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   BGH, 27.02.1962 - VI ZR 260/60   

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BGH, 27.02.1962 - VI ZR 260/60 (https://dejure.org/1962,7788)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1962 - VI ZR 260/60 (https://dejure.org/1962,7788)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1962 - VI ZR 260/60 (https://dejure.org/1962,7788)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1962, 515
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 27.02.1962 - VI ZR 260/60
    Dies hoch besonders hervorzuheben und abzuhandeln, war für eine einwandfreie Beweiswürdigung nicht erforderlich (BGHZ 3, 162, 175).
  • RG, 23.09.1921 - II 61/21

    Abtretbarkeit; Einwendungen des Drittschuldners

    Auszug aus BGH, 27.02.1962 - VI ZR 260/60
    Entsprechend hat das Reichsgericht den Fall behandelt, daß der Schuldner Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit einer ihm zuverlässig mitgeteilten Forderungsabtretung gehabt hat (RGZ 102, 385, 387).
  • RG, 10.01.1916 - VI 359/15

    Kenntnis von der Abtretung nach § 407 BGB

    Auszug aus BGH, 27.02.1962 - VI ZR 260/60
    Ähnliche Rechtsgedanken hat das Reichsgericht auch bereits für den Fall ausgesprochen, daß der Zessionar einer Forderung dem Schuldner die Abtretung unter Übermittlung einer Urschrift der Abtretungsurkunde angezeigt hat; gegenüber einer derartigen, vernünftige Zweifel ausschließenden Mitteilung von der Abtretung sei es Sache des Schuldners, das Gewicht der Mitteilung zu erschüttern und darzutun, daß ihm nach der besonderen Lage des Falles durch diese Mitteilung trotzdem eine zuverlässige Kenntnis nicht vermittelt worden sei; auf Zweifel, die ihm verblieben seien, könne er sich nicht berufen, wenn er ihnen nicht nachgegangen sei, um sich Gewißheit zu verschaffen (RGZ 88, 4, 8).
  • RG, 21.09.1910 - V 587/09

    Wann hat der Schuldner im Sinne des § 407 BGB. von der Abtretung einer Forderung

    Auszug aus BGH, 27.02.1962 - VI ZR 260/60
    Die Gutgläubigkeit des Schuldners oder seines Bevollmächtigten hinsichtlich der Person des Gläubigers wird nach § 407 BGB aber nur durch wirkliche Kenntnis des Forderungsübergangs oder durch die ihr gleichzuachtende wirkliche Kenntnis der den Forderungsübergang begründenden tatsächlichen Umstände ausgeschlossen, nicht aber durch fahrlässige Unkenntnis (RGZ 61, 245, 247; 74, 117, 119).
  • RG, 19.09.1905 - III 42/05

    Abtretung einer Forderung; Pflicht zur Hinterlegung

    Auszug aus BGH, 27.02.1962 - VI ZR 260/60
    Die Gutgläubigkeit des Schuldners oder seines Bevollmächtigten hinsichtlich der Person des Gläubigers wird nach § 407 BGB aber nur durch wirkliche Kenntnis des Forderungsübergangs oder durch die ihr gleichzuachtende wirkliche Kenntnis der den Forderungsübergang begründenden tatsächlichen Umstände ausgeschlossen, nicht aber durch fahrlässige Unkenntnis (RGZ 61, 245, 247; 74, 117, 119).
  • BAG, 20.08.1980 - 5 AZR 218/78

    Lohnfortzahlungsanspruch - Verzicht - Kein Verzicht vor Fälligkeit - Kündigung -

    Es genügt die Kenntnis der den Forderungsübergang begründenden Tatsachen (BGH VersR 1962, 515 [516]).
  • BGH, 05.03.1997 - VIII ZR 118/96

    Berufen des Schuldners auf Unkenntnis von einer Forderungsabtretung; Auslegung

    Es ist dann Sache des Schuldners, Umstände darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß er dennoch die erforderliche positive Kenntnis von der Abtretung nicht gehabt hat (vgl. RGZ 87, 412, 418; BGH, Urteil vom 27. Februar 1962 - VI ZR 260/60 = VersR 1962, 515, 516 m. w. Nachw.; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., Rdnr. 29 vor § 284).

    bb) Im Anschluß an die genannte Entscheidung des Reichsgerichts und ein Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1962 (VI ZR 260/60 = VersR 1962, 515) hat der erkennende Senat in einem Urteil vom 8. Dezember 1976 (VIII ZR 248/75 = NJW 1977, 581 unter III 2) ausgesprochen, daß auch ein Organisationsverschulden als ein Ausschließungsgrund in dem dargelegten Sinn in Betracht kommt.

  • BGH, 04.10.1983 - VI ZR 44/82

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem

    Deshalb entspricht es festen Rechtsprechungsgrundsätzen, daß für die Kenntnis des Schädigers von einem Forderungsübergang nach § 1542 RVO schon das Wissen genügt, daß der Verletzte sozialversichert ist; es reicht sogar aus, wenn er tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, daß sie versicherungspflichtig machen (vgl. BGHZ 19, 177, 181; Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 = VersR 1960, 830; vom 27. Februar 1962 - VI ZR 260/60 = VersR 1962, 515, 516 und vom 7. Mai 1968 - VI ZR 179/66 = VersR 1968, 771, 772).
  • BAG, 15.02.1984 - 2 AZR 29/83

    Übergang eines Vergütungsanspruches eines Arbeitnehmers auf die Bundesanstalt für

    Jedenfalls genügt nach ganz herrschender Meinung, der auch der erkennende Senat im Anschluß an den Fünften Senat (Urteil vom 20. August 1980 - 5 AZR 218/78 - AP Nr. 11 zu § 6 LohnFG, zu III 3 b der Gründe) folgt, bei einem gesetzlichen Forderungsübergang die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der Forderungsübergang ergibt (BGH VersR 1962, 515, 516; OLG Karlsruhe, VersR 1968, 1071; Staudinger/Kaduk, BGB, 11. Aufl., § 407 Rz 57; BGB-RGRK-Weber, 12. Aufl., § 407 Rz 34; MünchKomm-Roth, § 407 BGB Rz 13; Palandt, BGB, 43. Aufl., § 407 Anm. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 3. Aufl., § 407 Anm. 3).

    Der Arbeitgeber als Schuldner ist nicht mehr schutzbedürftig, wenn er aufgrund der Überleitungsanzeige der Bundesanstalt für Arbeit damit rechnen muß, daß diese ganz oder teilweise bereits Inhaber der Forderung ist; einer näheren Bezifferung bedarf es nicht (vgl. BGH VersR 1962, 516 [BGH 27.02.1962 - VI ZR 260/60]).

  • BGH, 07.02.1966 - II ZR 279/63

    Klage einer Teilfahrzeug-Versicherung auf Ersatz eines regulierten Schadens -

    Dem int zuzustimmen (vgl. BGH VersR 1962, 515/16 m.w.N.).

    Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg einwenden, für den vorliegenden Fall müßten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1542 RVO entwickelten Grundsätze gelten (vgl. BGHZ 19, 177, 181 [BGH 30.11.1955 - VI ZR 211/54]; VersR 1962, 515/16).

  • BGH, 23.01.2002 - X ZR 218/99

    Zur Sittenwidrigkeit von Globalzessionen

    Es ist dann Sache des Schuldners, Umstände darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß er dennoch die erforderliche positive Kenntnis von der Abtretung nicht gehabt hat (BGH, Urt. v. 27.2.1962 - VI ZR 260/60, VersR 1962, 515, 516; BGHZ 135, 39, 43).
  • BGH, 13.02.1975 - VI ZR 209/73

    Haftung des Fahrers und der Haftpflichtversicherung für die Folgen eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat aber der Schädiger schon dann Kenntnis vom Forderungsübergang, wenn er gewußt hat, daß der Geschädigte in einem Beschäftigungsverhältnis stand, oder wenn ihm tatsächliche Umstände bekannt gewesen sind, die eine Sozialversicherungspflicht begründen, weil er alsdann damit rechnen mußte, daß ein Versicherungsträger für den Schadensfall Leistungen zu erbringen hat (BGHZ 19, 177; Senatsurt. v. 27. Februar 1962 - VIZR 260/60 = VersR 1962, 515).
  • BGH, 08.12.1976 - VIII ZR 248/75

    Mitteilung der Kenntnis von einer Forderungsabtretung gegenüber dem Schuldner -

    Auch der Bundesgerichtshof hat es für gerechtfertigt gehalten, einen Schuldner, der einen gesetzlichen Forderungsübergang nicht gekannt hatte, dann so zu behandeln, als habe er diese Kenntnis gehabt, wenn ihm Tatsachen bekannt waren, die nach allgemeiner Kenntnis einen gesetzlichen Forderungsübergang begründen (BGH Urteil vom 27. Februar 1962 - VI ZR 260/60 - VersR 1962, 515).
  • BAG, 06.02.1985 - 5 AZR 121/83

    Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit - Vorliegen einer

    Es genügt die Kenntnis der den Forderungsübergang begründenden Tatsachen (BGH, VersR 1962, 515, 516; BAG, aaO, zu III 3 b der Gründe).
  • KG, 20.10.1980 - 12 U 346/80

    Anspruch der Witwe eines getöteten Beamten auf Ersatz von Beerdigungskosten;

    Hiernach müßte sich der Kläger die von der Beklagten der Witwe gewährten Leistungen (die Beklagte hat der Witwe nach dem Inhalt ihres Schreibens vom 24.6.1974 auch die Beerdigungskosten ersetzt) anrechnen lassen, falls nicht die Beklagte im Zeitpunkt der Leistung die den gesetzlichen Forderungsübergang begründenden Tatsachen kannte (vgl. BGH in VersR 1962, 515, 516 l. Sp.; Palandt-Heinrichs, BGB, 39. Aufl., § 407 Anm. 2).
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