Rechtsprechung
BGH, 03.07.2007 - VI ZR 274/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Funktion einer Warnblinkanlage bei einem KFZ
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; StVO § 16 Abs. 2 S. 2
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Funktion der Warnblinkanlage mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Ravensburg, 21.12.2005 - 4 O 290/05
- OLG Stuttgart, 29.11.2006 - 3 U 16/06
- BGH, 03.07.2007 - VI ZR 274/06
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.03.2007 - VI ZR 216/05
Pflichten nachfolgender Verkehrsteilnehmer bei Einschalten des Warnblinklichts …
Auszug aus BGH, 03.07.2007 - VI ZR 274/06
Der Senat hat sich im Urteil vom 13. März 2007 (- VI ZR 216/05 - z. Veröff. best.) zur Funktion der Warnblinkanlage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO umfassend geäußert.Hingegen hatte der geschädigte LKW-Fahrer nach den Fallumständen im Verfahren VI ZR 216/05 ohne Veranlassung die Warnblinkanlage eingeschaltet und anschließend eine Gefahrenlage geschaffen, indem er ohne Beachtung des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug sprang und deshalb vom Gegenverkehr erfasst wurde.
- OLG München, 09.06.2011 - 24 U 619/10
Verkehrsunfallhaftung: Mitverschulden eines auf der Autobahn an einer …
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Klägerin, der hiesigen Beklagten, hat der BGH mit Beschluss vom 03.07.2007, VI ZR 274/06, zurückgewiesen. - LG Karlsruhe, 16.03.2007 - 3 O 250/06
Verkehrssicherungspflicht: Sturz eines Alkoholisierten aus dem Badezimmerfenster …
Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht - nichts anderes gilt hier für die vertragliche Sorgfaltspflicht - ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2007, VI ZR 274/06, RN. 15; BGH, NJW 2006, 2326; KG Berlin RuS 2005, 437).