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   BGH, 16.06.1981 - VI ZR 38/80   

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BGH, 16.06.1981 - VI ZR 38/80 (https://dejure.org/1981,416)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1981 - VI ZR 38/80 (https://dejure.org/1981,416)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 (https://dejure.org/1981,416)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung einer transseptalen Linksherzkatheter-Untersuchung - Tod des Patienten als Folge einer Pseudomonas-Sepsis - Vorzeitige Entlassung des Patienten aus der Klinik ohne ausreichende zusätzliche Vorkehrungen als schwerer Behandlungsfehler - Beweiserleichterungen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; ZPO § 282

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 282
    Haftungsausfüllende Kausalität bei Annahme eines groben Behandlungsfehlers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2513
  • MDR 1982, 132
  • VersR 1981, 954
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    b) Zwar hat der erkennende Senat verschiedentlich die Formulierung verwendet, daß ein grober Behandlungsfehler, der geeignet sei, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, für den Patienten "zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast" führen könne (vgl. Senatsurteile BGHZ 72, 132, 133 f.; 85, 212, 215 f.; vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 955; vom 7. Juni 1983 - VI ZR 284/81 - VersR 1983, 983, 984; vom 29. März 1988 - VI ZR 185/87 - VersR 1988, 721, 722; vom 18. April 1989 - VI ZR 221/88 - VersR 1989, 701 f.; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363).

    Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - aaO) oder wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. KG, VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig, VersR 1998, 459 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97).

    Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmekonstellation hat allerdings der Arzt zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - aaO; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - aaO; Groß, Festschrift für Geiß, S. 429, 431).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

    Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der

    Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 955), oder wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1028; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - aaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig VersR 1998, 459, 461 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97).
  • BGH, 19.06.2012 - VI ZR 77/11

    Arzthaftung: Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

    War ein grober Verstoß gegen den ärztlichen Standard grundsätzlich geeignet, mehrere Gesundheitsschäden bekannter oder (noch) unbekannter Art zu verursachen, kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler regelmäßig nicht deshalb in Betracht, weil der eingetretene Gesundheitsschaden als mögliche Folge des groben Behandlungsfehlers zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekannt war (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Juni 1981, VI ZR 38/80, VersR 1981, 954).

    Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06, VersR 2008, 490 Rn. 11; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48 Rn. 16; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 229 und vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954).

    c) Die entscheidende Erwägung des Berufungsgerichts, dem Kläger komme im Streitfall gleichwohl keine Beweislastumkehr zugute, weil sich mit der PVL nicht das Risiko verwirklicht habe, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lasse, beruht auf einem Missverständnis der einschlägigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954).

    Für diese Billigkeitserwägungen bleibt aber dann kein Raum, wenn feststeht, dass nicht die dem Arzt zum groben Fehler gereichende Verkennung eines Risikos schadensursächlich geworden ist, sondern allenfalls ein in derselben Behandlungsentscheidung zum Ausdruck gekommener, aber nicht schwerwiegender Verstoß gegen weitere ärztliche Sorgfaltspflichten (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954 Rn. 12).

  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 21/85

    Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen der Arzthaftung wegen

    Zutreffend weist das Berufungsgericht ferner darauf hin, daß ein Patient allerdings auch dann, wenn ihm gegenüber ein Arzt seine Pflicht zur therapeutischen Beratung verletzt, wie bei jedem anderen Behandlungsfehler grundsätzlich den Beweis der Ursächlichkeit der unterlassenen Aufklärung für seinen Schaden zu führen hat, es sei denn, der Behandlungsfehler ist als "grob" zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 956 [unterlassener Hinweis auf Infektionsgefahr bei vorzeitigem Verlassen der Klinik nach Herzkatheteruntersuchung] OLG Celle, VersR 1985, 346 [Unterlassen einer dringlichen Empfehlung zur Klinikeinweisung bei Herzinfarktverdacht]).
  • BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21

    Arzthaftung: Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität grober

    Das ist auch, aber nicht nur dann der Fall, wenn allenfalls ein in derselben Behandlungsentscheidung zum Ausdruck gekommener, aber nicht schwerwiegender Verstoß gegen weitere ärztliche Sorgfaltspflichten schadensursächlich ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954, 955 f., juris Rn. 12).

    b) Im vorliegenden Fall steht - anders als in dem dem Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 zugrunde liegenden Fall - nur ein einziger Pflichtverstoß inmitten, nämlich die unterlassene therapeutische Information der Mutter der Klägerin darüber, dass sie sich bei den kleinsten Anzeichen von Wehen zu melden habe.

  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 438/02

    Anforderungen an die Begründung des Berufungsurteils bei möglicher

    Entgegen der Ansicht der Revision hat der Patient auch dann, wenn ihm gegenüber ein Arzt seine Pflicht zur therapeutischen Beratung verletzt, wie bei jedem anderen Behandlungsfehler, grundsätzlich den Beweis der Ursächlichkeit der unterlassenen Aufklärung für seinen Schaden zu führen, es sei denn, der in der unterlassenen Befunderhebung liegende Behandlungsfehler ist als "grob" zu qualifizieren (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 956 und vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - VersR 1986, 1121, 1122).
  • BGH, 07.07.1994 - III ZR 52/93

    Amtspflichten im Rahmen einer staatlichen Schutzimpfung mit Lebendviren

    Bei einem Klinikaufenthalt muß der Krankenhausarzt den Patienten auf die von einem Mitpatienten ausgehende Ansteckungsgefahr hinweisen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1960 aaO.), er darf den Patienten mit Rücksicht auf mögliche - auch seltene - Komplikationen nicht ohne ausreichende zusätzliche Vorkehrungen vorzeitig entlassen (BGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - NJW 1981, 2513 [BGH 16.06.1981 - VI ZR 38/80]), und er hat ihn erforderlichenfalls auf die Dringlichkeit weiterer Untersuchungen und Kontrollen, auch anderer durch die Behandlung etwa gefährdeter Organe, aufmerksam zu machen (BGHZ 107, 222, 226 [BGH 25.04.1989 - VI ZR 175/88]/227; BGH, Urteil vom 12. Januar 1988 aaO.).
  • BGH, 07.10.1986 - VI ZR 187/85

    Sorgfaltspflichten des Herstellers gefährlicher Produkte; Konkretisierung durch

    Zutreffend weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 7. Juli 1981 (VI ZR 62/80 - VersR 1981, 957, 958 = NJW 1981, 2514 [BGH 16.06.1981 - VI ZR 38/80]) darauf hin, daß der industrielle Hersteller eines chemischen Erzeugnisses den Verbraucher in geeigneter Weise vor den Gefahren warnen muß, mit denen aufgrund der Zusammensetzung des Erzeugnisses bei der - im weitesten Sinne - bestimmungsgemäßen Anwendung zu rechnen ist.
  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 188/82

    Wirksamkeit der Einwilligung in einen Diagnoseeingriff

    Wenn darüber hinaus angesichts der Ungefährlichkeit des Eingriffs keine Risiken einer Gesundheitsbeschädigung bestehen, über die der Patient aufgeklärt werden müßte, ist daher die unterlassene Aufklärung über etwaige erhebliche Schmerzen der Gesundheitsbeschädigung des Patienten infolge einer doch noch eingetretenen Komplikation während des Diagnoseeingriffes haftungsrechtlich nicht zuzurechnen (vgl. Steffen in Verh. d. 52. Deutschen Juristentages Bd. II Teil I S. 15; ähnl. in anderem Zusammenhang Giesen JZ 1982, 448, 454 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954 - NJW 1981, 2513 [BGH 16.06.1981 - VI ZR 38/80]; Bedenken gegen die Verneinung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs allgemein bei Mertens aaO).
  • BGH, 26.11.1981 - III ZR 59/80

    Amtshaftung bei Amtspflichtverletzung durch einen Anstaltsarzt

    Falls sich nicht mehr klären läßt, ob die Gesundheitsschäden des Klägers auf amtspflichtwidrigem Verhalten von Ärzten, das dem beklagten Land zuzurechnen ist, beruht, kann der Gesichtspunkt der Umkehr der Beweislast wegen grober schuldhafter Behandlungsfehler des Vertragsarztes Dr. R. und des von diesem eingeschalteten Dr. Sch. (dazu unter 11, 2) Bedeutung erlangen (vgl. etwa Urteile des BGH vom 11. April 1967 - VI ZR 61/66 = NJW 1967, 1508; vom 12. März 1968 - VI ZR 85/66 = NJW 1968, 1185; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 = NJW 1968, 2291 und vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 = VersR 1981, 954; vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 79, 723).

    Die Rechtfertigung für die Beweiserleichterung (dazu BGH Urt. vom 16. Juni 1981 aaO) trifft auf einen Gefangenen noch in verstärktem Maße zu.

  • OLG Dresden, 29.08.2017 - 4 U 401/17

    Umfang der Einstandspflicht des Arztes bei postoperativ behandlungsfehlerhaft

  • KG, 07.03.2005 - 20 U 398/01

    Arzthaftung: Schwerer Diagnosefehler bei unterlassener Röntgendiagnostik nach

  • OLG Bamberg, 21.06.2021 - 4 U 145/18

    Kausalität von unterlassener therapeutischen Aufklärung und unterlassener

  • OLG Frankfurt, 23.12.2003 - 8 U 140/99

    Arzthaftung: Infektion mit AIDS und Hepatitis-C wegen mangelnder Hygiene bei

  • OLG Zweibrücken, 19.10.1982 - 5 U 113/81

    Berufungsverfahren; Feststellungsinteresse; Wahrscheinlichkeit einer künftigen

  • OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07

    Haftung für Behandlungsfehler nur bei Ursächlichkeit des Schadens

  • OLG Saarbrücken, 21.07.1999 - 1 U 926/98

    Voraussetzungen eines groben Diagnoseirrtums; 60.000 DM Schmerzensgeld wegen

  • OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98

    Arzthaftung wegen Geburtsschaden eines Kindes: Ausschluss von

  • OLG Frankfurt, 11.01.2011 - 14 U 120/08

    Arzthaftungsrecht: Keine Haftung mangels hinreichender Anhaltspunkte für

  • OLG Brandenburg, 07.11.2006 - 12 U 130/06

    Prozesskostenhilfe: Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern; Arzthaftung

  • BGH, 29.03.1990 - III ZR 325/89

    Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge eines Strafgefangenen -

  • OLG Oldenburg, 16.01.1987 - 6 U 71/86

    Ersatz eines materiellen Schadens als Folge einer Meniskusoperation; Aufklärung

  • OLG Schleswig, 24.02.1993 - 4 U 16/91

    Arzthaftung wegen verspätet eingeleiteter Geburt durch Kaiserschnitt

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