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   BGH, 04.07.1956 - VI ZR 250/55   

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https://dejure.org/1956,2692
BGH, 04.07.1956 - VI ZR 250/55 (https://dejure.org/1956,2692)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1956 - VI ZR 250/55 (https://dejure.org/1956,2692)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1956 - VI ZR 250/55 (https://dejure.org/1956,2692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1956, 660
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55

    Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 250/55
    An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest, wie in den gleichzeitig verkündeten Urteilen VI ZR 214/55 und VI ZR 117/55 näher dargelegt ist.

    Wie in dem gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senats VI ZR 214/55 nachgewiesen ist, hält sich das erwähnte Urteil des II. Zivilsenats trotz seines weit gefaßten Leitsatzes im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats.

  • BGH, 27.11.1952 - VI ZR 25/52

    Sorgfaltspflicht eines Dentisten

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 250/55
    Selbst wenn also die Beklagte die bei der Entladung von Kohlenschuten übliche Sorgfalt angewendet haben sollte, würde hierdurch ihre Verantwortlichkeit nicht ausgeschlossen sein (BGHZ 8, 138 [141]).
  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 250/55
    An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest, wie in den gleichzeitig verkündeten Urteilen VI ZR 214/55 und VI ZR 117/55 näher dargelegt ist.
  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 118/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 250/55
    Auf das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1953 - II ZR 118/53 (VersR 1954, 85 = LM § 898 RVO Nr. 5) beruft sich die Revision zu Unrecht.
  • BGH, 08.06.1955 - VI ZR 59/54
    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 250/55
    In seinem Urteil vom 8. Juni 1955 - VI ZR 59/54 (VersR 1955, 456 = LM § 254 (B a) BGB Nr. 5) hat der erkennende Senat sodann hervorgehoben, es sei entscheidend, ob der Arbeiter zeitweise im Sinne einer "Entleihung" dem anderen Unternehmer mit der Wirkung zugewiesen worden ist, daß dieser arbeitsvertragliche Fürsorgepflichten gegenüber dem Verunglückten hatte, und ob bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers "jenes Moment persönlicher Abhängigkeit (von dem anderen Unternehmen) vorlag, das für § 537 Nr. 10 RVO wesentlich ist".
  • BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 250/55
    Allerdings hat die Rechtsprechung bei Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern im Rahmen sogenannter Leiharbeiterverhältnisse auf Schadensersatzansprüche der verunglückten Arbeiter gegen den entleihenden Unternehmer die erwähnten Bestimmungen angewendet, und der erkennende Senat hat die aus ihnen zu entnehmenden Grundsätze auch auf den Fall einer nur vorübergehenden Hilfeleistung ausgedehnt, zu der jemand in seinem Arbeitsverhältnis von seinem Dienstherrn einem anderen Unternehmer zur Verfügung gestellt wird (Urteil vom 10. November 1954 - VI ZR 141/53 - VersR 1955, 40 = LM § 899 RVO Nr. 4).
  • BGH, 12.04.1951 - IV ZR 22/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 250/55
    Das Berufungsgericht brauchte entgegen der Ansicht der Revision von dem Sachverständigen Kapitän Friedemann kein Gutachten einzuholen, denn es hat sich ersichtlich selbst die erforderliche Sachkunde zugetraut, um unter Berücksichtigung der in dem Strafverfahren erstatteten Gutachten den Streitstoff zu beurteilen, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht über diese Sachkunde nicht in ausreichendem Maße verfügt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 - LM 286 [E] ZPO Nr. 1).
  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auch das in BGHZ 21, 207 veröffentlichte Urteil vom 4. Juli 1956 und die Entscheidung vom gleichen Tage VI ZR 250/55 behandeln keinen Fall einer Haftung der Arbeitnehmer untereinander, sondern die Inanspruchnahme eines Unternehmers durch einen in seinen Betrieb nicht eingegliederten Arbeitnehmer eines fremden Betriebes.
  • BGH, 09.07.1957 - VI ZR 261/56
    Selbst in diesem Falle wäre aber Voraussetzung eines Haftungsausschlusses nach § § 898, 899 RVO, daß die von dem Stammunternehmer dem Fremdunternehmer zur Verfügung gestellten Arbeiter bei ihrer Tätigkeit für den anderen Unternehmer in dessen Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert sind (vgl. BGHZ 21, 207 und die weiteren Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juli 1956 VI ZR 117/55, VersR 1956, 552 und VI ZR 250/55, VersR 1956, 660).

    Bei einer vorübergehenden Tätigkeit, wie sie der Beklagte hier für die Firma Ko. entfaltet hat, genießt der Handelnde nach § 537 Ziff 10 RVO zwar Versicherungsschutz, falls er hierbei einen Unfall erleidet, vorausgesetzt, daß er wie ein im Betriebe des anderen Unternehmers beschäftigter Arbeiter tätig geworden ist und das Moment persönlicher Abhängigkeit vorgelegen hat, das für diese Bestimmung wesentlich ist (Urteil des Senats vom 4. Juli 1956 VI ZR 250/55 a.a.O. und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).

  • BGH, 05.11.1957 - VI ZR 221/56

    Rückgriffsberechtigung aus § 903 RVO

    Eine solche Annahme würde aber voraussetzen, daß seine Tätigkeit auf die Förderung der wirtschaftlichen Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebes des Beklagten gerichtet gewesen ist und daß er eine arbeitnehmerähnliche Stellung eingenommen hat, bei der das für § 537 Ziff. 10 RVO wesentliche Moment persönlicher Abhängigkeit vorlag; er hätte der Arbeitsleitung des Beklagten unterstellt gewesen sein müssen (Urteile des erkennenden Senats vom 10. November 1954 VI ZR 141/53 LM Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40; vom 8. Juni 1955 VI ZR 59/54 LM Nr. 5 zu § 254 [B a] BGB = VersR 1955, 456; vom 4. Juli 1956 VI ZR 214/55 BGHZ 21, 207; vom 4. Juli 1956 VI ZR 250/55 VersR 1956, 660).
  • BGH, 18.10.1957 - VI ZR 99/56
    Insbesondere fehlt es hiernach an einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Bundesbahn nach Art eines ihrer eigenen Arbeitnehmer, wie der erkennende Senat sie beim sogen. Leiharbeiterverhältnis als Voraussetzung für die Einschränkung der Schadenersatzansprüche gemäß § 898 RVO erfordert (vgl. BGHZ 21, 207; Urteile vom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 und VI ZR 250/55 = VersR 1956, 552 und 660; Urt. vom 9. Juli 1957 - VI ZR 261/56).
  • BGH, 25.02.1958 - VI ZR 38/57
    Als wesentliche Voraussetzung für die Einschränkung der Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer wird vom erkennenden Senat angesehen, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unternehmens in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert waren (BGHZ 21, 207; sowie das weitere Urteil vom 4. Juli 1956 - VI ZR 250/55 - VersR 1956, 660).
  • BGH, 29.04.1957 - VII ZR 269/56
    Damit entfällt die Möglichkeit, zugunsten der Beklagten den § 898 RVO unmittelbar anzuwenden (vgl. BGH in LM Nr. 5 zu § 254 BGB Ba und Urteil vom 4. Juli 1956 VI ZR 250/55 = VersR 1956, 660).
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