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   BGH, 29.09.1987 - VI ZR 293/86   

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https://dejure.org/1987,1470
BGH, 29.09.1987 - VI ZR 293/86 (https://dejure.org/1987,1470)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1987 - VI ZR 293/86 (https://dejure.org/1987,1470)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1987 - VI ZR 293/86 (https://dejure.org/1987,1470)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Verdienstausfallschadens eines sozialversicherten Arbeitnehmers nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode - Maßgebliche Steuertabelle bei der Berechnung der auf eine Ersatzleistung zu entrichtenden Steuer - Zulässigkeit einer Schätzung bei Ermittlung ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 842; BGB § 843

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 119
    Berechnung des Verdienstausfallschadens im Wege der Nettolohnmethode; Berechnung der zu entrichtenden Steuer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 149
  • MDR 1988, 216
  • VersR 1988, 183
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81

    Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - VI ZR 293/86
    Soweit der Kläger verletzungsbedingt einen geminderten Arbeitsverdienst gehabt hat und deshalb geringere Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung abzuführen waren als ohne den Unfall, kann er von den Beklagten Ersatz der Beitragsdifferenz weder als Erwerbsschaden noch zum Ausgleich einer drohenden Rentenverkürzung verlangen (BGHZ 87, 181, 187 f) [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81].

    In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Möglichkeit, Leistungsverkürzungen durch höhere Beiträge abzuwenden (BGHZ 87, 181, 187) [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81].

    Diese Versicherung kennt nur die Zwangsmitgliedschaft; für eine freiwillige Versicherung, eine Weiterversicherung oder eine Höherversicherung ist kein Raum (BGHZ 87, 181, 187) [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81].

  • BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85

    Vorteilsausgleich beim Erwerbsschadensersatz - Schadensbedingte Steuervorteile -

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - VI ZR 293/86
    Deswegen hat das Berufungsgericht möglicherweise im Ergebnis für Ausfallzeiten infolge völliger Erwerbsunfähigkeit des Klägers rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung zuerkannt und in diesem Zusammenhang auch mit Recht den Gesichtspunkt einer Vorteilsausgleichung für Beitragsersparnisse durch Freistellung von der Betragspflicht in der Ausfallzeit unberücksichtigt gelassen; wegen der unterschiedlichen Auswirkungen der Beitragszelten und beitragsfreien Ausfallzeiten auf die Rentenbemessung greift dieser Gesichtspunkt insoweit hier nicht ein (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915).

    Diese Ersparnisse sind bei der Schadensberechnung anzurechnen (zuletzt Senatsurteil vom 8. April 1986 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 65/84

    Berücksichtigung von Steuervorteilen bei Berechnung des Erwerbsschadens

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - VI ZR 293/86
    Jedenfalls aber wird das Berufungsgericht bei der ohnehin erforderlichen Neuberechnung zu berücksichtigen haben: Bei der Anwendung der modifizierten Nettolohnmethode, von der das Berufungsgericht ausgeht, hat der Kläger nur einen Anspruch auf das fiktive Nettogehalt (abzüglich der Pflichtbeiträge und der Sozialrenten, wie oben ausgeführt) zuzüglich der auf die Ersatzleistung von ihm zu zahlenden Steuern (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 65/84 - VersR 1986, 162, 163).
  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76

    Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - VI ZR 293/86
    Für etwaige Ausfälle in der sozialen Rentenversicherung bedeutet das: Für Zeiten der völligen Arbeitsunfähigkeit kann der Kläger grundsätzlich Ersatz der Beiträge zur Überbrückung der Ausfallzeit durch freiwillige Fortsetzung der Sozialversicherung verlangen (BGHZ 69, 347 m.w.N.), soweit es sich nicht um Zeiten handelt, in denen nach der für den hier zugrunde zulegenden Zeitraum bis 31. Dezember 1983 noch maßgebenden Vorschrift des § 1227 Abs. 1 Nr. 8 a und i RVO a.F. die Beiträge von einem Rehabilitationsträger für den Kläger entrichtet worden sind.
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 194/93

    Verdienstausfall: Berechnung; Verdienstausfallschaden: Brutto- oder Nettolohn;

    Für diesen Berechnungsweg wird geltend gemacht, daß es der aus § 249 BGB abgeleitete Grundsatz der konkreten Schadensberechnung gebiete, den Berechnungsfaktor "Steuern und Beiträge" mit seiner konkreten, nach dem Unfall häufig veränderten Größe einzusetzen (vgl. etwa Senat BGHZ 42, 76, 78 ff; Senatsurteile vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - VersR 1980, 529 und vom 29. September 1987 - VI ZR 293/86 - VersR 1988, 183; vgl. ferner Dornwald, VGT 1986, 192, 196; Hofmann, NZV 1993, 139 und Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 5. Aufl., S. 20).
  • OLG Köln, 16.04.2020 - 3 U 225/19

    Die verspätete Zustellung

    Für diesen Berechnungsweg wird geltend gemacht, dass es der aus § 249 BGB abgeleitete Grundsatz der konkreten Schadensberechnung gebiete, den Berechnungsfaktor "Steuern und Beiträge" mit seiner konkreten, nach dem Unfall häufig veränderten Größe einzusetzen (vgl. etwa BGH, BGHZ 42, 76, 78 ff; BGH, Urt. v. 26.02.1980 - VI ZR 2/79 - VersR 1980, 529 u. v. 29.09.1987 - VI ZR 293/86 - VersR 1988, 183).
  • OLG Bamberg, 12.03.1991 - 5 U 162/90

    Höhe des Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall ; Modifizierten

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  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 291/89

    Bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft; Schadensschätzung und

    Grundsätzlich ist der an dem fiktiven Bruttoverdienst des Verletzten orientierte Verdienstausfallanspruch um ersparte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1987 - VI ZR 293/86 - VersR 1988, 183, 184) [BGH 29.09.1987 - VI ZR 293/86].
  • OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05

    Haftung der Rechtsschutzgesellschaft des DGB für Versäumung der Klagefrist nach

    Zusätzlich hat der Schädiger die Steuern zu ersetzen, die den Geschädigten mit Blick auf die steuerbaren Ersatzleistungen tariflich treffen, §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1 a EStG (vgl. BGH NJW-RR 1988, 149, 150).
  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Erwerbsunfähigkeit des Verletzten

    dd) Es kommt im vorliegenden Fall daher gar nicht auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Frage an, ob die Klägerin unter den hier gegebenen besonderen Umständen eine Beitragsdifferenz zum Zwecke der Höherversicherung als Ersatzleistung von den Beklagten hätte verlangen können, obwohl eine solche Höherversicherung ihrem Wesen nach nicht geeignet war, im System der gesetzlichen Pflichtversicherung eine Rentenverkürzung aufzufangen (vgl. dazu BGHZ 87, 181, 187 f. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 334 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; Senatsurteil vom 29. September 1987 - VI ZR 293/86 - VersR 1988, 183 [BGH 29.09.1987 - VI ZR 293/86]).
  • OLG Köln, 11.07.2014 - 3 U 31/13

    Erstattungsbegehren eines Verdienstausfallschadens aufgrund eines

    Ebenso wenig besteht eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, weil der Verletzte nicht beitragspflichtig ist und auch nicht die Möglichkeit zu einer freiwilligen Weiterversicherung hat (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 252 Rn. 11; BGH NJW 1983, 1669; BGH NJW-RR 1988, 149).
  • OLG Stuttgart, 22.10.1993 - 2 U 293/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem fiktiven Bruttolohn sind deshalb die darin enthaltenen Beitragsteile für die gesetzliche Krankenversicherung herauszurechnen (BGHZ 87, 181 ff.; BGH, NJW-RR 1988, 149 f.).
  • OLG Oldenburg, 20.11.1990 - 5 U 42/90

    Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Magenresektion-billroth ii,

    Entgegen der Ansicht des Klägers sind dem verbleibenden Betrag von 6.888,-- DM bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens nicht die Steuern hinzuzurechnen, die auf den Bruttoverdienst angefallen wären (vgl. zur insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur sogenannten modifizierten Nettolohnmethode Urteil vom 29.09.1987 - VI ZR 293/86 - NJW-RR 1988, 149 f.; bei richtiger Anwendung muß diese Methode zu gleichen Ergebnissen kommen wie eine Berechnung des Erwerbschadens nach dem Bruttoverdienst - BGH Urteil vom 10.02.1987 - VI ZR 17/86 - BGHRZ BGB § 843 Abs. 1 Stichwort "Verdienstausfall 2").
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