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   BGH, 02.02.2010 - VI ZR 254/08   

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https://dejure.org/2010,3494
BGH, 02.02.2010 - VI ZR 254/08 (https://dejure.org/2010,3494)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2010 - VI ZR 254/08 (https://dejure.org/2010,3494)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2010 - VI ZR 254/08 (https://dejure.org/2010,3494)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung aufgrund unzutreffender Prospektangaben hinsichtlich von Weichkosten im Zusammenhang mit einer Geldanlage; Notwendigkeit des Vorliegens von Vorsatz des Täters hinsichltich der Erheblichkeit eines anlagerelevanten Umstands

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 264a; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826
    Haftung aufgrund unzutreffenden Prospektangaben hinsichtlich von Weichkosten im Zusammenhang mit einer Geldanlage; Notwendigkeit des Vorliegens von Vorsatz des Täters hinsichltich der Erheblichkeit eines anlagerelevanten Umstands

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesellschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - VI ZR 254/08
    Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Offenlegung kapitalmäßiger und personeller Verflechtungen war indes zum Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Beteiligungen längst gefestigt (vgl. BGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 4. März 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; zu diesem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit den vorliegend in Frage stehenden Anlagen vgl. auch BGH, Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129 Rn. 25; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 Rn. 13).
  • BVerfG, 29.02.2008 - 1 BvR 371/07

    Voraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs (Begriff des Verschweigens

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - VI ZR 254/08
    Die Erheblichkeit eines anlagerelevanten Umstands ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, was bedeutet, dass der Täter nicht nur die tatsächlichen Umstände kennen, sondern zugleich die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen muss; ob diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist, unterliegt tatrichterlicher Würdigung, die das Revisionsgericht bis zur Grenze der Vertretbarkeit hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04 - NJW 2005, 2242; vgl. auch BVerfG, NJW 2008, 1726).
  • BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04

    Freisprüche gegen einen Fondsgründer und gegen Verantwortliche der Berliner

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - VI ZR 254/08
    Die Erheblichkeit eines anlagerelevanten Umstands ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, was bedeutet, dass der Täter nicht nur die tatsächlichen Umstände kennen, sondern zugleich die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen muss; ob diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist, unterliegt tatrichterlicher Würdigung, die das Revisionsgericht bis zur Grenze der Vertretbarkeit hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04 - NJW 2005, 2242; vgl. auch BVerfG, NJW 2008, 1726).
  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 560/13

    Kapitalanlagebetrug: Verbreitung unrichtiger Informationen in Emissionsprospekt;

    Täter kann jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht, sofern nach strafrechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08, juris Rn. 7; BT-Drucks. 10/318, S. 24; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 16, 95 ff. mwN; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 101 mwN).
  • BGH, 12.05.2015 - VI ZR 102/14

    Haftung bei Kapitalanlagebetrug: Verbreiten unrichtiger Informationen;

    Täter kann jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht, sofern nach strafrechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08, juris Rn. 7; vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 27; BT-Drucks. 10/318, S. 24; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 16, 95 ff. mwN; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 101 mwN).
  • BGH, 16.06.2015 - VI ZR 111/14

    Verjährung von Ansprüchen aus einer Prospekthaftung im im Zusammenhang mit ihrer

    Täter kann jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht, sofern nach strafrechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 27; BT-Drucks. 10/318, S. 24; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 16, 95 ff. mwN; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 101 mwN).
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