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   BGH, 03.02.1954 - VI ZR 332/52   

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BGH, 03.02.1954 - VI ZR 332/52 (https://dejure.org/1954,2205)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1954 - VI ZR 332/52 (https://dejure.org/1954,2205)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1954 - VI ZR 332/52 (https://dejure.org/1954,2205)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 1119
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86

    Geltung des Anscheinsbeweises für Betrug des Versicherers durch den

    In der letztgenannten Entscheidung wird, ohne daß der Anscheinsbeweis für schlechthin ausgeschlossen gehalten wird, darauf hingewiesen, daß seine Anwendung dort, wo es nicht um den Nachweis einer Brandstiftung als Brand ursache gehe, sondern auch darum, wer als vorsätzlich handelnder Brandstifter in Betracht komme, deshalb problematisch sein könne, "weil es sich - auch - um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses handelt." Nicht um die Feststellung eines derartigen individuellen Willensentschlusses und seiner Umsetzung in die Tat ging es dagegen in den Entscheidungen BGHZ 11, 227 und 17, 191, ferner BGH, Urteile vom 3. Februar 1954 - VI ZR 332/52 - und vom 12. Februar 1957 - VI ZR 303/56 - veröffentlicht in VersR 1954, 143 und 1957, 252.
  • BGH, 23.04.1965 - VI ZR 10/64

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Unfalls - Tod durch Ertrinken

    So hat der erkennende Senat in dem Falle der Entscheidung vom 3. Februar 1954 - VI ZR 332/52 - (LM Nr. 17 zu § 286 [C] ZPO = NJW 1954, 1119 = VersR 1954, 143) angenommen, ein Beweis des ersten Anscheins spreche, wenn ein Nichtschwimmer in einer Badeanstalt an einer gefährlich tiefen Stelle lautlos versinke, dafür, daß der eingetretene Tod auf diese Tiefe zurückzuführen sei.
  • BGH, 28.09.1956 - VI ZR 219/55

    Rechtsmittel

    Die von Wassermeyer (NJW 1954, 1119) gegen dieses Urteil und das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1954 - VI ZR 332/52 - (LM § 286 [C] ZPO Nr. 17 = NJW 1954, 1119) erhobenen Angriffe beruhen auf seiner in der Schrift: "Der prima facie Beweis" [1954] näher erläuterten Grundauffassung, daß dem Anscheinsbeweis nur im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zukomme.
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