Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.07.2010

Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2010 - VI ZR 252/08   

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BGH, 11.05.2010 - VI ZR 252/08 (https://dejure.org/2010,1130)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2010 - VI ZR 252/08 (https://dejure.org/2010,1130)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2010 - VI ZR 252/08 (https://dejure.org/2010,1130)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 1 BGB
    Krankenhausaufnahmevertrag: Beschränkung der Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines so genannten totalen Krankenhausaufnahmevertrags als Regelform der stationären Krankenhausbetreuung eines gesetzlich Krankenversicherten; Eindeutiger Ausdruck des Willens des Patientens bei der Beschränkung seiner Einwilligung zur Operation auf einen ...

  • rabüro.de

    Zur Aufklärungspflicht des Krankenhauspatienten, eine Operation nur durch einen ganz bestimmten Arzt durchführen lassen zu wollen

  • rewis.io

    Krankenhausaufnahmevertrag: Beschränkung der Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenhausaufnahmevertrag: Beschränkung der Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Gesetzlich versicherter Krankenhauspatient muss Beschränkung seiner Einwilligung auf einen bestimmten Operateur eindeutig zum Ausdruck bringen

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 823
    Gesetzlich versicherter Krankenhauspatient muss Beschränkung seiner Einwilligung auf einen bestimmten Operateur eindeutig zum Ausdruck bringen. Mit Anmerkung: Dr. Winfried Rinke

  • RA Kotz

    Krankenhaus - Arztbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Abschluss eines so genannten totalen Krankenhausaufnahmevertrags als Regelform der stationären Krankenhausbetreuung eines gesetzlich Krankenversicherten; Eindeutiger Ausdruck des Willens des Patientens bei der Beschränkung seiner Einwilligung zur Operation auf einen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abweichende Wünsche im totalen Krankenhausaufnahmevertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Operation nur durch Dr. X!

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen einer auf einen bestimmten Arzt bezogenen Einwilligung des Patienten für eine Operation

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Auswahl des Operateurs

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Totaler Krankenhausaufnahmevertrag" beinhaltet keinen Anspruch, von bestimmten Ärzten operiert zu werden!

  • anwaelte-spittelmarkt.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in ärztlichen Eingriff nur für bestimmten Arzt

Besprechungen u.ä.

  • lexmedblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einwilligung in ärztlichen Eingriff nur für bestimmten Arzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2580
  • MDR 2010, 863
  • VersR 2010, 1038
  • VersR 2010, 1653
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG München, 09.03.2006 - 1 U 4297/05

    Zur Aufklärungspflicht des Kassenpatienten und den Voraussetzungen, nur durch den

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - VI ZR 252/08
    Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen (vgl. OLG Celle VersR 1982, 46 f.; OLG Düsseldorf VersR 1985, 1049, 1051; OLG Stuttgart MedR 1986, 201, 202; OLG München, Urteil vom 9. März 2006 - 1 U 4297/05 - juris Rn. 13; OLG Oldenburg MedR 2008, 295).

    Der von einem Patienten geäußerte Wunsch oder seine subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichen nicht für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkten Einwilligung aus (vgl. OLG Celle, aaO, 47; OLG München, Urteil vom 9. März 2006 - 1 U 4297/05 - juris Rn. 16; Bender, VersR 2010, 450, 451).

  • BGH, 28.10.1997 - XI ZR 260/96

    Haftung eines Vermögensverwalters für unberechtigt erhobene Klagen;

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - VI ZR 252/08
    Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; 149, 337, 353; 150, 32, 39).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - VI ZR 252/08
    Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; 149, 337, 353; 150, 32, 39).
  • OLG Oldenburg, 11.05.2005 - 5 U 163/04

    Umfang der Einwilligung eines Patienten bei verbindlicher Zusage des Chefarztes

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - VI ZR 252/08
    Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen (vgl. OLG Celle VersR 1982, 46 f.; OLG Düsseldorf VersR 1985, 1049, 1051; OLG Stuttgart MedR 1986, 201, 202; OLG München, Urteil vom 9. März 2006 - 1 U 4297/05 - juris Rn. 13; OLG Oldenburg MedR 2008, 295).
  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - VI ZR 252/08
    Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; 149, 337, 353; 150, 32, 39).
  • BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95

    Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - VI ZR 252/08
    Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; 149, 337, 353; 150, 32, 39).
  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 144/07

    Zur Zulässigkeit der Vertretung bei sogenannter Chefarztbehandlung

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - VI ZR 252/08
    Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat (vgl. BGHZ 175, 76 Rn. 7 ff. m.w.N.).
  • OLG Celle, 02.03.1981 - 1 U 22/80

    Krankenhaus; Patient; Arzt; Operation

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - VI ZR 252/08
    Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen (vgl. OLG Celle VersR 1982, 46 f.; OLG Düsseldorf VersR 1985, 1049, 1051; OLG Stuttgart MedR 1986, 201, 202; OLG München, Urteil vom 9. März 2006 - 1 U 4297/05 - juris Rn. 13; OLG Oldenburg MedR 2008, 295).
  • OLG Köln, 25.08.2008 - 5 U 28/08

    Arztrecht - Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Organisationsverschulden des

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - VI ZR 252/08
    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in VersR 2009, 785 veröffentlicht ist, war der Eingriff vom 19. Oktober 2001 nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil die Einwilligung auf einen Eingriff durch Dr. E. beschränkt gewesen sei.
  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 75/15

    Arzthaftung: Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Vornahme des Eingriffs

    Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll (Senat, Urteil vom 11. Mai 2010 - VI ZR 252/08, NJW 2010, 2580 Rn. 6).

    Demzufolge muss der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen (Senat, Urteil vom 11. Mai 2010 - VI ZR 252/08, NJW 2010, 2580 Rn. 7).

  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 1 U 111/17

    Krankenhaushaftung: Einwilligung eines gesetzlich versicherten Patienten in die

    Der von einem Patienten geäußerte Wunsch oder seine subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichen für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkten Einwilligung nicht aus (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Mai 2010, VI ZR 252/08, VersR 2010, 1038).(Rn.33).

    Das Landgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08) nicht beachtet, nach der auf der Basis eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages prinzipiell kein Anspruch des Patienten darauf bestehe, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden.

    Das angefochtene Urteil trägt den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 11.5.2010 (VI ZR 252/08, NJW 2010, 2580) bei Vorliegen eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags zur Beschränkung der Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt entwickelt hat, nicht Rechnung.

    Bei dieser Regelform der stationären Krankenhausbetreuung hat der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO Rn. 5).

    Anders wäre die Aufstellung eines den verschiedenen Schwierigkeitsgraden der Eingriffe gerecht werdenden Operationsplans wie auch eine vernünftige Aus- und Weiterbildung der Ärzte in Krankenhäusern nicht möglich (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO Rn. 5).

    Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht; er muss sich, wenn er nicht doch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO Rn. 6).

    Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO, Rn. 7).

    Das berücksichtigt nicht, dass bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag eine Beschränkung der Einwilligung auf einen bestimmten Arzt nur dann angenommen werden kann, wenn der Patient seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO, Rn. 9, 10) Das vom Landgericht als Beleg für seine abweichende Rechtsauffassung in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat der Bundesgerichtshof mit der genannten Leitentscheidung vom 11.5.2010 (VI ZR 252/08) aufgehoben.

    Ein von der Klägerin gegenüber der Zeugin Dr. E. geäußerter Wunsch, nur von Herrn Prof. Dr. K. behandelt zu werden, reicht nicht aus für die Annahme einer auf ihn beschränken Einwilligung im Rahmen eines späteren Vertragsverhältnisses mit der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO Rn. 9).

    Damit hat der Zeuge eine unbedingte Zusage zur Durchführung der Operation gerade nicht abgegeben, sondern seine Erklärung brachte zum Ausdruck, dass die persönliche Übernahme des Eingriffs nicht verbindlich zugesagt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO Rn. 10).

    Die bloß subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reicht nicht für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränken Einwilligung aus (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, aaO Rn. 9).

  • BGH, 14.01.2016 - III ZR 107/15

    Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen während eines Krankenhausaufenthalts:

    aa) Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der gesamten (wahl-)ärztlichen Versorgung zu erbringen (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 96), wobei es zulässig ist, dass der Patient die im Rahmen der Behandlung erforderliche Einwilligung auf einen speziellen Arzt beschränkt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - VI ZR 252/08, NJW 2010, 2580 Rn. 6, 9).
  • OLG Braunschweig, 25.09.2013 - 1 U 24/12

    Arzthaftung: Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung bei unangekündigter

    Vereinbart der Patient vor einem geplanten Heileingriff gegen zusätzliches Honorar die Behandlung durch den Chefarzt der Klinik, so ist seine Einwilligungsaufklärung auf die Durchführung der Operation durch den Chefarzt persönlich beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08, Rn. 7) .

    aa) Welche Rechtsgrundsätze haftungsrechtlich, d.h. für die Frage einer auf einen Behandler beschränkten Einwilligung, gelten, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08 (ZfSch 2010, 490) ausgeführt.

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08 - folgt weiter, dass der BGH gerade nicht die vom Landgericht hier vorgenommene Unterscheidung zwischen haftungsrechtlicher und honorarrechtlicher Betrachtung vornimmt; denn die in der vorgenannten Entscheidung - bei haftungsrechtlicher Fragestellung - zitierte Entscheidung (BGH VersR 2008, 493) ist zu einer Honorarklage ergangen.

    Dass die Anforderungen an die berechtigte Behandlersubstitution in den Fällen der Wahlarztvereinbarung im Haftungsrecht dieselben sind wie im Honorarrecht, ist höchstrichterlich bislang nur durch sogenanntes obiter dictum bestätigt worden (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08 = ZfSch 2010, 490, hier zitiert nach juris, Rn. 7).

  • OLG Hamm, 15.12.2017 - 26 U 74/17

    Wahlleistungsvereinbarung nicht eingehalten - ärztliche Behandlung rechtswidrig

    Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat (vgl. Urteil des BGH vom 11.05.2010 - VI ZR 252/08; Juris unter Rz.7; Urteil des BGH vom 20.12.2007 - III ZR 144/07; Juris unter Rz.7).
  • OLG Naumburg, 14.05.2019 - 1 U 48/18

    Aufklärungspflichten vor einer operativen Behandlung eines Hirntumors

    Dies stellt die Regelform der stationären Krankenhausbehandlung dar (Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., RN K 132e, Seite 1180, BGH, Urteil vom 11. Mai 2010, VI ZR 252/08, zitiert nach juris, RN 5).

    Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht die Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010, VI ZR 252/08, zitiert nach juris, RN 5 bis 7).

    Selbst wenn ein Krankenhausarzt auf Bitten des Patienten in einem Vorgespräch erklärt, er werde die Operation, sofern möglich, selbst durchführen, beschränkt sich die Einwilligung des Patienten nicht auf diesen Arzt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010, VI ZR 252/08, zitiert nach juris, RN 9 und 10).

  • BGH, 19.12.2011 - VI ZR 278/10

    Erfordernis einer ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte des

    Insbesondere ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl die Rechtsfragen als auch die Frage, ob die Klägerin ihren von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags abweichenden Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, durch das Senatsurteil vom 11. Mai 2010 (VI ZR 252/08, VersR 2010, 1038), den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 (VI ZR 252/08, juris) und die Feststellungen des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 25. August 2008 (VersR 2009, 785) geklärt sind.
  • LG Siegen, 28.04.2017 - 2 O 329/14

    Wahlarztvereinbarung nicht eingehalten: Behandlung anderer Arzt

    Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt vereinbart, regelmäßig den Chefarzt, oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll (BGH, Urt. v. 11.05.2010, VI ZR 252/08).

    Im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung muss der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen (BGH, Urt. v. 11.05.2010, VI ZR 252/08).

  • OLG Saarbrücken, 25.08.2023 - 1 U 100/22

    Rechtsstellung des Patienten bei Abschluss eines totalen

    Will der Patient, der keinen entsprechenden Arztzusatzvertrag abgeschlossen hat, seine Einwilligung dennoch auf einen bestimmten Operateur beschränken, muss er dies nach den von dem Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 11.05.2010 (VI ZR 252/08, NJW 2010, 2580) hierzu entwickelten Grundsätzen eindeutig zum Ausdruck bringen (zitiert nach juris Rn. 9; ebenso Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11. April 2018 - 1 U 111/17 - NJW 2019, 239 ff., juris Rn. 32, 33).

    Hierfür genügen weder der von einem Patienten geäußerte Wunsch oder seine subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, noch die unverbindliche Zusage eines Arztes in einem Vorgespräch, die Operation, sofern möglich, selbst durchzuführen (BGH, Urteil vom 11.05.2010, a.a.O, juris Rn. 10).

  • OLG München, 18.11.2010 - 1 U 5334/09

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Aufklärungsversäumnisse und Behandlungsfehler bei

    Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 11.05.2010, Az. VI ZR 252/08 im Einzelnen ausgeführt hat, hat der Patient bei dieser Regelform der stationären Krankenhausbetreuung keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden.

    Die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Kassenpatienten die Annahme gerechtfertigt ist, dass er einen Eingriff nur von einem bestimmten Arzt durchführen lässt, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 11.05.2010, Az. VI ZR 252/08, geklärt.

  • ArbG Aachen, 06.06.2019 - 4 Ca 2413/18

    Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Abrechnungsbetruges, Nötigung

  • LG Bochum, 14.11.2018 - 6 O 383/16
  • OLG Hamm, 21.10.2013 - 3 U 17/12

    Schädigung der männlichen Hoden nach Leistenbruchoperation - kein

  • LG Aurich, 26.02.2019 - 5 O 1141/16

    Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz und

  • OLG Köln, 24.10.2016 - 5 U 45/16

    Voraussetzungen der Haftung des behandelnden Arztes wegen Verletzung der

  • LG Aurich, 05.02.2019 - 5 O 606/17
  • LG Aurich, 03.11.2020 - 5 O 1507/18

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher

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Rechtsprechung
   BGH, 15.07.2010 - VI ZR 252/08   

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https://dejure.org/2010,10386
BGH, 15.07.2010 - VI ZR 252/08 (https://dejure.org/2010,10386)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2010 - VI ZR 252/08 (https://dejure.org/2010,10386)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - VI ZR 252/08 (https://dejure.org/2010,10386)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Umfangs der gerichtlichen Pflicht zur Anhörung einer Partei im Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1
    Bestimmung des Umfangs der gerichtlichen Pflicht zur Anhörung einer Partei im Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Unbegründete Gehörsrüge

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.02.2005 - III ZR 263/04

    Anwendung des AnhörungsrügenG in Altfällen; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BGH, 15.07.2010 - VI ZR 252/08
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432).
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