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   BGH, 16.11.1999 - VI ZR 37/99   

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https://dejure.org/1999,1101
BGH, 16.11.1999 - VI ZR 37/99 (https://dejure.org/1999,1101)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1999 - VI ZR 37/99 (https://dejure.org/1999,1101)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1999 - VI ZR 37/99 (https://dejure.org/1999,1101)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 852 Abs. 1
    Verjährungsbeginn bei auch für Fachkreise nicht voraussehbaren (außerhalb der "Schadenseinheit" liegenden) Spätfolgen einer Verletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 852 Abs. 1
    Verjährung des deliktischen Anspruchs bei zunächst nicht vorhersehbaren Spätschäden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Deliktsrecht - Verjährung deliktischen Anspruchs auf Spätfolgenausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 861
  • MDR 2000, 270
  • NZV 2000, 204
  • VersR 2000, 331
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.06.1997 - VI ZR 71/96

    Beginn der Verjährung bei einer zunächst nicht vorhersehbaren Schadensfolge

    Auszug aus BGH, 16.11.1999 - VI ZR 37/99
    In solchen Fällen ist der Beginn der Verjährung in der Regel von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96 - VersR 1997, 1111 f.).

    Das bedeutet, daß für den Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz solcher Schäden entsprechend der gesetzlichen Regelung die positive Kenntnis des Geschädigten selbst maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96 - aaO).

  • BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06

    Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

    Diese Rechtsprechung besagt, dass die die Verjährungsfrist in Lauf setzende Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend ist mit Kenntnis von Umfang und Höhe des Schadens, sondern dass auch nachträglich auftretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden für Fachleute als möglich vorhersehbar waren, von der allgemeinen Schadenskenntnis erfasst werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.1999 - VI ZR 37/99, NJW 2000, 8961 Rdn. 8).
  • BGH, 15.03.2011 - VI ZR 162/10

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen einer gesetzlichen Pflegekasse: Kenntnis des

    In diesen Fällen ist der Beginn der Verjährung in der Regel erst von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den erst nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (Senat, Urteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 und vom 16. November 1999 - VI ZR 37/99, VersR 2000, 331).
  • LG Frankenthal, 25.01.2024 - 7 O 13/23

    Energieberater haftet bei rechtlicher Falschberatung!

    Der Geschädigte muss auch nicht den Schaden in seinen verschiedenen, schadensrechtlich gem. §§ 249 ff. BGB zu trennenden Elementen übersehen; es genügt, dass er in natürlicher Betrachtungsweise den Schaden kennt (BGH NJW 1997, 2448, 2449; NJW 2000, 861, 862).
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