Rechtsprechung
   BGH, 12.01.1982 - VI ZR 41/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2519
BGH, 12.01.1982 - VI ZR 41/81 (https://dejure.org/1982,2519)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1982 - VI ZR 41/81 (https://dejure.org/1982,2519)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1982 - VI ZR 41/81 (https://dejure.org/1982,2519)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,2519) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arzthaftungsprozeß - Sachverständiger - Mündliche Anhörung - Sachunkundige Partei

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1335
  • MDR 1982, 571
  • VersR 1982, 371
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.05.1977 - VIII ZR 311/75

    Nichtgewährung rechtlichen Gehörs - Gebot der sofortigen Stellungnahme der

    Auszug aus BGH, 12.01.1982 - VI ZR 41/81
    Wenn, wie im Streitfall ein Sachverständiger, ohne daß er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen medizinischen Sachfragen ausführlich (hier 81 Protokollseiten) gehört wird, muß jede Partei, soll ihr das rechtliche Gehör nicht verkürzt werden, Gelegenheit erhalten, nach Vorliegen des Vernehmungsprotokolls zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. dazu auch BGH, MDR 1978, 46).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Aus Gründen des rechtlichen Gehörs, das auch das Recht der Partei zu einer hinreichend vorbereiteten Stellungnahme gewährleistet (vgl. Maunz/Dürig GG Art. 103 Rdn. 90), kann sich allerdings im Einzelfall etwas anderes ergeben; so hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß im Arzthaftungsprozeß einer medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben ist, zu dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen über schwierige medizinische Fragen nach Vorliegen des Vernehmungsprotokolls nochmals Stellung zu nehmen, etwa nachdem sie sich anderweitig sachverständig hat beraten lassen (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1982 - VI ZR 41/81 - NJW 1982, 1335 und Urteil vom 17. April 1987*- VI ZR 220/82 - NJW 1984, 1823).
  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 275/08

    Auswirkung der ausführlichen Anhörung eines Sachverständigen in der mündlichen

    Denn wenn, wie im Streitfall, ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört wird, muss jede Partei, soll ihr das rechtliche Gehör nicht verkürzt werden, Gelegenheit erhalten, sich nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme gegebenenfalls anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 1982 - VI ZR 41/81 - VersR 1982, 371; Senatsurteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 95/85 - VersR 1986, 1079 f.; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl. § 411 Rn. 2; Saenger/ Eichele, ZPO, 2. Aufl., § 411 Rn. 6).
  • BGH, 12.04.2018 - V ZR 153/17

    Schadensersatzanspruch eines Wohnhauseigentümers aufgrund der Verursachung von

    Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Sachfragen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604 Rn. 8; Urteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 261/87, NJW 1988, 2302; Beschluss vom 12. Januar 1982 - VI ZR 41/81, NJW 1982, 1335).
  • BGH, 21.05.2019 - VI ZR 54/18

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Parteivortrag in einem zum

    Ob ein Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zum Beweisergebnis (§ 285 ZPO) und danach eine erneute Verhandlung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hier geboten waren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, juris Rn. 4; Senatsbeschluss vom 12. Januar 1982 - VI ZR 41/81, NJW 1982, 1335; Senatsurteil vom 17. April 1984 - VI ZR 220/82, NJW 1984, 1823; BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, juris Rn. 19; BeckOK ZPO/Bacher, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 285 Rn. 6, 7; Schäfer, NJW 2013, 654 mwN), muss nicht entschieden werden.
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 130/07

    Mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen ohne vorherige Einholung

    Die Einräumung einer solchen Frist wird beispielsweise in Arzthaftungsprozessen für erforderlich gehalten, wenn eine Partei nicht über medizinische Fachkenntnisse verfügt und deshalb nicht von ihr verlangt werden kann, dass sie zu fachlichen Fragen vorträgt, ohne sich ihrerseits durch Befragung von Experten sachkundig zu machen (BGH, Beschl. v. 12.1.1982 - VI ZR 41/81, NJW 1982, 1335).
  • OLG Stuttgart, 28.03.2014 - 6 U 29/13

    Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter: Gerichtliches Geständnis;

    Zu Recht weist die Klägerseite darauf hin, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist gebieten kann, falls eine Partei verständigerweise Zeit braucht, um zum Beweisergebnis angemessen vorzutragen, so z.B. bei besonders komplexen Beweisaufnahmen, z.B. nach umfassender Erörterung von Gutachten oder deren Ergänzungen, und dann, wenn die Partei auf das erst abzufassende Protokoll einer längeren Vernehmung bzw. auf sachverständige Beratung angewiesen ist, ferner bei überraschendem Ergebnis einer Beweisaufnahme, das den allein erschienenen Anwalt zur Rücksprache zwingt (vgl. Musielak-Foerste § 285 ZPO Rn. 2; Beck'scher Online-Kommentar-Bacher § 285 ZPO Rn. 6; BGH Urteile vom 12.01.1982, VI ZR 41/81; 17.04.1984, VI ZR 220/82; Beschlüsse vom 18.12.2008, VII ZR 200/06; 12.11.2009 Xa ZR 130/07; 30.11.2010 VI ZR 25/09; 28.07.2011 VII ZR 184/09).
  • AG Hagen, 26.09.2018 - 19 C 206/13

    Vergütungsanspruch eines zahnärztlichen Abrechnungsunternehmens durch Abrechnung

    Dies gilt zunächst für die Fallkonstellation, in der einer medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu gewähren sein kann, nach Vorliegen des Vernehmungsprotokolls und gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung nochmals Stellung zu nehmen, wenn in einem Arzthaftungsprozess ein Sachverständiger zu schwierigen medizinischen Fragen nur mündlich, aber sehr ausführlich gehört wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.1982, Az.: VI ZR 41/81, zitiert nach Juris-LS und Rz. 1 sowie Urteil vom 17.04.1984, Az.: VI ZR 220/82, zitiert nach Juris-LS und Rz. 6).
  • BGH, 17.04.1984 - VI ZR 220/82

    Rechtliches Gehör bei mündlicher Erstattung eines Gutachtens im

    Dazu gehört es einer medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben, zu dem mündlich erstatteten Gutachten eines Sachverständigen über schwierige medizinische Fragen nach Vorliegen des Vernehmungsprotokolls nochmals Stellung zu nehmen, nachdem sie sich etwa selbst anderweitig sachverständig hat beraten lassen (Senatsbeschluß v. 12. Januar 1982 - VI ZR 41/81 - NJW 1982, 1335 = VersR 1982, 371 ).
  • OLG Hamm, 04.05.1987 - 3 U 186/86

    Schadensersatz; Schmerzensgeld

    Demgemäß fordert die "Waffengleichheit" im Arzthaftungsprozess vorliegend nicht die Möglichkeit für den Kläger, sich erneut fachlich beraten zu lassen (vgl. BGH - VI ZR 41/81, NJW 1982, 1335; - VI ZR 220/82, NJW 1984, 1823 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht