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   BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19   

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https://dejure.org/2020,36479
BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19 (https://dejure.org/2020,36479)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2020 - VI ZR 374/19 (https://dejure.org/2020,36479)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19 (https://dejure.org/2020,36479)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • verkehrslexikon.de

    Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kfz; Stehen des Brands oder dessen Übergreifens in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz

  • rewis.io

    Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 ; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    StVG § 7 Abs. 1 ; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kfz; Stehen des Brands oder dessen Übergreifens in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Lkw-Brand zerstört Werkstatt: Schaden "bei Betrieb eines Kfz" entstanden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kfz

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 236/18

    Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb

    Auszug aus BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19
    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10; vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 8 mwN).

    Die vom Berufungsgericht angesprochenen Möglichkeiten des Werkunternehmers, die von dem in seiner Obhut befindlichen Fahrzeug ausgehenden Gefahren zu minimieren, wären hier nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen eines Mitverschuldens nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB erfüllt wären (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 14).

  • OLG Karlsruhe, 28.08.2014 - 13 U 15/14

    Beschädigung eines Abschleppfahrzeugs durch Brand des auf der Ladefläche

    Auszug aus BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19
    Die in den vom Berufungsgericht angeführten "Abschleppfällen" aufgeworfene Frage, ob von dem abgeschleppten Fahrzeug eine eigenständige Betriebsgefahr ausgeht oder eine Betriebseinheit mit dem Abschleppfahrzeug besteht (vgl. dazu OLG München, DAR 2016, 87, 88 f.; OLG Karlsruhe, r+s 2014, 573), stellt sich im Streitfall nicht.
  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06

    Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen

    Auszug aus BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19
    Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 11 f.) - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden.
  • LG Köln, 05.10.2017 - 2 O 372/16

    Selbstentzündung, Pkw-Brand, beim Betrieb

    Auszug aus BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19
    An diesen Grundsätzen hält der Senat auch angesichts der hiergegen vorgebrachten Kritik (vgl. LG Heidelberg, r+s 2016, 481, 482 f.; LG Köln, r+s 2017, 655; Burmann/Jahnke, DAR 2016, 313, 319; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 7 StVG Rn. 9; Herbers, NZV 2014, 208; Lemcke, r+s 2014, 195; ders., r+s 2016, 152; Schwab, DAR 2014, 197; Pieroth/Schmitz-Justen, NZV 2020, 293 ff.) fest.
  • BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

    Auszug aus BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19
    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10; vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Auszug aus BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19
    Für das Eingreifen der Halterhaftung ist hier auch nicht ausschlaggebend, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schadensverursachung fahrtüchtig war (vgl. für den Fall des liegengebliebenen Fahrzeugs Senatsurteil vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163 ff.).
  • BGH, 23.07.2015 - III ZR 346/14

    Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu

    Auszug aus BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19
    An diesen Grundsätzen hält der Senat auch angesichts der hiergegen vorgebrachten Kritik (vgl. LG Heidelberg, r+s 2016, 481, 482 f.; LG Köln, r+s 2017, 655; Burmann/Jahnke, DAR 2016, 313, 319; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 7 StVG Rn. 9; Herbers, NZV 2014, 208; Lemcke, r+s 2014, 195; ders., r+s 2016, 152; Schwab, DAR 2014, 197; Pieroth/Schmitz-Justen, NZV 2020, 293 ff.) fest.
  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19
    Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht grundsätzlich entgegen (vgl. nur Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 161/13

    Verkehrsunfallhaftung: Verbindlichkeit von auf der Fahrbahn markierten

    Auszug aus BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19
    An diesen Grundsätzen hält der Senat auch angesichts der hiergegen vorgebrachten Kritik (vgl. LG Heidelberg, r+s 2016, 481, 482 f.; LG Köln, r+s 2017, 655; Burmann/Jahnke, DAR 2016, 313, 319; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 7 StVG Rn. 9; Herbers, NZV 2014, 208; Lemcke, r+s 2014, 195; ders., r+s 2016, 152; Schwab, DAR 2014, 197; Pieroth/Schmitz-Justen, NZV 2020, 293 ff.) fest.
  • OLG München, 10.07.2015 - 10 U 3577/14

    Verkehrsunfall infolge Herabrollens eines transportierten Fahrzeugs vom Anhänger

    Auszug aus BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19
    Die in den vom Berufungsgericht angeführten "Abschleppfällen" aufgeworfene Frage, ob von dem abgeschleppten Fahrzeug eine eigenständige Betriebsgefahr ausgeht oder eine Betriebseinheit mit dem Abschleppfahrzeug besteht (vgl. dazu OLG München, DAR 2016, 87, 88 f.; OLG Karlsruhe, r+s 2014, 573), stellt sich im Streitfall nicht.
  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 253/13

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am

  • LG Heidelberg, 15.07.2016 - 5 O 75/16

    Kraftfahrzeughalterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatzanspruch bei

  • BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20

    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, DAR 2021, 87 Rn. 7; vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10; vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 24.01.2023 - VI ZR 1234/20

    Reichweite der Haftung des Halters eines Elektrorollers nach § 7 Abs. 1 StVG bei

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 7; - VI ZR 374/19, DAR 2021, 87 Rn. 7; - VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157 Rn. 7 mAnm Makowsky, JR 2021, 386; jeweils mwN).

    Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. die nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 8 [schwer beschädigtes und nicht fahrbereites Fahrzeug in Lagerhalle]; - VI ZR 374/19, DAR 2021, 87 Rn. 8 ff. [in Werkstattgebäude zur Reparatur aufgebockter LKW]; - VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157 Rn. 13 ff. [zur TÜV-Untersuchung in Werkstattgebäude abgestellter LKW]).

  • BGH, 12.12.2023 - VI ZR 76/23

    Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NJW 2023, 2109 Rn. 8 f.; vom 24. Januar 2023 - VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279 Rn. 8; vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, r+s 2020, 721 Rn. 7; vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, NJW 2020, 2116 Rn. 10; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182 Rn. 5; jeweils mwN).

    Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2023 - VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279 Rn. 9; vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, r+s 2020, 721 Rn. 9; - VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 8; - VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157 Rn. 14; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 6; jeweils mwN; vgl. auch EuGH, VersR 2019, 1008 Rn. 45, der es zum Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG bei einem durch den Schaltkreis eines Fahrzeugs verursachten Brand als nicht notwendig angesehen hat, jenes Teil eines Fahrzeugs ausfindig zu machen, von dem der Schaden ausgeht, oder die Funktion zu bestimmen, die dieses Teil erfüllt).

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