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   BGH, 13.03.2018 - VI ZR 281/16   

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https://dejure.org/2018,11004
BGH, 13.03.2018 - VI ZR 281/16 (https://dejure.org/2018,11004)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2018 - VI ZR 281/16 (https://dejure.org/2018,11004)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2018 - VI ZR 281/16 (https://dejure.org/2018,11004)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Gehörsverstoßes bei fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit zentralem Vortrag einer Partei trotz dessen Wiedergabe i.R.d. tatbestandlichen Feststellungen; Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen

  • rewis.io

    Rechtliches Gehör: Vorliegen eines Gehörsverstoßes bei fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit zentralem Vortrag einer Partei

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7
    Gehörsverstoß durch Übergehen von wesentlichem Parteivortrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 7
    Vorliegen eines Gehörsverstoßes bei fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit zentralem Vortrag einer Partei trotz dessen Wiedergabe i.R.d. tatbestandlichen Feststellungen; Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wesentliche Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen verarbeitet werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2133
  • MDR 2018, 760
  • VersR 2018, 1211
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.09.2017 - VI ZR 81/17

    Grundsatz der Subsidiarität im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 13.03.2018 - VI ZR 281/16
    Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (Senat, Beschluss vom 26. September 2017 - VI ZR 81/17, VersR 2018, 247 Rn. 11).
  • OLG Bremen, 08.03.2021 - 1 U 48/20

    Grundsätze des Indizienbeweises zum Nachweis eines gestellten bzw. manipulierten

    Hierbei bedarf es insoweit regelmäßig aber keiner Ausweisung von Wahrscheinlichkeiten in Prozentsätzen, für die es häufig an einer gesicherten empirischen Grundlage fehlen dürfte (siehe BGH Urteil vom 28.03.1989 - VI ZR 232/88, juris Rn. 19, NJW 1989, 3161), und es gilt auch hier der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht in der Urteilsbegründung nicht auf jedes Parteivorbringen, jede Zeugenaussage oder jedes sonstige Beweismittel einzugehen, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Würdigung stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.1951 - IV ZR 155/50, juris Rn. 23, BGHZ 3, 162; Urteil vom 09.11.1977 - IV ZR 160/76, juris Rn. 26, VersR 1978, 74), wobei aber die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen einer Partei auch in den Gründen verarbeitet werden müssen (siehe BGH, Beschluss vom 13.03.2018 - VI ZR 281/16, juris Rn. 8, NJW 2018, 2133).

    Das Gericht ist aber bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt als bei sonstigen Beweisanträgen und es darf und muss bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob es durch die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugt wird (siehe BGH, Urteil vom 17.02.1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 231, BGHZ 53, 245; Urteil vom 25.11.1992 - XII ZR 179/91, juris Rn. 7, NJW-RR 1993, 443; Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, juris Rn. 45, BGHZ 193, 159; Urteil vom 25.10.2012 - I ZR 167/11, juris Rn. 26, NJW-RR 2013, 743; Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 281/16, juris Rn. 9, NJW 2018, 2133; Urteil vom 12.03.2019 - X ZR 32/17, juris Rn. 71, GRUR 2019, 713; Urteil vom 03.12.2019 - KZR 27/17, juris Rn. 52, NZKart 2020, 384).

    Wird dagegen ein gegen die Annahme eines gestellten Verkehrsunfalls sprechendes Indiz behauptet, dessen Vorliegen von der Gegenseite, insbesondere von der Versicherung, bestritten wird, dann muss das Gericht, wenn es dennoch das Vorliegen einer Unfallmanipulation feststellt, darlegen, ob es entweder die Behauptung des Vorliegens dieses Indizes aufgrund einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt ansieht oder ob es dieses Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung als nicht erheblich ansieht (siehe BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 281/16, juris Rn. 9, NJW 2018, 2133; Urteil vom 03.12.2019 - KZR 27/17, juris Rn. 52, NZKart 2020, 384).

  • OLG Bamberg, 17.03.2020 - 5 U 154/19

    Anspruch auf Schadenersatz wegen Erwerbs eines vom Abgasskandal betroffenen

    Sie müssen die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen verarbeiten, sofern sie nicht nach den Rechtsstandpunkten des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sind (vgl. BGH NJW 18, 2133; BGH MDR 18, 172).
  • OLG Köln, 08.05.2023 - 19 Sch 34/22
    Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war ( BVerfG, Beschluss vom 19.06.2013, 1 BvR 667/13 , juris Rn. 10 ; BGH, Beschluss vom 12.10.N02, VIII ZR 91/20 , juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26.11.2020, I ZB 11/20 , juris Rn. 21 ; Beschluss vom 16.01.2020, I ZB 23/19 , juris Rn. 8 ; Beschluss vom N03.05.2019, I ZB 30/19 , SchiedsVZ 2019, 353 Rn. 8 ; Beschluss vom 13.03.2018, VI ZR 281/16 , NJW 2018, 2133 Rn. 8 ).
  • BayObLG, 20.01.2023 - 102 Sch 115/21

    Zulässige Anträge auf Vollstreckbarerklärung aus einem Schiedsspruch

    Ein Schweigen zu den insoweit vorgebrachten Argumenten lässt den Schluss zu, dass der Vortrag nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2022, 2 BvR 1982/20, juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Juli 2018, 1 BvR 682/12, juris Rn. 19; Beschluss vom 27. Februar 2018, 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18; Beschluss vom 14. September 2016, 1 BvR 1304/13, juris Rn. 23; Beschluss vom 19. Juni 2013, 1 BvR 667/13, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021, VIII ZR 91/20, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2020, I ZB 23/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2019, I ZB 30/19, SchiedsVZ 2019, 353 Rn. 8; Beschluss vom 13. März 2018, VI ZR 281/16, NJW 2018, 2133 Rn. 8).
  • BayObLG, 16.02.2022 - 101 Sch 60/21

    Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch im Herkunftsstaat und

    Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unubstanziiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2013, 1 BvR 667/13, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021, VIII ZR 91/20, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2020, I ZB 23/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2019, I ZB 30/19, SchiedsVZ 2019, 353 Rn. 8; Beschluss vom 13. März 2018, VI ZR 281/16, NJW 2018, 2133 Rn. 8).
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