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   BGH, 21.11.1958 - VI ZR 255/57   

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https://dejure.org/1958,551
BGH, 21.11.1958 - VI ZR 255/57 (https://dejure.org/1958,551)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1958 - VI ZR 255/57 (https://dejure.org/1958,551)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 (https://dejure.org/1958,551)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 339
  • MDR 1959, 204
  • VersR 1959, 52
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.04.1956 - III ZR 299/54

    Hoheitlicher Charakter eines Feuerwehreinsatzes

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - VI ZR 255/57
    Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt steht seine Entscheidung im Einklang mit den in den Urteilen BGHZ 20, 290, 294 ff und 26, 69, 71 ff entwickelten Grundsätzen.
  • BGH, 21.03.1955 - III ZR 93/54

    Dienstunfall im "öffentlichen Verkehr"

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - VI ZR 255/57
    Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Gesetzes (DJ 1944, 21) zutreffend dargelegt hat, ist dafür, ob der Kläger bei seiner Unfallfahrt Teilnehmer am allgemeinen Verkehr gewesen ist, bestimmend, wie sich die Fahrt im Verhältnis des Klägers zur Erstbeklagten darstellt (BGHZ 17, 65, 66).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder

    Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.).
  • BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03

    Beamtentrecht - Unfall in der Mittagspause: Dienstunfall?

    a) Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG, mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen.

    Dabei lassen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am allgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO; BGHZ 64, 201; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - NJW-RR 1990, 461, 462).

  • KG, 12.04.2001 - 12 U 14/99

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem zivilen Einsatzfahrzeug der

    Der Fahrer eines Einsatzwagens darf zwar annehmen, daß Fahrer von Fahrzeugen in der Nähe (50 m) die obigen Zeichen wahrnehmen (BGH NJW 1959, 339), muß dabei aber beachten, daß andere Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO, sofort freie Bahn zu schaffen, erst nachkommen können, nachdem sie diese Signale haben wahrnehmen können.
  • OLG Celle, 18.06.2015 - 8 U 288/14

    Umfang der Räum- und Streupflicht auf Fußgängerüberwegen bei winterlichen

    "Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG, mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen.

    Dabei lassen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am allgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO; BGHZ 64, 201; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - NJW-RR 1990, 461, 462).

  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

    Ein Unfall ist bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne von § 1 ErwZulG eingetreten wenn der Geschädigte nicht in seinem innerdienstlichen Verhältnis zum Schädiger von dem Unfall betroffen worden ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53; vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392; vgl. ferner BGH, Urteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 m.w.N.).
  • KG, 06.01.2003 - 12 U 138/01

    Kfz-Unfall: Anforderung an die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch ein

    Der Fahrer eines Einsatzwagens darf zwar annehmen, dass Fahrer von Fahrzeugen in der Nähe (50 m) die Zeichen wahrnehmen (BGH NJW 1959, 339), muss dabei aber beachten, dass andere Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des '38 Abs. 1 Satz 2 StVO, sofort freie Bahn zu schaffen, erst nachkommen können, nachdem sie diese Signale haben wahrnehmen können.
  • BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73

    Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn -

    Entscheidend ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erleidet, für den die Zugehörigkeit des Verunglückten zum Organisationsbereich des für den Unfall verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Verletzte also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (BGHZ 17, 65, 66 [BGH 21.03.1955 - III ZR 93/54] ; 19, 114, 118 ff [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] ; 33, 339, 349 ff [BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59] ; Urteile des Senatsvom 21. November 1958 - VI ZR 255/57, vom 18. April 1961 - VI ZR 130/60, vom 30. Juni 1964 - VI ZR 67/63, vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72, abgedruckt in LM Dienst- und ArbeitsunfallG Nr. 10, 12, 15 und 20).
  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 51/73

    Arbeitsunfall im öffentlichen Dienst

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  • OLG Brandenburg, 28.08.2002 - 14 U 154/01

    Zum Haftungsausschluss gem. § 104 SGB VII - Unfall auf einem Betriebsweg

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 1959, 52, 53; BGHZ 116, 30, 34) kam es vielmehr darauf an, ob sich der Unfall im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang darstellte.
  • OLG Brandenburg, 28.08.2002 - 14 U 38/02

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 1959, 52, 53; BGHZ 116, 30, 34) kam es vielmehr darauf an, ob sich der Unfall im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang darstellte.
  • BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72

    Erstattung von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung und Betreuung eines

  • OLG Brandenburg, 07.03.2001 - 14 U 44/00

    Begriff des Betriebsweges

  • OLG Dresden, 19.03.1996 - 13 U 2263/95

    Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug und einem Einsatzfahrzeug

  • LG Cottbus, 14.12.2020 - 2 O 106/20

    Unfall-Haftungsprivilegien für Arbeitgeber & Kollegen

  • OLG Frankfurt, 23.11.1972 - 15 U 79/72
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