/85 (https://dejure.org/1987,473)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 (https://dejure.org/1987,473)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1, § 1004; GG Art. 5 Abs. 1
    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von Informationen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Persönlichkeitsrecht - Verletzung - Presse - Presseorgan - Veröffentlichung - Vertraulichkeit

  • buskeismus.de (Auszüge)

    Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung vertraulicher Gespräche)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2667
  • NJW-RR 1987, 1433 (Ls.)
  • MDR 1987, 748
  • GRUR 1987, 464
  • VersR 1987, 778
  • ZUM 1988, 31
  • afp 1987, 508
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85
    Denn wegen der Brisanz der besprochenen Themen hing es wesentlich von dem persönlichen Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinem Gesprächspartner ab, was und wie es der Kläger sagte; unbefangen sich in dieser Weise mitteilen wird nur, wer den Teilnehmerkreis kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt (BGHZ 73, 120, 122 - Telefongespräch = LM Art. 5 GG Nr. 47 mit Anm. Steffen).

    Von deren Schutz wird daher prinzipiell auch der Geheimhaltungswille in Bezug auf solche Mitteilungen umfaßt, die über die Person des sich Äußernden selbst nichts aussagen, die aber einem Vertrauten in der Erwartung gemacht werden, daß er sie - jedenfalls in der abgegebenen Form - für sich behalten werde (BGHZ 73, 120, 121 ff; BGHSt 19, 325, 333; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Aufl., Rdn. S. 32 ff; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl., S. 176).

    b) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß sich der Schutz der Privat- und der Geheimsphäre auch auf rechtswidrige Eingriffe Dritter in den Kreis der Gesprächspartner erstreckt, etwa durch heimliche Tonbandaufnahmen (BVerfGE 34, 238, 246 = NJW 1973, 891, 892; BGHZ 27, 284, 285 ff), durch das Abhören eines Telefongesprächs (BGHZ 73, 120, 121 ff) oder durch Einschleichen in eine Pressekonferenz (BVerfGE 66, 116, 133 ff = NJW 1984, 1741, 1742 ff).

    Würde der Presse ein absolutes Verwertungsverbot bezüglich solcher Informationen auferlegt, die nach ihrer Kenntnis, aber ohne ihre Beteiligung in rechtswidriger Weise erlangt wurden, so könnte ihre Kontrollaufgabe leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Mißstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (BVerfGE 66, 116, 137 ff; BGHZ 73, 120, 124 ff).

    Andererseits muß sich die Presse jedoch stets der Gefahr bewußt bleiben, daß sie durch den Zugriff auf solche Informationen und deren Veröffentlichung Dritte zu Einbrüchen in die geschützte Eigensphäre anderer Personen ermuntern kann (BGHZ 73, 120, 127).

  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85
    b) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß sich der Schutz der Privat- und der Geheimsphäre auch auf rechtswidrige Eingriffe Dritter in den Kreis der Gesprächspartner erstreckt, etwa durch heimliche Tonbandaufnahmen (BVerfGE 34, 238, 246 = NJW 1973, 891, 892; BGHZ 27, 284, 285 ff), durch das Abhören eines Telefongesprächs (BGHZ 73, 120, 121 ff) oder durch Einschleichen in eine Pressekonferenz (BVerfGE 66, 116, 133 ff = NJW 1984, 1741, 1742 ff).

    Das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das nicht nur die Äußerungen ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werden, stellt eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit dar, daß über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden darf (BVerfGE 34, 238, 246; BGHZ 27, 284, 286 ff).

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85
    b) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß sich der Schutz der Privat- und der Geheimsphäre auch auf rechtswidrige Eingriffe Dritter in den Kreis der Gesprächspartner erstreckt, etwa durch heimliche Tonbandaufnahmen (BVerfGE 34, 238, 246 = NJW 1973, 891, 892; BGHZ 27, 284, 285 ff), durch das Abhören eines Telefongesprächs (BGHZ 73, 120, 121 ff) oder durch Einschleichen in eine Pressekonferenz (BVerfGE 66, 116, 133 ff = NJW 1984, 1741, 1742 ff).

    Das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das nicht nur die Äußerungen ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werden, stellt eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit dar, daß über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden darf (BVerfGE 34, 238, 246; BGHZ 27, 284, 286 ff).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85
    b) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß sich der Schutz der Privat- und der Geheimsphäre auch auf rechtswidrige Eingriffe Dritter in den Kreis der Gesprächspartner erstreckt, etwa durch heimliche Tonbandaufnahmen (BVerfGE 34, 238, 246 = NJW 1973, 891, 892; BGHZ 27, 284, 285 ff), durch das Abhören eines Telefongesprächs (BGHZ 73, 120, 121 ff) oder durch Einschleichen in eine Pressekonferenz (BVerfGE 66, 116, 133 ff = NJW 1984, 1741, 1742 ff).

    Würde der Presse ein absolutes Verwertungsverbot bezüglich solcher Informationen auferlegt, die nach ihrer Kenntnis, aber ohne ihre Beteiligung in rechtswidriger Weise erlangt wurden, so könnte ihre Kontrollaufgabe leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Mißstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (BVerfGE 66, 116, 137 ff; BGHZ 73, 120, 124 ff).

  • BGH, 24.02.1961 - I ZR 83/59

    Gewinnherausgabe bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85
    Dieser Umstand steht der nach der Rechtsprechung erforderlichen Ursächlichkeit zwischen Verletzungshandlung und Gewinn nicht entgegen (vgl. BGHZ 34, 320, 323 f; BGH, Urteil vom 13. Juli 1973 - I ZR 101/72 - GRUR 1974, 53, 54).
  • BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70

    Teerspritzmaschinen

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85
    Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70 - GRUR 1972, 558, 560).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85
    So sind für die vom Berufungsgericht genannte Privatsphäre, auf die es seine Entscheidung stützt, neben der Intimsphäre u.a. auch die Geheimsphäre und das Recht am gesprochenen Wort als besonders zu schützende Bereiche der persönlichen Selbstbestimmung und -verwirklichung anerkannt (BVerfGE 54, 148, 153 f = NJW 1980, 2070, 2071 m.w.N. - Eppler-Zitat).
  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 101/72

    Nebelscheinwerfer

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85
    Dieser Umstand steht der nach der Rechtsprechung erforderlichen Ursächlichkeit zwischen Verletzungshandlung und Gewinn nicht entgegen (vgl. BGHZ 34, 320, 323 f; BGH, Urteil vom 13. Juli 1973 - I ZR 101/72 - GRUR 1974, 53, 54).
  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85
    Insoweit bedarf die Person eines entsprechenden Schutzes wie gegen die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Bildnisses, vor der sie auch dann geschützt ist, wenn sie gegen dessen Anfertigung selbst keine Einwände erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1964 - 4 StR 519/63

    Tagebuch I - Art. 1, 2 GG, Art. 8 MRK, grundsätzliche Unverwertbarkeit

    Auszug aus BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85
    Von deren Schutz wird daher prinzipiell auch der Geheimhaltungswille in Bezug auf solche Mitteilungen umfaßt, die über die Person des sich Äußernden selbst nichts aussagen, die aber einem Vertrauten in der Erwartung gemacht werden, daß er sie - jedenfalls in der abgegebenen Form - für sich behalten werde (BGHZ 73, 120, 121 ff; BGHSt 19, 325, 333; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Aufl., Rdn. S. 32 ff; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl., S. 176).
  • RG, 22.10.1930 - I 128/30

    1. Wann kann der Patentinhaber vom Verletzer gemäß § 35 PatG. denjenigen Betrag

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. Senat, BGHZ 24, 72, 79 f. ; 27, 284, 289 f. ; 73, 120, 124 ; Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381 und vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434) .
  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

    Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124 ff.; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, juris Rn. 20; BVerfGE 66, 116, 137 f.; EGMR, Urteile vom 16. Januar 2014 - 45192/09, AfP 2015, 320 Rn. 51 f. - Tierbefreier e.V. gegen Deutschland; vom 24. Februar 2015 - 21830/09, AfP 2016, 239 Rn. 56 f. - Haldimann u.a. gegen Schweiz).

    Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (BVerfGE 66, 116, 138 f., juris Rn. 55; Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510, juris Rn. 22).

    Dieser Grundsatz kommt dagegen nicht zum Tragen, wenn dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten ist (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 21, 24; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, juris Rn. 25).

    In diesem Fall bedarf es vielmehr einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311 Rn. 21, 24; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, juris Rn. 25; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 Rn. 20 f.; BVerfGE 66, 116, 139, juris Rn. 55).

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    Ob daneben in Anlehnung an die Ausführungen des Senats im Urteil vom 05.05.2014 - 15 U 193/14 (NJW-RR 2015, 1258) im einstweiligen Verfügungsverfahren auch die Veröffentlichung derjenigen Teile der hier angegriffenen 116 Passagen, die nicht (vermeintlich) wörtliche Zitate des Erblassers betrafen, sondern Meinungsäußerungen der Beklagten zu 1) und 2), eine Wiedergabe von sonstigen Informationen (wie etwa die Äußerung Nr. 8 ) und/oder Ausführungen unter Zusammenfassung von (vermeintlichen) Äußerungen des Erblassers, eine (weitere) Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers zu Lebzeiten darstellte, etwa unter dem Gesichtspunkt einer komplexen Preisgabe der Persönlichkeit des Erblassers (dazu BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667), bedarf wegen des unten zu B. näher Auszuführenden letztlich dann keiner Entscheidung des Senats.

    Unbefangen wird sich in dieser Weise für ein solches Buchprojekt grundsätzlich nur mitteilen, wer den Teilnehmerkreis kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt, da es vorliegend - die Richtigkeit der betreffenden Zitate unterstellt - um Äußerungen geht, die einem Vertrauten gegenüber in der Erwartung gemacht werden, dass er sie, jedenfalls in der abgegebenen Form, für sich behalten wird (vgl. auch BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

    Dies kann aber deshalb letztlich dahinstehen, da die Gedanken des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung vom 10.03.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) zur Vertraulichkeit derartiger Gespräche und der schützenswerten Erwartung, dass Äußerungen - jedenfalls in der abgegebenen Form - für sich behalten und nicht ohne Zustimmung nach außen verwertet werden, auch hier tragen.

    Diesen Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) trotz einer ausdrücklich getroffenen Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem dortigen Kläger und seinem Co-Autor gerade keine vertraglichen, sondern lediglich deliktische Unterlassungsansprüche im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geprüft und insofern eine Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des kollidierenden Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen hat.

    Vergleichbar mit der Wirkung der vermeintlichen Authentizität von Bildnissen (vgl. BVerfG v. 14.02.2005 - 1 BvR 240/04, NJW 2005, 3271: " Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht "), denen die Tonbandaufnahmen wegen der in ihnen liegenden "Verdinglichung" des gesprochenen Worts letztlich gleichstehen können (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 2668), suggeriert diese Gesamtdarstellung dem durchschnittlichen Leser im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen durch Kursivdruck, durch die Verwendung von An- und Abführungszeichen sowie durch die Angaben auf dem Klappentext bzw. im Vorwort (" authentisches Bild von Helmut Kohl ", " Helmut Kohl unplugged "), dass tatsächlich der genauen Wortlaut bzw. zumindest aber der korrekte Bedeutungsgehalt der Zitate des Erblassers wiedergegeben wird.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jeder Mensch einen durch Art. 1 und 2 GG geschützten Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre, zu der andere Personen nur insoweit Zugang haben, als er ihnen den Einblick gestattet (BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92; v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Insoweit bedürfe der Betroffene eines entsprechenden Schutzes wie gegen die ungenehmigte Veröffentlichung seines Bildnisses, vor der er auch dann geschützt sei, wenn er gegen dessen Anfertigung selbst keine Einwände erhoben habe (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; vgl. auch LG Berlin v. 01.09.2015 - 27 O 202/15, NJOZ 2016, 744).

    In diesem Sinn manifestiert sich in solchen Äußerungen die Privatsphäre des Sprechenden auch dann, wenn der Gesprächsinhalt nicht die eigene Person betrifft und insofern greift die Preisgabe derartiger Äußerungen an die Öffentlichkeit unter Missachtung des Geheimhaltungswillens des Betroffenen dann auch auf dessen Privatsphäre zu (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 40 ff.; Helle , Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. 1969, S. 176).

    Maßgeblich ist die Verdinglichung des gesprochenen Worts (vgl. auch BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) und allein damit - und nicht mit der Strafbarkeit des betreffenden Verhaltens - hat auch der Bundesgerichtshof (BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) zu Recht argumentiert, weswegen es auch nicht darauf ankommt, ob der Inhalt der verbreiteten Äußerungen mit weiteren Ehrbeeinträchtigungen einhergeht.

    Auch der Versuch der Beklagten, sich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 dadurch abzugrenzen, dass in dem damals entschiedenen Fall eine - hier fehlende - ausdrückliche vertragliche Regelung zur nur gemeinsamen publizistischen Verwertung des Materials vereinbart war, trägt im Ergebnis nicht.

    (1) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 betont, dass die dort aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres auf solche Äußerungen zu übertragen sind, die nicht in der genannten Weise die Persönlichkeit fixieren und konservieren, sondern von dem Gesprächspartner, sei es auch aufgrund eigener Gesprächsnotizen, aus eigenem Wissen weitergegeben würden.

    Damit sind gerade die auf einem Tonträger und in den Transkripten verkörperten Äußerungen des Erblassers, die nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert worden waren, der Öffentlichkeit preisgegeben worden, was die Bejahung der "intensiven Verdinglichung der Persönlichkeit" rechtfertigt, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 als schutzwürdig erachtet hat.

    Insbesondere hat sie selbst eine Verantwortung gegenüber der Person des Betroffenen, über dessen schützenswerte Belange sie sich nicht rücksichtslos hinwegsetzen darf (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

    Ein solches rücksichtsloses Hinwegsetzen wird dann angenommen, wenn sich das Presseorgan am Rechtsbruch des Informanten beteiligt, ihm das Ausmaß der Bloßstellung des Betroffenen bewusst ist bzw. eine Veröffentlichung in dem Bewusstsein geschieht, dass die fraglichen Äußerungen ins Unreine gemacht wurden und nur als Stoffsammlung dienen sollten (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

    Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass in dem vom Bundesgerichtshof (BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) entschiedenen Fall die komplexe Preisgabe der Person an die Öffentlichkeit auch mit (beruflich) existenzvernichtenden Folgen (Verlust des Berufs, Straf- und Disziplinarverfahren) belegt gewesen war.

    Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner erwähnten Entscheidung vom 10.03.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) ausgeführt, dass das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das die Äußerungen des Betroffenen nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werden, eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit darstelle, dass über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden dürfe.

    Ist es nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs geboten, dem Betroffenen angesichts einer solchen intensiven "Verdinglichung" seiner Persönlichkeit in den auf Tonband fixierten Äußerungen einen Schutz zu gewähren, der dem Schutz gegen die ungenehmigte Veröffentlichung seines Bildnisses gleichkommt (vgl. erneut BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667), ist es nach Ansicht des Senats auch geboten, diesen Schutz vor weiterer Verbreitung in Anlehnung an § 22 S. 3 KUG nicht mit dem Tod des Betroffenen enden zu lassen.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

    Unbefangen wird sich in dieser Weise für ein solches Buchprojekt grundsätzlich nur mitteilen, wer den Teilnehmerkreis kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt, da es vorliegend - die Richtigkeit der betreffenden Zitate unterstellt - um Äußerungen geht, die einem Vertrauten gegenüber in der Erwartung gemacht werden, dass er sie, jedenfalls in der abgegebenen Form, für sich behalten wird (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

    Dies kann aber deshalb letztlich dahinstehen, da die Gedanken des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) zur Vertraulichkeit derartiger Gespräche und der schützenswerten Erwartung, dass Äußerungen - jedenfalls in der abgegebenen Form - für sich behalten und nicht ohne Zustimmung nach außen verwertet werden, auch hier tragen.

    Diesen Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) trotz einer ausdrücklich getroffenen Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem dortigen Kläger und seinem Co-Autor gerade keine vertraglichen, sondern lediglich deliktische Unterlassungsansprüche im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geprüft und insofern eine Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des kollidierenden Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen hat.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jeder Mensch einen durch Art. 1 und 2 GG geschützten Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre, zu der andere Personen nur insoweit Zugang haben, als er ihnen den Einblick gestattet (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92; BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Aus diesem Grund ist durch eine solche Objektivierung die Persönlichkeit in ihrem Eigenwert erheblich stärker betroffen, als durch eine bloße Indiskretion über ein vertrauliches Gespräch (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 1.9.2015 - 27 O 202/15, NJOZ 2016, 744).

    In diesem Sinn manifestiert sich in solchen Äußerungen die Privatsphäre des Sprechenden auch dann, wenn der Gesprächsinhalt nicht die eigene Person betrifft und insofern greift die Preisgabe derartiger Äußerungen an die Öffentlichkeit unter Missachtung des Geheimhaltungswillens des Betroffenen dann auch auf dessen Privatsphäre zu (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; Wenzel/ Burkhardt , Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 40 ff.; Helle , Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. 1969, S. 176).

    Maßgeblich ist die Verdinglichung des gesprochen Worts (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) und allein damit - und nicht mit der Strafbarkeit des betreffenden Verhaltens - hat auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) zu Recht argumentiert, weswegen es auch nicht darauf ankommt, ob der Inhalt der verbreiteten Äußerungen mit weiteren Ehrbeeinträchtigungen einhergeht.

    Auch der Versuch der Beklagten, sich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) dadurch abzugrenzen, dass in dem damals entschiedenen Fall eine - hier fehlende - ausdrückliche vertragliche Regelung zur nur gemeinsamen publizistischen Verwertung des Materials vereinbart war, trägt im Ergebnis nicht.

    (1) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) betont, dass die dort aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres auf solche Äußerungen zu übertragen sind, die nicht in der genannten Weise die Persönlichkeit fixieren und konservieren, sondern von dem Gesprächspartner, sei es auch aufgrund eigener Gesprächsnotizen, aus eigenem Wissen weitergegeben würden.

    Damit sind gerade die auf einem Tonträger und in den Transkripten verkörperten Äußerungen des Erblassers, die nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert worden waren, der Öffentlichkeit preisgegeben worden, was die Bejahung der "intensiven Verdinglichung der Persönlichkeit" rechtfertigt, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) als schutzwürdig erachtet hat.

    Insbesondere hat sie selbst eine Verantwortung gegenüber der Person des Betroffenen, über dessen schützenswerte Belange sie sich nicht rücksichtslos hinwegsetzen darf (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

    Ein solches rücksichtsloses Hinwegsetzen wird dann angenommen, wenn sich das Presseorgan am Rechtsbruch des Informanten beteiligt, ihm das Ausmaß der Bloßstellung des Betroffenen bewusst ist bzw. eine Veröffentlichung in dem Bewusstsein geschieht, dass die fraglichen Äußerungen ins Unreine gemacht wurden und nur als Stoffsammlung dienen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

    Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass in dem vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) entschiedenen Fall die komplexe Preisgabe der Person an die Öffentlichkeit auch mit (beruflich) existenzvernichtenden Folgen (Verlust des Berufs, Straf- und Disziplinarverfahren) belegt gewesen war.

    (1) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.3.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) ausgeführt, dass das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das die Äußerungen des Betroffenen nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werde, eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit darstelle, dass über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden dürfe.

    Ist es aber nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs geboten, dem Betroffenen angesichts einer solchen intensiven "Verdinglichung" seiner Persönlichkeit in den auf Tonband fixierten Äußerungen einen Schutz zu gewähren, der dem Schutz gegen die ungenehmigte Veröffentlichung seines Bildnisses gleichkommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667), so ist es nach Ansicht des Senats auch geboten, diesen Schutz nicht mit dem Tod des Betroffenen enden zu lassen.

  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18

    "Kohl-Protokolle": Helmut Kohl zu früh gestorben - Witwe bekommt

    Eine solche Erweiterung verbietet sich schon deshalb, weil dies in der Sache auf den Schutz vor bloßen Indiskretionen hinausliefe, den nicht einmal das lebenden Menschen zukommende allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, NJW 2020, 770 Rn. 32; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, 2668, juris Rn. 15 - BND-Interna); der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts geht aber nicht über denjenigen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinaus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 1 StR 359/11, JR 2013, 34 Rn. 32; vom 19. Juni 1998 - 2 StR 189/98, NStZ 1998, 635, juris Rn. 8; BVerfG, NJW 2001, 594, 595, juris Rn. 8).
  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen auch das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. zur Vertraulichkeits- bzw. Geheimsphäre: Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 121, 124 f.; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 509 f.; BVerfGE 54, 148, 153 f. mwN - Eppler-Zitat; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: BVerfGE 115, 166, 83 f., 187 ff.; EGMR, EuGRZ 2007, 415 Rn. 41, 43 f.).

    Weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch die Vertraulichkeitssphäre gewähren aber einen absoluten Schutz; sie finden ihre Grenze vielmehr in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6 mwN; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124).

    Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124 ff.; BVerfGE 66, 116, 137 f.).

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 35, 202, 224; BVerfG NJW 1990, 1980 und BVerfG NJW 2000, 2189; Senatsurteile BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 16 A 770/17

    Fahrerbewertungsportal muss geändert werden

    vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 -, BVerfGE 34, 238 = juris, Rn. 31 ff., und vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148 = juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 -, NJW 1987, 2667 = juris, Rn. 14, und vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 -, NJW 1991, 1532 = juris, Rn. 12.
  • BGH, 26.11.2019 - VI ZR 12/19

    Kein Schertz: Medienanwalt wollte Spiegel einschüchtern und verliert

    Einen generellen deliktischen Schutz des Geheimhaltungswillens durch das Persönlichkeitsrecht gibt es allerdings nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, juris Rn. 18).

    Insoweit bedarf die Person eines entsprechenden Schutzes wie gegen die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Bildnisses, vor der sie auch dann geschützt ist, wenn sie gegen dessen Anfertigung selbst keine Einwände erhoben hat (Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, 2668, juris Rn. 17).

    Wie bereits ausgeführt, gibt es keinen generellen deliktischen Schutz des Geheimhaltungswillens (Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, 2668 juris Rn. 18).

  • OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15

    395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den

    In der Sache geht es zugleich um mehr als eine Indiskretion der Adressatin des vom Kläger verfassten Kommentars, weil eben nicht nur die Privatheit und Vertraulichkeit der Kommunikation des Klägers mit der Blogbetreiberin betroffen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85 -, NJW 1987, 2667), sondern angesichts dessen, dass der wiedergegebene Kommentar sich auf den Kläger bezieht und die Andeutung seiner sexuellen Erregung enthält, über den Kernbereich des Privatlebens des Klägers berichtet wird.
  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 323/15

    Besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung: 1 Mio. Euro Schmerzensgeld für

  • OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14

    Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 404/02

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16

    Veröffentlichung der Kohl-Zitate

  • LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14

    Altkanzler prüft Klage: Verlag liefert umstrittenes Kohl-Buch aus

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17

    Kohl gg. Schwan

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung im Internet: Einordnung der

  • OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15

    395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 83/87

    Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2021 - 16 U 269/20

    Schmerzensgeld wegen der Veröffentlichung eines Klarnamens und der Darstellung

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
  • AG Rockenhausen, 09.08.2016 - 2 C 341/16

    Eine Insolvenz-App mit Daten aus den Insolvenzverzeichnissen ist

  • KG, 18.04.2011 - 10 U 149/10

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung von

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 262/10

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattung über die nichtöffentliche

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2016 - 16 U 89/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung der

  • BGH, 26.11.2019 - VI ZR 20/19

    Kurze Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliche Zitate in

  • OLG Köln, 30.11.2017 - 15 U 67/17

    Umfang und Inhalt des postmortalen Persönlichkeitsrechts

  • OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18

    Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 2622/05

    Wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität unzulässige

  • OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19

    Unterlassungsansprüche wegen Wortberichterstattungen

  • OLG Köln, 19.11.2013 - 15 U 53/13

    Ansprüche gegen den Betreiber einer Onlineausgabe einer norwegischen Tageszeitung

  • OLG Köln, 03.02.2015 - 15 U 132/14

    Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben und den

  • LG Berlin, 23.09.2010 - 27 O 729/10

    Speer unterliegt Axel-Springer-Verlag

  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 116/04

    Verbreitung illegal beschafften Filmmaterials über ein Forschungsinstut, das

  • OLG Köln, 16.11.2017 - 15 U 187/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung heimlich

  • LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Berichterstattung über

  • OLG Köln, 30.11.2017 - 15 U 68/17

    Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung von Äußerungen

  • OLG Köln, 22.02.2022 - 15 U 173/21
  • OLG Köln, 03.02.2015 - 15 U 133/14

    Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben und den

  • LG Köln, 13.05.2009 - 28 O 348/08

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung von

  • OLG Köln, 17.03.2022 - 15 U 173/21
  • LG Berlin, 21.09.2010 - 27 O 685/10

    Axel-Springer-Verlag darf angebliche Speer-Emails weiterhin nicht bei seiner

  • LG Köln, 08.09.2004 - 28 O 101/04

    Anforderungen an das Vorliegen einer Verletzung des postmortalen

  • OLG Köln, 15.11.2011 - 15 U 60/11

    Grenzen der zulässigen Berichterstattung in Strafverfahren

  • OLG Jena, 18.08.2004 - 2 U 1038/03

    Persönlichkeitsrecht und Telefonbuch

  • KG, 11.11.2002 - 10 U 251/01

    Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen

  • BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97
  • LG Köln, 15.05.2009 - 28 O 307/09

    Anspruch auf Offenlegung jährlicher Bezüge des Vorsitzenden eines Vorstandes

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