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   BGH, 01.02.1963 - VI ZR 271/61   

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https://dejure.org/1963,457
BGH, 01.02.1963 - VI ZR 271/61 (https://dejure.org/1963,457)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1963 - VI ZR 271/61 (https://dejure.org/1963,457)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1963 - VI ZR 271/61 (https://dejure.org/1963,457)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dienstverträge der selbstständig Tätigen - Arbeitsrechtlicher Grundsatz - Arbeitnehmer mit gefahrengeneigter Tätigkeit - Beschränkte Haftung - Fahrlässig verursachte Schäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 611
    Haftung eines Selbständigen bei gefahrgeneigter Arbeit

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1100
  • MDR 1963, 490
  • VersR 1963, 460
  • DB 1963, 484
  • DB 1988, 1601
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.02.1963 - VI ZR 271/61
    Der arbeitsrechtliche Grundsatz, daß der mit gefahrengeneigter Tätigkeit beschäftigte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für fahrlässig verursachte Schäden nur beschränkt haftet (vgl. BGHZ 16, 116 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ), gilt nicht für die Dienstverträge der selbständig Tätigen.

    Ob bei derartigen Dienstleistungen auch der Grundsatz der eingeschränkten Haftung gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. BGHZ 16, 116 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ) unanwendbar bleiben müßte, aus dem sich freilich die Rechtsprechung zur begrenzten Haftung unter Arbeitskameraden herleitet, kann hier offen bleiben.

    Indessen ist es, wie das Berufungsgericht nicht übersehen hat, selbst bei Vorliegen eines Arbeiteverhältnisses nicht Pflicht des Arbeitgebers, eine Kaskoversicherung hinsichtlich des firmeneigenen Kraftwagens abzuschließen, den der Arbeitnehmer benutzt (BGHZ 16, 119 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ).

  • BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57

    Schadensersatzansprüche gegen Arbeitskameraden

    Auszug aus BGH, 01.02.1963 - VI ZR 271/61
    Der erkennende Senat hat das Fehlen betrieblicher Verbundenheit schon als entscheidend dafür angesehen, daß im Betrieb beschäftigte Strafgefangene sowie nur vorübergehend dort arbeitnehmerähnlich tätige nicht den Beschränkungen zu unterwerfen sind, die nach BAG 5, 1; BGHZ 27, 62 der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Arbeitskameraden entgegenstehen (BGH Urt. vom 13. Juni 1961 - VI ZR 212/60 = NJW 61, 1622 Nr. 3 = VersR 61, 733; Urt. vom 26. September 1961 - VI ZR 30/61 = NJW 61, 2156 = VersR 61, 1002).
  • BGH, 08.05.1958 - II ZR 304/56

    Beweislast beim Schleppvertrag

    Auszug aus BGH, 01.02.1963 - VI ZR 271/61
    Ehe die Klägerin diese Möglichkeit nicht ausgeräumt hätte, wäre sie jedoch hinsichtlich ihrer vertraglichen Ansprache nicht jedes weiteren Nachweises enthoben und der Beklagte nicht genötigt, sich für seinen Verantwortungsbereich zu entlasten (BGHZ 27, 236).
  • BGH, 13.06.1961 - VI ZR 212/60
    Auszug aus BGH, 01.02.1963 - VI ZR 271/61
    Der erkennende Senat hat das Fehlen betrieblicher Verbundenheit schon als entscheidend dafür angesehen, daß im Betrieb beschäftigte Strafgefangene sowie nur vorübergehend dort arbeitnehmerähnlich tätige nicht den Beschränkungen zu unterwerfen sind, die nach BAG 5, 1; BGHZ 27, 62 der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Arbeitskameraden entgegenstehen (BGH Urt. vom 13. Juni 1961 - VI ZR 212/60 = NJW 61, 1622 Nr. 3 = VersR 61, 733; Urt. vom 26. September 1961 - VI ZR 30/61 = NJW 61, 2156 = VersR 61, 1002).
  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 30/61
    Auszug aus BGH, 01.02.1963 - VI ZR 271/61
    Der erkennende Senat hat das Fehlen betrieblicher Verbundenheit schon als entscheidend dafür angesehen, daß im Betrieb beschäftigte Strafgefangene sowie nur vorübergehend dort arbeitnehmerähnlich tätige nicht den Beschränkungen zu unterwerfen sind, die nach BAG 5, 1; BGHZ 27, 62 der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Arbeitskameraden entgegenstehen (BGH Urt. vom 13. Juni 1961 - VI ZR 212/60 = NJW 61, 1622 Nr. 3 = VersR 61, 733; Urt. vom 26. September 1961 - VI ZR 30/61 = NJW 61, 2156 = VersR 61, 1002).
  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 190/92

    Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen bei möglicher Notwehr- oder

    Die Revisionserwiderung weist ferner zutreffend darauf hin, daß der erkennende Senat bisher den Beginn der Verjährungsfrist auch dann nicht hinausgeschoben hat, wenn der Kläger Umstände nicht gekannt hat, die unter die Behauptungs- und Beweislast eines Beklagten fallen, weil sie nicht zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören und damit nicht von der für den Verjährungsbeginn notwendigen Kenntnis umfaßt sein müssen, wie z.B. Umstände, die ein Mitverschulden des Geschädigten begründen oder für einen Haftungsausschluß sprechen bzw. einen Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 BGB erbringen können (Senatsurteile vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 272/57 - VersR 1959, 274, 275 und vom 19. Februar 1963 - VI ZR 85/62 - VersR 1963, 578, 579 = NJW 1963, 1103 [BGH 01.02.1963 - VI ZR 271/61]).
  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 252/82

    Freistellung eines ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds von

    Das vorstehende Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 1. Februar 1963 (VI ZR 271/61, LM BGB § 611 Nr. 21) und vom 27. Februar 1975 (II ZR 112/72, WM 1975, 467).
  • LAG Berlin, 29.10.1990 - 9 Sa 67/90

    Haftung des Arbeitnehmers: Anwendung der Grundsätze schadensgeneigter Tätigkeit

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  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88

    Beschränkung der Haftung von Binnenlotsen

    Indes könnte dieser Auffassung, die übrigens bei normaler Fahrlässigkeit zu keiner vollständigen Schadensfreistellung eines Lotsen führen muß (vgl. BAG Urt. vom 24. November 1987 - AZR 524/82, NJW 1988, 2816), entgegenstehen, daß die Grundsätze zur Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit für die Dienstverträge der selbständig Tätigen nicht gelten (BGH Urt. vom 1. Februar 1963 - VI ZR 271/61, LM Nr. 21 zu § 611 BGB) und der Lotse in einem Bereich mit spezifischen Berufsrisiken tätig ist, die er im Rahmen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit zu tragen haben dürfte.
  • BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67

    Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Unternehmem - Justitiar - Haftung eines Notars für

    Der Senat hat schon in seinemUrteil vom 1. Februar 1963 (VI ZR 271/61 - NJW 1963, 1100 mit Anm. Isele) ausgesprochen, daß diese Haftungsbeschränkung nur einem auf Grund eines Arbeitsvertrages tätigen unselbständigen Beschäftigten zugute kommt, nicht auch dem auf Grund eines Dienstvertrages tätigen Selbständigen (zustimmend Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 9. Aufl. TZ 610; zweifelnd Becker-Schaffner NJW 1969, 1235).
  • BGH, 10.06.1983 - V ZR 4/82

    Schadensersatzanspruch einer Bank wegen Amtspflichtverletzung eines Notars -

    Die für den Beginn der Verjährungsfrist nötige Kenntnis im Sinne des § 852 BGB hat der Geschädigte erst, wenn er weiß, daß er mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg eine Schadensersatzklage oder jedenfalls Feststellungsklage erheben kann (BGHZ 6, 195, 201/202; BGH Urteile vom 19. Februar 1963, VI ZR 85/62, LM BGB § 852 Nr. 17 = NJW 1963, 1103, 1104 [BGH 01.02.1963 - VI ZR 271/61]; vom 21. September 1976, VI ZR 69/75, NJW 1977, 198, 199 und vom 26. März 1982, V ZR 12/81, WM 1982, 615).
  • OLG Brandenburg, 10.02.2021 - 7 U 100/19
    Maßgeblich waren weder die persönliche Bindung der Vertragsparteien noch gar die eigene Einordnung des Vertrages als Arbeitsvertrag durch die Vertragsparteien, sondern die Fürsorgepflicht als Korrelat des Weisungsrechts und der darauf beruhenden Einordnung in die vom Arbeitgeber vorgegebene Betriebsorganisation, die den risikoreichen Umgang des Arbeitnehmers mit hochwertigen Gütern vorsehe (BGH, NJW 1963, 1100, 1102 f.; 1970, 34 f.).
  • BGH, 28.09.1971 - VI ZR 29/70

    Schadensersatzansprüche auf Grund eines Arbeitsunfalls - Anspruch auf

    Derlei stellt hier das Berufungsgericht aber nicht fest, zumal der Kläger bereits Klage aus § 831 BGB erhoben hatte (s.BGH a.a.O. und Urt.v. 19.2.1963 - VI ZR 85/62 - NJW 1963, 1103 [BGH 01.02.1963 - VI ZR 271/61] ).
  • BGH, 27.01.1966 - KZR 8/64

    Schadensersatz aus dem Betreiben eines rechtswidrigen Gesamtumsatzrabattkartells

    Nach der Rechtsprechung genügt für eine Kenntnis des Schadens die Kenntnis der schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung im allgemeinen dergestalt, daß auf ihrer Grundlage eine Klage auf Schadensersatz mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg angestrengt werden kann (BGB-RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 7; BGHZ 6, 195, 202 [BGH 27.05.1952 - III ZR 128/51] ; BGH NJW 1963, 1103, 1104) [BGH 01.02.1963 - VI ZR 271/61] .
  • AG St. Goar, 28.12.1966 - 4 C 58/64
    Eine derartige Haftungsbeschränkung setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, gilt jedenfalls nicht für Dienstverträge der selbständig Tätigen (BGH, NJW 1963 S. 1100).
  • BGH, 10.12.1963 - VI ZR 276/62
  • OLG Köln, 05.02.1986 - 6 U 193/85

    Zeitpunkt der Kenntnisnahme zur Berechnung einer Verjährungsfrist aus § 21 Gesetz

  • BGH, 18.01.1966 - VI ZR 184/64

    Voraussetzungen der Entkräftung eines Anscheinsbeweises - Abkommen eines Fahrers

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