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Rechtsprechung
   BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19   

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https://dejure.org/2020,20674
BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19 (https://dejure.org/2020,20674)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19 (https://dejure.org/2020,20674)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 (https://dejure.org/2020,20674)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 BGB, § 849 BGB

  • IWW

    § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, §§ 6, 27 EG-FGV, § 826 BGB, § 287 ZPO, § 849 BGB, § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, § 291 BGB

  • Wolters Kluwer

    Vollständige Aufzehrung des Schadensersatzanspruchs durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Wegfall des Schadens wegen ...

  • rewis.io

    Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers wegen des Kaufs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs: Aufzehrung des Schadensersatzanspruchs des Pkw-Käufers durch die Anrechnung gezogener Nutzungen; Anspruch auf Deliktszinsen

  • Betriebs-Berater

    "VW-Dieselverfahren" - Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren - keine "Deliktszinsen" für geschädigte VW-Käufer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 849
    Kein Anspruch des Dieselkäufers gegen den Hersteller bei vollständigem Ausgleich des Schadens durch Nutzungsvorteile

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 ; BGB § 849 ; ZPO § 287
    Vollständige Aufzehrung des Schadensersatzanspruchs durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Wegfall des Schadens wegen ...

  • datenbank.nwb.de

    Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers wegen des Kaufs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs: Aufzehrung des Schadensersatzanspruchs des Pkw-Käufers durch die Anrechnung gezogener Nutzungen; Anspruch auf Deliktszinsen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur ggf. vollständigen Aufzehrung des Schadensersatzanspruchs des Käufers eines abgasmanipulierten Diesel-Pkw durch Anrechnung gezogener Nutzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren und keine "Deliktszinsen" für geschädigte VW-Käufer

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Deliktszinsen ab Zahlung des Kaufpreises für geschädigte Käufer von VW-Schummeldiesel - Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch komplett aufzehren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadenseratz für VW-Diesel-Käufer - und die gezogenen Nutzungsvorteile

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig ...

  • archive.ph (Pressebericht, 30.07.2020)

    Folgenreiche Urteile für VW-Kunden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren - keine "Deliktszinsen" für geschädigte VW-Käufer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    VW-Dieselverfahren: Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren

  • datev.de (Kurzinformation)

    Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren - keine Deliktszinsen für geschädigte VW-Käufer

  • tagesschau.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2020)

    Schadenersatz von VW: BGH macht Vielfahrern wenig Hoffnung

  • tagesschau.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2020)

    VW-Abgasskandal: Null Euro Schadenersatz?

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2020)

    BGH verhandelt zum Dieselskandal: Wohl kein Schadensersatz für Vielfahrer und keine Deliktszinsen

  • dr-stoll-kollegen.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Diesel-Abgasskandal

  • wiwo.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2020)

    Was bekommen geschädigte Diesel-Kunden?

Besprechungen u.ä.

  • verlag-rolf-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Zur Frage nach Schadensersatzansprüchen im Diesel-Abgasskandal

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 226, 322
  • NJW 2020, 2796
  • ZIP 2020, 1664
  • MDR 2020, 1118
  • VersR 2020, 1204
  • WM 2020, 1607
  • BB 2020, 1793
 
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Wird zitiert von ... (349)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
    Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64-77).

    Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass ein etwaiger Kaufpreiserstattungsanspruch des Klägers (vgl. zur Haftung dem Grunde nach Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 12-63) - unabhängig von der Rechtsgrundlage - im Wege der Vorteilsanrechnung um die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren ist, was unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zu einem vollständigen Wegfall des Schadens des Klägers führt.

    Die insoweit von der Revision erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64-77 mwN).

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Es hat im Rahmen des § 287 ZPO eine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Berechnungsmethode gewählt und rechnerisch korrekt angewendet (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 78 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    b) Ausgehend davon wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass - anders als bei der Ermittlung des Schadens als solchem - maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, hier der letzten mündlichen Verhandlung nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 57; vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 29 unter Verweis auf BGH, Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 117/95, BGHZ 133, 246, 252 und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 23), wobei die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt ist (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 14).

    Sollte das Berufungsgericht weiterhin für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Bemessung der anzurechnenden Vorteile bei der von ihm in anderem Zusammenhang herangezogenen Berechnungsformel (vgl. zur dieser Formel: BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 332 Rn. 12 und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 35), welche revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, aaO, Rn. 13 und - VI ZR 397/19, aaO, Rn. 36), bleiben, wird es zu beachten haben, dass diese Formel lautet: "Nutzungsvorteil gleich Bruttokaufpreis multipliziert mit der seit Erwerb gefahrenen Strecke geteilt durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt", nicht wie von ihm angenommen geteilt durch die erwartete Gesamtlaufleistung.

    Unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht in den Raum gestellten, aber nicht festgestellten Zahlen wäre der Anspruch auf kleinen Schadensersatz, was aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht zu beanstanden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, aaO, Rn. 15), schon durch die als Vorteil gegenzurechnende Nutzungsentschädigung vollständig aufgezehrt.

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung kann er die Erstattung des Kaufpreises allerdings nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160 Rn. 22 f.; Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 66; Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041 Rn. 20) und unter Anrechnung der aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Vorteile (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 64; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11; Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20, VersR 2021, 385 Rn. 12) verlangen.

    Die Verjährung seines Schadensersatzanspruchs ändert hieran nichts (zum Schuldner- oder Annahmeverzug des Herstellers vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 14; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, juris Rn. 23).

    Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob als Nutzungsentschädigung im Zeitpunkt des Schlusses der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, wie vom Landgericht angenommen, ein Betrag von 16.476,28 EUR und im Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung ein weiterer Betrag von 886, 58 EUR anzurechnen ist, in dessen Höhe der Kläger mit Blick auf die während des Berufungsverfahrens zurückgelegten Kilometer den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 15 aE).

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Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2021 - VI ZR 354/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,1874
BGH, 26.01.2021 - VI ZR 354/19 (https://dejure.org/2021,1874)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2021 - VI ZR 354/19 (https://dejure.org/2021,1874)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - VI ZR 354/19 (https://dejure.org/2021,1874)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang; Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs: Distanzierender Hinweis des den Schriftsatz eines Dritten unterzeichnenden beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

  • degruyter.com
  • VersR (via Owlit)

    Gesetz Norm fehlt
    Anhörungsrüge gegen Urteil des BGH nur durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de

    ZPO § 78 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Unzulässige Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang; Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Anwalt muss zu seinem Schriftsatz "stehen"!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anwalt muss zu seinem Schriftsatz "stehen"! (IBR 2021, 219)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 375
  • MDR 2021, 376
  • FamRZ 2021, 619
  • VersR 2021, 925
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZB 34/16

    Anwalt muss Verantwortung für Berufungsbegründung übernehmen

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VI ZR 354/19
    Dabei genügt es nicht, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 9 mwN).

    Erforderlich ist aber, dass er die Anhörungsrüge selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 7, mwN [für die Berufungsbegründung]).

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn er den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für seinen gesamten Inhalt ablehnt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 9, mwN).

  • BGH, 04.11.2020 - VI ZR 445/19

    Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d.

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VI ZR 354/19
    Hingegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - VI ZR 445/19 Rn. 2, juris).
  • BGH, 13.12.2016 - VIII ZR 241/15

    Revisionsverfahren in Zivilsachen vor dem BGH: Beiordnung eines Notanwalts zur

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VI ZR 354/19
    Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6; ferner Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, § 321a Rn. 13).
  • BGH, 18.05.2005 - VIII ZB 3/05

    Anwaltszwang für Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VI ZR 354/19
    Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6; ferner Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, § 321a Rn. 13).
  • BGH, 06.12.2022 - VIII ZR 5/22

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

    Die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO in zulässiger Weise nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 354/19, juris Rn. 3).
  • BGH, 10.01.2023 - II ZR 145/22

    Verwerfung der Gehörsrüge als unzulässig

    Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, MDR 2013, 421 Rn. 5; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 354/19, MDR 2021, 376 Rn. 3; BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 1.12.2022, § 321a Rn. 26 mwN).
  • OLG Hamm, 20.09.2021 - 4 W 49/20

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung und Zurückweisung eines Antrags auf

    Hingegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - VI ZR 354/19 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.02.2021 - VI ZR 354/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3765
BGH, 16.02.2021 - VI ZR 354/19 (https://dejure.org/2021,3765)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2021 - VI ZR 354/19 (https://dejure.org/2021,3765)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - VI ZR 354/19 (https://dejure.org/2021,3765)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss

  • ibr-online

    Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge verwerfenden Beschluss?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss unzulässig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 381
  • FamRZ 2021, 699
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 391/16

    Zivilprozess: Erneute Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - VI ZR 354/19
    Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 Rn. 2, juris, mwN).

    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 Rn. 2, juris, mwN).

  • BAG, 21.03.2023 - 6 AZN 56/23

    Unstatthaftigkeit einer weiteren Anhörungsrüge

    Das gilt auch, wenn die Anhörungsrüge wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen wird und keine inhaltliche Prüfung der gerügten Gehörsverletzung erfolgt ist (für § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO vgl. BGH 16. Februar 2021 - VI ZR 354/19 -; 13. September 2017 - IV ZR 391/16 - Rn. 2) .
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