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   BGH, 18.10.2005 - VI ZR 312/04   

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https://dejure.org/2005,1412
BGH, 18.10.2005 - VI ZR 312/04 (https://dejure.org/2005,1412)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2005 - VI ZR 312/04 (https://dejure.org/2005,1412)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 312/04 (https://dejure.org/2005,1412)
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Volltextveröffentlichungen (15)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 994 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 191
  • MDR 2006, 502
  • NZV 2006, 75
  • FamRZ 2006, 115
  • VersR 2006, 132
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Auszug aus BGH, 18.10.2005 - VI ZR 312/04
    Es muss sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat (BGHZ 28, 144, 148; 146, 228, 232).

    Vom Rechtsgrund einer Leistung hängt ihre Einbeziehung unter die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB im Allgemeinen nicht ab (BGHZ 28, 144, 148).

    Und eben dafür gilt die besondere Verjährungsfrist des § 197 ZPO a.F., der das übermäßige Anwachsen von Schulden, die aus den regelmäßigen Einkünften des Schuldners zu tilgen sind, verhindern soll (BGHZ 28, 144, 148 ff.; 103, 160, 169).

  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99

    Verjährung des Anspruchs wegen Verarmung des Schenkers

    Auszug aus BGH, 18.10.2005 - VI ZR 312/04
    Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 146, 228, 232).

    Es muss sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat (BGHZ 28, 144, 148; 146, 228, 232).

  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 12/87

    Kostenersatz bei Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BGH, 18.10.2005 - VI ZR 312/04
    Und eben dafür gilt die besondere Verjährungsfrist des § 197 ZPO a.F., der das übermäßige Anwachsen von Schulden, die aus den regelmäßigen Einkünften des Schuldners zu tilgen sind, verhindern soll (BGHZ 28, 144, 148 ff.; 103, 160, 169).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 18.10.2005 - VI ZR 312/04
    Der Anspruch muss seine charakteristische Erscheinung in der fortlaufenden Leistung haben und von vornherein und seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet sein, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 182).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZR 300/99

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich rückständiger Anteile einer

    Auszug aus BGH, 18.10.2005 - VI ZR 312/04
    Dem entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass zu den wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB auch Rückstände auf monatliche Renten nach § 843 BGB gehören und dass für diejenigen, die ihre Grundlage in § 338 ZGB haben oder nach dem Recht der DDR auf vertraglicher Schadensersatzpflicht beruhen, nichts anderes gelten kann (Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 1999, 1116, 1117).
  • BFH, 01.08.2007 - XI R 48/05

    Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind wiederkehrende Leistungen i.S. des § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs solche, die ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (z.B. BGH-Urteile vom 10. Juli 1986 III ZR 133/85, BGHZ 98, 174, Der Betrieb --DB-- 1986, 1867; vom 14. September 2004 XI ZR 11/04, DB 2004, 2807, und vom 18. Oktober 2005 VI ZR 312/04, Versicherungsrecht --VersR-- 2006, 132, m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2012 - VI ZR 96/11

    Beihilfe, Pflegegeld und Halbwaisenrente für ein durch ärztlichen

    Die behinderungsbedingt über das achtzehnte Lebensjahr hinaus zu zahlende Waisenrente und der Mehraufwand für die regelmäßige Pflege eines erkrankten Kindes sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch wenn die Ansprüche nicht aus § 843 BGB, sondern aus Vertrag und den §§ 249 ff. BGB hergeleitet werden (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99, VersR 2000, 1116, 1117; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 312/04, VersR 2006, 132 Rn. 6 f.).
  • BGH, 20.12.2005 - XI ZR 66/05

    Beschwer durch ein Grundurteil; Verjährung der Ansprüche des Darlehensgebers auf

    Außerdem erfasst diese Tatbestandsalternative des § 197 BGB a.F. ihrem Wortlaut nach nur Ansprüche, die ihrer Natur nach von vornherein auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 182; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 312/04, Umdruck S. 3; Senat, Urteile vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426; jeweils m.w.Nachw.).
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