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   BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04   

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BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04 (https://dejure.org/2005,904)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - VI ZR 334/04 (https://dejure.org/2005,904)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 (https://dejure.org/2005,904)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch gegen einen Unternehmer wegen eines Schadensfalls auf einem versicherten Weg; Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg von einem Unfall auf einem sonstigen versicherten Weg; Unfall im Rahmen einer "ausgelagerten" Tätigkeit von ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfall auf Betriebsweg - Abgrenzung Arbeitsunfall/Verkehrsunfall

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Haftungsbeschränkung - Betriebsweg - versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII - Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    SGB VII § 2 Nr. 1; ; SGB VII § 2 Nr. 2; ; SGB VII § 2 Nr. 3; ; SGB VII § 2 Nr. 4; ; SGB VII § 8 Abs. 1; ; SGB VII § 104 Abs. 3; ; SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 3; ; SGB X § 116

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2 Nr. 1; SGB VII § 2 Nr. 2; SGB VII § 2 Nr. 3; SGB VII § 2 Nr. 4; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 3; SGB VII § 104 Abs. 3; SGB X § 116
    Personalparkplatz eines Hotels als Betriebsweg i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB VII für Reinigungskräfte eines Gebäudereinigungsunternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg; Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg und eines Unfalls auf einem versicherten Weg

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Abgrenzung eines Arbeitsunfalls

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall: Abgrenzung von Arbeitsunfall auf Betriebsweg zu Unfall auf versichertem Weg ? Maßgebend nicht allein Ort des Unfalls sondern ob sich aufgrund der betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch ein Autounfall auf dem Heimweg kann ein Arbeitsunfall sein - BGH konkretisiert Rechtsprechung zum Arbeitsunfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 634
  • VersR 2006, 221
  • DB 2006, 168 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04
    b) Die Revision wendet sich auch nicht gegen den zutreffenden rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die kein Haftungsprivileg besteht (Senat BGHZ 157, 159, 162 f.; BGHZ 145, 311, 313 f.).

    Diese Beurteilung ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163; vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785).

    aa) Zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 159, 163 f. m.w.N.).

    Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - aaO; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - VersR 2004, 379 m.w.N.; BAG, VersR 2004, 1047, 1048).

  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei Verkehrsunfall auf dem

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04
    Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.).

    Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - aaO; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - VersR 2004, 379 m.w.N.; BAG, VersR 2004, 1047, 1048).

    Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674 und vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f.).

  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 349/03

    Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII - Wegeunfall -

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04
    Allerdings kommt es auf die Frage, ob es sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an.

    bb) Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005, 1439 f.).

  • BGH, 15.07.2008 - VI ZR 212/07

    Begriff des vorsätzlichen Verhaltens

    Nach §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII findet aber ein Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII nicht statt; vielmehr verbleiben diese Ansprüche gegen den schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden, beim Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221 m.w.N.).

    Für die Abgrenzung können aber die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur Teilnahme am allgemeinen Verkehr nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 145, 311, 314 f.; 157, 159, 162 ff.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221, 222).

    Auch nach neuem Recht ist ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, 165 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - aaO).

    Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht; letztlich nicht entscheidend für die Einordnung als Betriebsweg ist, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - aaO).

    Deshalb kann es sich bei einer von mehreren Arbeitnehmern organisierten Fahrt zur Arbeitsstätte um einen Betriebsweg handeln (Senatsurteil BGHZ 157, 159 ff.), ebenso bei der Abfahrt von einem Hotelparkplatz der auswärtigen Arbeitsstelle (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - aaO).

  • OLG Celle, 25.09.2018 - 14 W 34/18

    Zur Abgrenzung der Verkehrsunfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f.

    Es kommt deshalb darauf an, inwieweit der Unfall mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhing und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen war, derentwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (BGH, Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221, Rdnr. 11 mwN).

    Beispielsweise hat das OLG Dresden (Urt. v. 24.09.2004 - 1 U 832/04, RuS 2004, 479, bestätigt durch BGH, Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221) das Zurverfügungstellen eines betriebseigenen Pkw als Teil der betrieblichen Organisation angesehen.

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

    Hierfür ist bei Wegeunfällen maßgebend, ob sich in dem Unfallgeschehen das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163 f. und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221, 222 m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2011 - 13 Sa 15/11

    Zum Umfang der auf den Arbeitgeber übergehenden Schadensersatzansprüche des

    Die Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (BGH VI ZR 334/04, AP SGB VII § 8 Nr. 1) ist gerade darauf gestützt, dass sich der Unfall zwischen den Arbeitskollegen auf einem Parkplatz ereignete, der eindeutig zum Betriebsgelände gehörte und nur über einen von der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich war, der im oberen Bereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt war.
  • OLG Celle, 28.07.2021 - 14 U 43/21

    Umfang der Haftung bei einem Sturz zu Beginn des Antritts der Rückfahrt nach

    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221, Rn. 11 mwN) sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 08.07.2020 - 14 U 25/18, juris, insb. Rn. 28 ff.) ist zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGV VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 104 f. SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll.

    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen "Hotelparkplatzfall" (BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 334/04, juris) haben sich die Unfallbeteiligten hier auf dem Gaststättenhof nicht mehr im Gefahrenbereich der gemeinsamen Arbeitsstätte befunden.

  • OLG Dresden, 24.07.2013 - 7 U 2032/12

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Haftungsprivilegierung des Fahrers eines

    Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Dresden (Urt. v. 24.09.2004 - Az: 1 U 832/04, RuS 2004, 479, bestätigt durch BGH, Urt. v. 25.10.2005 - Az: VI ZR 334/04, VersR 2006, 221) das Zurverfügungstellen eines betriebseigenen Pkw als Teil der betrieblichen Organisation angesehen.

    Maßgeblich ist, ob sich in dem Unfall "das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat" (BGH, Urt. v. 25.10.2005, a.a.O.).

  • OLG Celle, 12.05.2010 - 14 U 166/09

    Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S.v. § 105 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch

    Daran ändere auch die BGH-Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (VI ZR 334/04) nichts.

    Es kommt deshalb darauf an, inwieweit der Unfall mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhing und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen war, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221, Rdnr. 11 m. w. N.).

  • OLG Saarbrücken, 03.12.2020 - 4 U 3/20

    Regressprozess eines Unfallversicherungsträgers wegen eines Verkehrsunfalls

    Für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, sind die Kriterien heranzuziehen, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (BGHZ 157, 159, 163 f.; BGH VersR 2006, 221 Rn. 11).

    Beispielsweise hat das OLG Dresden (r + s 2004, 479, bestätigt durch BGH VersR 2006, 221) das Zurverfügungstellen eines betriebseigenen Pkw - wie hier - als Teil der betrieblichen Organisation angesehen.

  • OLG Celle, 10.03.2006 - 9 U 155/05

    Schulbusunfall: Muss für Grundschüler ein Sitzplatz garantiert sein?

    Es liegt also ein enger Zusammenhang mit derjenigen Tätigkeit des Beklagten vor, die Grund dafür ist, dass die Klägerin auf dem Schulweg Versicherungsschutz genießt, sodass der Beklagte der Klägerin nicht wie ein neutraler Dritter im Straßenverkehr gegenübergetreten ist; vielmehr hat sich (auch) im Verhältnis zum Beklagten als Träger der Schülerbeförderung ein "betriebsbezogenes" (hier: schulbezogenes) Haftungsrisiko verwirklicht, weil der Weg wegen seiner Schulbezogenheit als sog. "Betriebsweg" i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen und nicht dem allgemeinen Verkehr auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII zuzuordnen ist, an dem die Klägerin wie jeder beliebige andere Fahrgast unabhängig vom Schulbesuch teilgenommen hätte (vgl. zu dieser Abgrenzung auch BGH VersR 2006, 221 [BGH 25.10.2005 - VI ZR 334/04] ).
  • LG Verden, 15.02.2021 - 4 O 234/20
    Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger, ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 -, Rn. 11, juris).

    Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist nicht der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort, an dem die versicherte Tätigkeit tatsächlich verrichtet wird (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 -Rn. 12, juris).

  • OLG Brandenburg, 18.05.2017 - 12 U 192/06

    Haftungsprivilegierung für den Arbeitgeber: Betriebsweg eines Prospektverteilers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.10.2012 - 3 Sa 272/12

    Haftungsausschluss nach § 104 Abs.1 Satz 1 SGB VII - Abgrenzung zwischen

  • OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09

    Haftung des Fahrers eines Privatwagens für Schäden auf einer aufgrund eines

  • OLG Brandenburg, 07.04.2022 - 12 U 26/21

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Mithaftungsquote einer geschädigten

  • LG Coburg, 02.03.2017 - 22 O 155/16

    Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall - Haftungsausschluss gegenüber

  • LG Magdeburg, 02.09.2014 - 9 O 2341/13
  • LG Mannheim, 13.08.2014 - 5 O 316/13

    Arbeitsunfall - Haftungsprivileg - Parkplatz als Betriebsfläche

  • LG Cottbus, 14.12.2020 - 2 O 106/20

    Unfall-Haftungsprivilegien für Arbeitgeber & Kollegen

  • AG Solingen, 25.08.2010 - 11 C 53/10

    Für Schulunfälle sind die Grundsätze der §§ 104 ff SGB VII auf die besondere

  • LG Erfurt, 05.04.2011 - 10 O 1383/10

    Schadensersatzanspruch wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bei

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