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   BGH, 05.04.1960 - VI ZR 34/59   

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https://dejure.org/1960,673
BGH, 05.04.1960 - VI ZR 34/59 (https://dejure.org/1960,673)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1960 - VI ZR 34/59 (https://dejure.org/1960,673)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1960 - VI ZR 34/59 (https://dejure.org/1960,673)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Inbetriebsetzen eines Kfz - Privates Gelände - Awendung des StVG

Papierfundstellen

  • VersR 1960, 635
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53

    Begriff des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus BGH, 05.04.1960 - VI ZR 34/59
    Nach feststehender, von Schrifttum gebilligter Rechtsprechung verliert der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges seine Eigenschaft als Halter nicht, wenn er das Fahrzeug für eine gewisse Zeit vermietet und dabei, wie hier, den Fahrer stellt und entlohnt (RGZ 120, 154, 159; 127, 174; BGHZ 13, 351 m.N.; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 9. Aufl., 19. Kap. Rdn. 11; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdn. 560).
  • RG, 09.02.1928 - VI 373/27

    Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen.

    Auszug aus BGH, 05.04.1960 - VI ZR 34/59
    Nach feststehender, von Schrifttum gebilligter Rechtsprechung verliert der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges seine Eigenschaft als Halter nicht, wenn er das Fahrzeug für eine gewisse Zeit vermietet und dabei, wie hier, den Fahrer stellt und entlohnt (RGZ 120, 154, 159; 127, 174; BGHZ 13, 351 m.N.; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 9. Aufl., 19. Kap. Rdn. 11; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdn. 560).
  • BGH, 07.04.1952 - III ZR 363/51

    Sorgfaltspflicht eines Rennfahrers

    Auszug aus BGH, 05.04.1960 - VI ZR 34/59
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Straßenverkehrsgesetz auch dann anzuwenden ist, wenn ein Kraftfahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen, sondern auf privatem Gelände in Betrieb gesetzt wird (BGHZ 5, 318, 320 m.N.).
  • RG, 27.01.1930 - VI 186/29

    Können der Eigentümer und der Entleiher eines Kraftfahrzeugs gleichzeitig als

    Auszug aus BGH, 05.04.1960 - VI ZR 34/59
    Nach feststehender, von Schrifttum gebilligter Rechtsprechung verliert der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges seine Eigenschaft als Halter nicht, wenn er das Fahrzeug für eine gewisse Zeit vermietet und dabei, wie hier, den Fahrer stellt und entlohnt (RGZ 120, 154, 159; 127, 174; BGHZ 13, 351 m.N.; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 9. Aufl., 19. Kap. Rdn. 11; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdn. 560).
  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (BGHZ 5, 318, 320; Senatsurteil vom 5. April 1960 - VI ZR 34/59 - VersR 1960, 635; BGH, Urteil vom 20. November 1980 - III ZR 122/79 - VersR 1981, 252, 253; Greger, aaO., Rdn. 35, 83).
  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines

    Insoweit macht es, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, keinen Unterschied, ob sich das Kraftfahrzeug während des Betriebsvorganges auf einer öffentlichen Straße oder (wie hier) auf einem Privatgrundstück (Baustelle, vgl. Senatsurteil vom 5. April 1960 - VI ZR 34/59 = VersR 60, 635; Werksgelände, vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 = VersR 73, 83) befindet.
  • OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 U 105/09

    Garagenbrand durch geparktes Fahrzeug

    Schließlich erfordert der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (BGHZ 5, 318; VersR 1960, 635; VersR 1981, 252; NZV 1995, 19; OLG Saarbrücken SP 2000, 373; OLG München DAR 2010, 93; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rn 54).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2010 - 1 U 6/10

    Merkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ist bei

    Schließlich erfordert der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (Senat a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 5, 318; BGH VersR 1960, 635; BGH VersR 1981, 252; BGH NZV 1995, 19; OLG Saarbrücken SP 2000, 373; OLG München DAR 2010, 93; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3, Rdnr. 54).
  • BAG, 28.09.1989 - 8 AZR 120/88

    Haftungsbeschränkung - Haftungsausschluß - Kfz-Unfall - Betriebshof - Parken -

    § 7 StVG enthält keine dem § 1 Abs. 1 StVG entsprechende Einschränkung seines Geltungsbereichs (vgl. BGHZ 5, 318; BGH Urteil vom 5. April 1960 - VI ZR 34/59 - VersR 1960, 635; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 7 StVG Rz 1; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, § 7 StVG Rz 35).
  • OLG Brandenburg, 09.08.2000 - 14 U 7/00
    Diesem Grundgedanken entsprechend kann es keine Bedeutung haben, ob sich die von der Gefahrenquelle ausgehende Gefahr im öffentlichen Verkehrsraum oder auf privatem Grund realisiert (vgl. zu allem etwa BGHZ 5, 318 (320); VersR 60, 635; 81, 252 (253); NZV 95, 19 (20); Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 7 StVG, Rdnr. 1; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, § 7 StVG, Rdnr. 39).
  • BAG, 11.01.1966 - 1 AZR 268/65

    Schadengeneigte Arbeit - Haftung unter Arbeitskameraden - Schaden eines anderen

    Diese Auffassung des erkennenden Senats wird vom Bundesgerichtshof geteilt» Dieser hat im Urteil 4 StR 38o/65 vom 2o» August 1965 ebenfalls gefordert, daß beim Zurücksetzen eines Fahrzeugs, bei dem der Fahrer den zu befahrenden Teil der Straße nicht über sehen kann, grundsätzlich ein Einwinken durch eine außerhalb des Fahrzeugs befindliche Person erfolgen muß» Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß sich der Fahrer beim Zurücksetzan nicht einmal stets auf den Einwinker verlassen darf (Floegel-Hartung, Straßen verkehrsrecht, 14° Aufl», $ 1 StVORandnummer 13» f Müller, Straßenverkehrsrecht, 21» Aufl», $ 1 StVO Ahm» B II a 4; BGH in Versicherungsrecht 60, 635)° Ob der letztgenannten Ansicht zu folgen ist, kann im Streitfall dahingestellt bleiben» Hier er gibt sich nämlich aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, daß der Beklagte sich nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, darauf verlassen durfte, im Zeitpunkt des Zurückstoßens sei eine Gefährdung durch sein Fahrzeug ausgeschlossen» Zwar ist entgegen der Darstellung des Klägers nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß die Prozeßparteien und der Zeuge A links seitlich vom Lastkraftwagen gestanden haben, bevor sich der Beklagte wieder in das Fahrerhaus begab, und daß dieser sich auch in dem Zeitpunkt, als er wieder am Steuer Platz nahm, über den Standpunkt des Klägers wie des Zeugen A vergewissertes er sah beide immer noch links hinten neben dem Lastkraftwagen stehen» Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht festgestellt, daß der Kläger dort noch stand und vom Beklagten gesehen wurde, als der Beklagte den Lastkraftwagen rückwärts in Bewegung 1 setzte» Eine solche Annahme ist angesichts des Unfallhergangs auch ausgeschlossen» Denn dann hätte es zu dem Unfall nicht kommen können, da, wie der Beklagte seihst vorgetragen hat, das Zurückstoßen mit einer gewissen Kraftanstrengung (vgl» S. 2 der Urteilsausfertigung) erfolgte (das Landesarheitsgericht spricht S. 26 der Urteilsausfertigung von einem durch den ein Hindernis bildenden Bauschutthaufen bedingten ruckartigen Anfahren).
  • KG, 09.07.1987 - 12 U 6926/86

    Verkehrsunfall; Kollision; Fahrzeug; Rückwärts; Fahren; Beweis des ersten

    Ein Einweisen befreit den Führer des rückwärtsfahrenden Kraftfahrzeugs nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht (BGH VersR 1960, 635).
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