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   BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91   

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https://dejure.org/1992,1487
BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91 (https://dejure.org/1992,1487)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1992 - VI ZR 284/91 (https://dejure.org/1992,1487)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 (https://dejure.org/1992,1487)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Busheimfahrt - Körperschäden durch Schlägerei - Schülerschlägerei - Tätliche Auseinandersetzung - Haftungsfreistellung des Schädigers - Schulbezogener Unfall durch Schlägerei

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 b; RVO § 636; RVO § 637
    Schülerstreit nach Schulschluß begründet keinen schulbezogenen Unfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 b, §§ 636, 637
    Keine Haftungsfreistellung des Schädigers bei tätlicher Auseinandersetzung nach Verlassen des Schulbusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unfallversicherung - Tätliche Auseinandersetzung nach Verlassen eines (Schul-)Busses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2032
  • MDR 1993, 28
  • FamRZ 1992, 917
  • VersR 1992, 854
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Düsseldorf, 20.12.1985 - 20a S 139/85

    Schüler; Schulweg; Verletzung; Mitschüler; Schulbezogenheit; Vorsatz

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
    Dieser enge Zusammenhang wird nicht schon dadurch begründet, daß die Verletzung eines Schülers durch einen anderen noch die Auswirkung von Aggressionen ist, die der Schädiger während des Schulunterrichts auf- und in der seither verflossenen Zeit noch nicht wieder abgebaut hat (zu weitgehend deshalb LG Düsseldorf NJW 1986, 1945 [LG Düsseldorf 20.12.1985 - 20 a S 139/85]; s. auch LG Freiburg, VersR 1982, 1001, 1002 mit ablehnender Anmerkung Schlegelmilch).
  • AG Lörrach, 09.09.1981 - 1 C 321/80
    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
    Dieser enge Zusammenhang wird nicht schon dadurch begründet, daß die Verletzung eines Schülers durch einen anderen noch die Auswirkung von Aggressionen ist, die der Schädiger während des Schulunterrichts auf- und in der seither verflossenen Zeit noch nicht wieder abgebaut hat (zu weitgehend deshalb LG Düsseldorf NJW 1986, 1945 [LG Düsseldorf 20.12.1985 - 20 a S 139/85]; s. auch LG Freiburg, VersR 1982, 1001, 1002 mit ablehnender Anmerkung Schlegelmilch).
  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei Verkehrsunfall auf dem

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
    Freilich wird im Berufsleben ein von dem Arbeitskollegen zu verantwortender Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause regelmäßig nicht mehr als Schadensfall aus der innerbetrieblichen Verbundenheit von Schädiger und Verletztem angesehen, da das Zurücklegen dieses Weges normalerweise nicht mehr Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit, sondern Privatsache ist, für die der Arbeitnehmer selbst zu sorgen hat (Senatsurteile vom 18. November 1980 - VI ZR 147/78 - VersR 1981, 251, 252; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392 und vom 5. November 1991 - VI ZR 20/91 - VersR 1992, 122, 123).
  • BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75

    Prügelei auf dem Schulhof

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 67, 279, 280 ff sowie Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782 und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f m.w.N.).
  • BGH, 18.11.1980 - VI ZR 147/78

    Sozialversicherer - Regreß - Grob fahrlässig - Haftung - Arbeiter

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
    Freilich wird im Berufsleben ein von dem Arbeitskollegen zu verantwortender Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause regelmäßig nicht mehr als Schadensfall aus der innerbetrieblichen Verbundenheit von Schädiger und Verletztem angesehen, da das Zurücklegen dieses Weges normalerweise nicht mehr Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit, sondern Privatsache ist, für die der Arbeitnehmer selbst zu sorgen hat (Senatsurteile vom 18. November 1980 - VI ZR 147/78 - VersR 1981, 251, 252; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392 und vom 5. November 1991 - VI ZR 20/91 - VersR 1992, 122, 123).
  • BGH, 27.04.1981 - III ZR 47/80

    Rechtsfolgen und Haftung bei Unfällen von Schülern an einer Schulbushaltestelle

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
    Aus dem nämlichen Grund hat der Bundesgerichtshof die Verletzung eines Schülers durch einen Schulbus an einer 400 m von der Schule entfernten Haltestelle im Verhältnis zu dem für ihre Einrichtung und Überwachung verantwortlichen Schulträger nicht als Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern i.S. von § 636 Abs. 1 RVO noch als schulbezogen erachtet, weil der Haltepunkt angesichts der dort regelmäßig in Gruppen eintreffenden Schüler mit ihrem nach dem Unterrichtsende starken Bewegungsdrang wegen des vor dem Einsteigen entstehenden Gedränges eine besondere Gefahrenquelle darstellte, der vom Schulträger nicht durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen begegnet worden war (Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850).
  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 219/80

    Haftung eines Transportunternehmers für Unfälle aus Anlaß einer Schulbusfahrt

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
    Im Streitfall war die Heimfahrt der Parteien, selbst wenn sie in einem besonderen Schulbus stattfand, keine schulische Veranstaltung (Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 219/80 VersR 1982, 270 f).
  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86

    Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 67, 279, 280 ff sowie Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782 und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1987 - VI ZR 18/87

    Begriff desselben Betriebes; Schadensersatz bei einem Schulunfall

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 67, 279, 280 ff sowie Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782 und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f m.w.N.).
  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

    Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
    Freilich wird im Berufsleben ein von dem Arbeitskollegen zu verantwortender Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause regelmäßig nicht mehr als Schadensfall aus der innerbetrieblichen Verbundenheit von Schädiger und Verletztem angesehen, da das Zurücklegen dieses Weges normalerweise nicht mehr Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit, sondern Privatsache ist, für die der Arbeitnehmer selbst zu sorgen hat (Senatsurteile vom 18. November 1980 - VI ZR 147/78 - VersR 1981, 251, 252; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392 und vom 5. November 1991 - VI ZR 20/91 - VersR 1992, 122, 123).
  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

    aa) Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers "schulbezogen" war (ua. BGH 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - Rn. 11 ff.; 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - zu II 1 a der Gründe, zu dem insoweit wortgleichen § 637 Abs. 1 RVO) .
  • BGH, 30.03.2004 - VI ZR 163/03

    Haftung eines Schülers für die Verletzung von Mitschülern durch einen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, wenn ein Schüler einen anderen körperlich verletzt, für seine Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 67, 279, 281 ff.; vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782; vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f. und vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - VersR 1992, 854, 855).

    Mit Blick darauf, daß der Haftungsausschluß bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, erscheint es geboten, das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78 - VersR 1980, 164, 165; vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - aaO, 168 und vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - aaO).

    Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muß, erfordert allerdings stets, daß die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - aaO).

  • OLG München, 20.10.2011 - 1 U 3710/11

    Gesetzliche Unfallversicherung für Schüler: Haftungsprivilegierung des

    6 2. Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung die Haftungsprivilegierung des Schulträgers bei Verletzungen eines Schülers, die dieser im Zusammenhang mit einem Schulbesuch erleidet, nur dann bejaht, wenn die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, sie also auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist und nicht nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. BGHZ 67, 279, 281 ff.; BGH vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782; BGH vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f.; BGH vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - VersR 1992, 854, 855 und BGH vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07).

    Nach der Rechtsprechung des BGH, erscheint es mit Blick darauf, dass der Haftungsausschluss bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, zudem geboten, das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen (vgl. BGH vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78 - VersR 1980, 164, 165; BGH vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - aaO, 168; BGH vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - aaO: BGH vom 30. März 2004 - VI ZR 163/03 und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07).

    Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - aaO).

  • OLG Schleswig, 16.03.2000 - 7 U 118/98

    Haftungsausschluss gem. §§ 104 ff. SGB VII bei Verletzung eines Mitschülers nach

    Hiernach ist, wenn ein Schüler einen anderen Schüler oder einen anderen Schulangehörigen körperlich verletzt, für seine Befreiung von der Haftung nach §§ 104, 105, 106 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VII darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" ist, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur "bei Gelegenheit" eines Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. BGH v. 28.04.1992 - VI ZR 284191 - VersR 1992, 854).

    Denn auch hierbei kann es sich um typische Gefährdungen aus dem engen schulischen Kontakt handeln, die den erforderlichen inneren Zusammenhang zum Schulbetrieb begründen (vgl. BGH v. 28.04.1992 - VI ZR 284/91 - VersR 1992, 854, 855).

    Der Annahme eines inneren Zusammenhangs zwischen der Verletzungshandlung des Beklagten und dem Schulbetrieb steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.1992 (VI ZR 284/91 - VersR 1992, 854) entgegen.

  • OLG Koblenz, 29.05.2006 - 12 U 1459/04

    Schülerunfall durch Schubserei im Bus: Verschuldenshaftung von Fahrer und Halter

    Das Landgericht hat das unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in VersR 1992, 854 verneint.
  • OLG Nürnberg, 20.12.2001 - 8 U 2749/01

    Ansprüche aus den Folgen einer Schulrauferei

    Ein solcher ist nur dann anzunehmen, falls die schädigende Tätigkeit des Beklagten schulbezogen gewesen ist (vgl. BGH VersR 88, 167; 92, 854; Geigel-Schlegelmilch-Kolb, "Der Haftpflichtprozeß", 23. Aufl., Kap. 31 Rz. 114).

    Entscheidend ist allein, daß die schultypische Gruppensituation und die dadurch geprägte Gefahrenlage noch nicht aufgehoben war (BGH, a.a.O.; VersR 92, 854).

  • OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98

    Haftung für Schulunfall während des Sportunterrichts

    Handelte es sich bei dem (einheitlichen) Unternehmer um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und war für den Unfall ? jedenfalls auch ? eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stand, in die der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt war, so konnte die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, dass ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellte, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintrat ( BGHZ 64, 201, 203; BGH NJW 1983, 2021 = VersR 1983, 636 ; NJW 1988, 493 ; VersR 1992, 854 ; NJW 1992, 2031 ; OLG Köln, NJW-RR 1990, 864 ; LG Freiburg, NJW-RR 1996, 476 ).
  • OLG Hamm, 20.01.2004 - 9 U 151/03

    Schulunfall, Schulbezogenheit, Betriebsweg

    Nach § 106 Abs. 1 SGB VII gelten die §§ 104, 105 SGB VII in den Schulen entsprechend, d.h. sie sind gedanklich auf die besondere Situation in der Schule umzuformen, also ihre Auslegung den Eigenheiten des Schulbetriebes so anzupassen, dass die Zweckbestimmung der Haftungsablösung auch in "Schulfällen" zum Tragen kommt (st. Rspr. BGH VersR 1992, 854; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, VersR 2002, 238 m.w.N.).
  • OLG Celle, 06.10.1999 - 9 U 24/99

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Streit unter Schülern

    Ein Schulunfall ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die schädigende Tätigkeit schulbezogen gewesen ist (vgl. BGH MDR 1993, 28; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 1996, 132, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 28.01.2002 - 6 U 63/01

    Haftungsrechtliche Regulierung eines sog. Schulunfalls; Voraussetzungen von

    Bei natürlicher Betrachtung stellt sich daher das Zusammentreffen der Parteien als für den Schulbetrieb typische Gegebenheit dar (vgl. dazu BGH VersR 92, 854 = NJW 92, 2032 = MDR 93, 28; OLG Celle VersR 99, 1550 = OLGR 00, 51).
  • OLG Celle, 24.09.2003 - 9 U 114/03

    Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen einer schulbezogenen

  • LG Leipzig, 23.06.2000 - 14 S 1502/00

    Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls; Verantwortlichkeit des

  • OLG Stuttgart, 02.09.1993 - 14 U 7/93

    Arzthaftung nach Diagnose- und Behandlungsirrtum bei der Behandlung einer

  • OLG Düsseldorf, 06.05.1994 - 22 U 219/93

    Entgegenstehen einer Klage auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes steht die

  • OLG Düsseldorf, 09.11.1994 - 8 UF 86/94

    Unterhaltsrecht; keine Erzwingung des Umgangsrechts durch Kürzung des Unterhalts

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2002 - 1 U 48/02
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