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   BGH, 14.04.1981 - VI ZR 39/80   

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https://dejure.org/1981,1651
BGH, 14.04.1981 - VI ZR 39/80 (https://dejure.org/1981,1651)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1981 - VI ZR 39/80 (https://dejure.org/1981,1651)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 (https://dejure.org/1981,1651)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entfernung der Lympfgefäße - Fehlerhafte Heilbehandlung - Schmerzensgeld - Fehldiagnose

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823, § 847
    Berücksichtigung einer eingetretenen Verletzungsfolge bei einer wegen unzureichender Risikoaufklärung rechtswidrigen Operation

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 677
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche

    b) Das Berufungsgericht verkennt aber, daß die Frage, ob eine Reposition oder eine Operation zu einem besseren Ergebnis geführt hätte, nicht die Kausalität der tatsächlich durchgeführten konservativen Behandlung für den eingetretenen Schaden, sondern einen hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens betrifft, für den der Beklagte beweispflichtig ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, 156; vom 10. Juli 1959 - VI ZR 87/58 - VersR 1959, 811, 812; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - VersR 1981, 677, 678; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 82/86 - VersR 1987, 667, 668; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - VersR 1989, 289, 290).

    Dieses Beweisrisiko geht nämlich zu Lasten des Beklagten, der dementsprechend nicht nur die Möglichkeit eines solchen Verlaufs, sondern beweisen müßte, daß derselbe Mißerfolg auch nach Wahl einer solchen anderen Behandlungsmethode eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, 156; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - aaO; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - aaO; BGH, BGHZ 63, 319, 325; 120, 281, 287).

  • BGH, 05.04.2005 - VI ZR 216/03

    Darlegungs- und Beweislast des Schadenseintritt bei rechtmäßigem

    Auch soweit es darum geht, ob es zu einem schadensursächlichen Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre, liegt die Beweislast bei der Behandlungsseite (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 176, 187; vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 226/67 - VersR 1969, 43, 44; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - VersR 1981, 677, 678; vgl. auch die ständige Senatsrechtsprechung zur Beweislast der Behandlungsseite bei der Behauptung hypothetischer Einwilligung des Patienten, z.B. Senatsurteile BGHZ 29, 176, 187; vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1239 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 18.01.2007 - 1 U 24/06

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen

    Die Frage, ob eine operative Behandlung zu einem besseren Ergebnis geführt hätte oder nicht, betrifft nicht die Kausalität der tatsächlich durchgeführten konservativen Behandlung für den eingetretenen Schaden, sondern den hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens, für den die Beklagten ebenfalls beweispflichtig sind (vgl. BGH NJW 2005, 1718, 1719. BGHZ 106, 153 [156] = BGH NJW 1989, 1538. VersR 1959, 811 [812]. VersR 1981, 677 [678]. NJW 1987, 1481 = VersR 1987, 667 [668]. VersR 1989, 289 [290]).
  • OLG Köln, 02.02.2011 - 5 U 15/09

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung einer Schwangeren hinsichtlich

    Dieser Beurteilung zur Kausalität stehen auch die von den Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in VersR 1986, 183, VersR 1992, 238, und VersR 1981, 677, nicht entgegen, weil sich diese sämtlich auf Fallkonstellationen beziehen, die vom Ansatz her mit der Konstellation des vorliegenden Streitfalls nicht zu vergleichen sind.

    Und in der in VersR 1981, 677, veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um die Frage, ob der Arzt wegen der unglücklichen Folgen einer ohne ausreichende Aufklärung durchgeführten Operation auch dann auf Schadensersatz haftet, wenn sich der Patient der Operation später ohnehin hätte unterziehen müssen und ungeklärt bleibt, ob bei der späteren Operation ebenfalls die fraglichen unglücklichen Folgen eingetreten wären, wobei der Bundesgerichtshof insoweit von einer Beweislast der Behandlerseite ausgegangen ist [BGH, VersR 1981, 677, Juria-Rn. 9].

  • OLG Zweibrücken, 10.10.2000 - 5 U 8/00

    Rechtsanwaltshaftung: Zulässigkeit eines unbezifferten Sachantrags;

    Zweifel, ob eine Einwilligung mutmaßlich erteilt worden wäre, gehen zu Lasten der Arztseite (vgl. BGH, VersR 1981, 677).
  • OLG Oldenburg, 17.10.1995 - 5 U 65/95

    Außenknöchelfraktur; Aufklärungspflicht; Arzt; Operation

    Allerdings trägt der Patient prinzipiell die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Schadensfolge durch den mangels Aufklärung rechtswidrigen Eingriff verursacht wurde (BGH, VersR 1981, 677).
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