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   BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77   

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BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77 (https://dejure.org/1979,1946)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1979 - VI ZR 51/77 (https://dejure.org/1979,1946)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1979 - VI ZR 51/77 (https://dejure.org/1979,1946)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente - Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden - Voraussetzungen für einen versicherungsrechtlichen Haftungsausschluss

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 637; RVO § 636

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 47
  • VersR 1979, 934
  • DB 1980, 87
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 15.02.1974 - 2 AZR 57/73

    Haftungsausschluß - Betriebsangehörige - Arbeitnehmer verschiedener Betriebe -

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77
    Bei dieser Zuordnung kommt es nämlich weniger auf rechtliche Erwägungen als auf die tatsächlichen Verhältnisse und den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt an (vgl.Senatsurteil vom 14. Dezember 1965 - VI ZR 153/64 = VersR 1966, 182; ebenso BAGE 25, 514, 518 [BAG 15.02.1974 - 2 AZR 57/73] = BB 1974, 885 = Betr 1974, 1119 = AP Nr. 7 zu § 637 RVO m.Anm. Weitnauer und das oben angeführte BAG-Urteil vom 23. Februar 1978 a.a.O.).

    Dem steht das bereits erwähnte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 1974 (BAGE 25, 514, 516, 517) [BAG 15.02.1974 - 2 AZR 57/73]nicht entgegen.

    Denn nur aus dem Recht, konkrete, den Arbeitseinsatz betreffende Anordnungen zu erteilen, folgt "ohne weiteres" (so BAG-Urteil vom 15. Februar 1974 a.a.O.) die Pflicht zur Fürsorge.

  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77
    Die Anforderungen an die Eingliederung des Beklagten, dessen Stammunternehmen die Bundesbahn war, sind daher strengere als diejenigen, die erfüllt sein müssen, wenn ein Verletzter dem für ihn fremden Unfallbetrieb zugerechnet und mit dem Haftungsprivileg belastet werden soll (vgl. hierzu grundsätzlichSenatsurteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 152 m.w.Nachw.).

    Diese unterschiedliche Rechtsstellung des i.S. von § 539 Abs. 2 RVO "eingegliederten" Arbeitnehmers hat der Senat bereits im soeben genannten Urteil vom 6. Dezember 1977 (a.a.O.) als Folge einer bewußten Entscheidung des Gesetzgebers gekennzeichnet, der Bestrebungen, das Haftungsprivileg auch auf Schädiger zu erstrecken, die im Unfallbetrieb vorübergehend tätig sind, aber doch nicht einem Angehörigen dieses Betriebs gleichgestellt werden können, ausdrücklich zurückgewiesen hat; als Grund ist im Bericht des sozialpolitischen Ausschusses des Bundestages (BT-Drucks. IV/938 - neu S. 18, abgedruckt bei Lauterbach a.a.O. Anm. 1 zu § 637 RVO) angeführt, der eigentliche Zweck der Regelung in § 637 Abs. 1 RVO, nämlich der Schutz des Rechtsfriedens zwischen den Angehörigen desselben Betriebes, verlange nicht eine Ausdehnung auf betriebsfremde Personen, die nur gelegentlich und vorübergehend eine für den Unfallbetrieb nützliche und typische Tätigkeit entfalten.

    Wenngleich diese Differenzierung vor allem im Schrifttum auf Kritik gestoßen ist und für unbefriedigend gehalten wird (vgl. Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers 2. Aufl. S. 170 ff und die dort in Fn. 50 enthaltenen Zitate), so sieht der Senat, wie schon im Urteil vom 6. Dezember 1977 (a.a.O.) angedeutet, keinen Anlaß, auch den Kreis der durch das Haftungsprivileg zugunsten der Angehörigen des Unfallbetriebes in ihren Rechten beschnittenen Personen, die zwar Versicherte nach § 539 Abs. 2 RVO, nicht aber Angehörige des Unfallbetriebes sind, enger zu ziehen.

  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Haftungsfreistellung des Beklagten gemäß §§ 637, 636 RVO nur in Betracht kommt, wenn dieser in den Unfallbetrieb, dem der Verletzte angehörte, in einer Art und Weise eingegliedert war, die ihn, wenn auch nur vorübergehend, einem Angehörigen dieses Betriebs gleichstellte (vgl. Senatsurteilevom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 = VersR 1956, 552, 553;vom 10. November 1970 - VI ZR 104/69 = VersR 1971, 223, 224 [Insoweit nicht in BGHZ 55, 11 [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] abgedruckt] und von16. Dezember 1975 - VI ZR 182/74 = VersR 1976, 473; ebenso das BAG-Urteil vom 23. Februar 1978, AP Nr. 9 zu § 637 RVO).

    Das Berufungsurteil läßt daher auch keinen Rechtsfehler erkennen, wenn es im Streitfall das Vorliegen einer besonderen Form des Leiharbeitsverhältnisses verneint hat, bei dem ein Arbeitnehmer, ohne aus dem Betrieb seines Arbeitgebers auszuscheiden, vorübergehend einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen wird (so schon RGZ 171, 393, 398 ff; BGHZ 8, 330, 334 f [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52]; Senatsurteil vom 4. Juli 1956 a.a.O.).

  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52

    Wegeunfall eines Leiharbeiters

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77
    Das Berufungsurteil läßt daher auch keinen Rechtsfehler erkennen, wenn es im Streitfall das Vorliegen einer besonderen Form des Leiharbeitsverhältnisses verneint hat, bei dem ein Arbeitnehmer, ohne aus dem Betrieb seines Arbeitgebers auszuscheiden, vorübergehend einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen wird (so schon RGZ 171, 393, 398 ff; BGHZ 8, 330, 334 f [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52]; Senatsurteil vom 4. Juli 1956 a.a.O.).
  • BGH, 12.05.1959 - VI ZR 117/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77
    Zu Recht beruft sich die Revisionserwiderung des Klägers in diesem Zusammenhang auf die Senatsurteilevom 12. Mai 1959 (VI ZR 117/58 = VersR 1959, 602, 603) undvom 13. März 1962 (VI ZR 83/61 = VersR 1962, 540, 541) [BGH 13.03.1962 - VI ZR 83/61], die bei einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Angehörigen zweier Betriebe auf das Merkmal der Weisungsbefugnis als Voraussetzung der Eingliederung in einen fremden Betrieb mit der Folge der Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer dieses Betriebs abstellen und das Wesen der Direktionsbefugnis deutlich machen.
  • BGH, 14.12.1965 - VI ZR 153/64

    Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verursachung eines Unfalls -

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77
    Bei dieser Zuordnung kommt es nämlich weniger auf rechtliche Erwägungen als auf die tatsächlichen Verhältnisse und den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt an (vgl.Senatsurteil vom 14. Dezember 1965 - VI ZR 153/64 = VersR 1966, 182; ebenso BAGE 25, 514, 518 [BAG 15.02.1974 - 2 AZR 57/73] = BB 1974, 885 = Betr 1974, 1119 = AP Nr. 7 zu § 637 RVO m.Anm. Weitnauer und das oben angeführte BAG-Urteil vom 23. Februar 1978 a.a.O.).
  • BGH, 10.11.1970 - VI ZR 104/69

    Rückgriff der Berufsgenossenschaft gegen Zweitschädiger

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Haftungsfreistellung des Beklagten gemäß §§ 637, 636 RVO nur in Betracht kommt, wenn dieser in den Unfallbetrieb, dem der Verletzte angehörte, in einer Art und Weise eingegliedert war, die ihn, wenn auch nur vorübergehend, einem Angehörigen dieses Betriebs gleichstellte (vgl. Senatsurteilevom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 = VersR 1956, 552, 553;vom 10. November 1970 - VI ZR 104/69 = VersR 1971, 223, 224 [Insoweit nicht in BGHZ 55, 11 [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] abgedruckt] und von16. Dezember 1975 - VI ZR 182/74 = VersR 1976, 473; ebenso das BAG-Urteil vom 23. Februar 1978, AP Nr. 9 zu § 637 RVO).
  • BGH, 16.12.1975 - VI ZR 182/74

    Deutsches Rotes Kreuz - Altkleidersammlung - Haftung eines Helfers -

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Haftungsfreistellung des Beklagten gemäß §§ 637, 636 RVO nur in Betracht kommt, wenn dieser in den Unfallbetrieb, dem der Verletzte angehörte, in einer Art und Weise eingegliedert war, die ihn, wenn auch nur vorübergehend, einem Angehörigen dieses Betriebs gleichstellte (vgl. Senatsurteilevom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 = VersR 1956, 552, 553;vom 10. November 1970 - VI ZR 104/69 = VersR 1971, 223, 224 [Insoweit nicht in BGHZ 55, 11 [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] abgedruckt] und von16. Dezember 1975 - VI ZR 182/74 = VersR 1976, 473; ebenso das BAG-Urteil vom 23. Februar 1978, AP Nr. 9 zu § 637 RVO).
  • BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76

    Zurechnung eines Unfalls als Arbeitsunfall - Abladen von Betonteilen als Aufgabe

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77
    Nicht alle Personen, die nur vorübergehend i. S. von § 539 Abs. 2 RVO wie ein aufgrund von Abs. 1 dieser Vorschrift Versicherter in einem Betrieb tätig werden (vgl. hierzu zusammenfassendSenatsurteil vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 = VersR 1977, 959 m.w. Nachw.) und daher nach dem Gesetzeswortlaut die Haftungseinschränkung des Unternehmers und dessen Arbeitnehmer hinnehmen müssen, genießen den rechtlichen Vorteil der Haftungsfreistellung, wenn sie während der Zeit dieser "Eingliederung" selbst in Ausübung einer betriebsbezogenen Tätigkeit einem Angehörigen dieses Betriebes Schaden zufügen (Lauterbach a.a.O. § 637 Anm, 1, 8; Schmalzl NJW 1963, 1707; Soergel/Wlotzke/Volze a.a.O. Rdnr. 43).
  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.1974 - 7 Sa 68/74

    Kündigungsschutz - Wahlbewerber für die Wahl zum Wahlvorstand

    Auszug aus BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77
    Bei dieser Zuordnung kommt es nämlich weniger auf rechtliche Erwägungen als auf die tatsächlichen Verhältnisse und den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt an (vgl.Senatsurteil vom 14. Dezember 1965 - VI ZR 153/64 = VersR 1966, 182; ebenso BAGE 25, 514, 518 [BAG 15.02.1974 - 2 AZR 57/73] = BB 1974, 885 = Betr 1974, 1119 = AP Nr. 7 zu § 637 RVO m.Anm. Weitnauer und das oben angeführte BAG-Urteil vom 23. Februar 1978 a.a.O.).
  • BGH, 13.03.1962 - VI ZR 83/61
  • RG, 20.09.1943 - III 44/43

    Kann sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch eines Arbeiters, der vom

  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 160/03

    Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder

    Für den im Unfallbetrieb fremden Schädiger setzte dies voraus, daß er der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers unterworfen war und dessen Fürsorge beanspruchen konnte (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150; vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31; vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1167 und vom 30. Juni 1998 - VI ZR 286/97 - VersR 1998, 1173, 1174).
  • KG, 18.12.1992 - 9 U 1579/92

    Haftungsprivilegierter Betriebsangehöriger; Eingliederung eine Schädigers

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  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 650/79

    Betriebsfremder Schädiger - Unfallversicherung - Unfallbetrieb - Haftung

    Die an den haftungsprivilegierten Betriebsangehörigen zu stellenden Anforderungen sind enger als diejenigen, unter denen ein im Unfallbetrieb tätiger Versicherter mit dem Haftungsprivileg belastet wird (vgl. BGH Urteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - AP Nr. 10 zu § 637 RVO, unter I 1 der Gründe; BGH VersR 1979, 934 f.).

    Ein betriebsfremder Schädiger kommt in den Genuß des Haftungsprivilegs nur dann, wenn er in den Unfallbetrieb in dem Sinne eingegliedert worden ist, daß er wie ein Arbeitnehmer des Unfallbetriebs tätig ist, d. h. der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers des Unfallbetriebs unterliegt und dessen Fürsorgepflicht beanspruchen kann (vgl. BGH VersR 1966, 387 I.; VersR 1979, 934, 935 mit weiteren Nachweisen; BAG, aaO, AP Nr. 9 zu § 637 RVO).

  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 299/87

    Betriebsangehörigkeit eines als Subunternehmer tätigen LKW-Fahrers; Umfang des

    Dies schließt es aus, den Beklagten als "Betriebsangehörigen" der "ARGE" anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934, 935).
  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95

    Zuordnung des Verletzten zum Unfall- oder zu seinem Stammbetrieb; Gesetzlicher

    Geht es dagegen um die Frage, ob der Geschädigte in den Betrieb des in Anspruch genommenen Unternehmers eingegliedert war und für diesen die Haftungsfreistellung nach § 636 RVO bestand, kommt der Weisungs- und Direktionsbefugnis keine Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002, vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934, vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687 - vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166; BAG NJW 1984, 885).
  • BGH, 22.09.1981 - VI ZR 55/80

    Arbeitsunfall - Schmerzensgeld

    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen zu der hier maßgeblichen Frage Stellung genommen, welche Voraussetzungen für die Annahme der "Eingliederung" eines Arbeitnehmers in den Unfallbetrieb (§ 539 Abs. 2 RVO) erfüllt sein müssen, um eine Anwendung der §§ 636, 637 RVO zu ermöglichen (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 = VersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 = VersR 1978, 150 und vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 = VersR 1979, 934; jeweils m.w.Nachw.).

    Daß insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Betrieb der Zweitbeklagten vorliegen mußte, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1977 (aaO) hervorgehoben; in dieser Entscheidung ist auch ausdrücklich betont, daß es auf eine Unterstellung des "Eingegliederten" unter die Direktions- und Weisungsbefugnisse des für ihn fremden Unfallunternehmens nach Art eines eigenen Arbeitnehmers nur ankommt, wenn es sich um seine Haftungsfreistellung als Schädiger handelt (hierzu Senatsurteil vom 3. Juli 1979 - aaO).

  • OLG Koblenz, 20.02.2003 - 10 U 883/02

    Anforderungen an die Verwerfung der Berufung durch Beschluss;

    Insoweit genügt eine bloß vorübergehende Eingliederung (vgl. BGH VersR 1979, 934), so daß der Beklagte zu 5., solange er sich mit dem Kran an der Montage der Betonfertigteile beteiligte, als Betriebsangehöriger des Unfallbetriebes und damit als Arbeitskollege des Klägers anzusehen ist (vgl. OLG Koblenz VersR 1985, 506 f.; OLG Nürnberg VersR 1994, 878 f.; OLG Düsseldorf R + S 1995, 101 f.).
  • BGH, 10.05.1983 - VI ZR 252/81

    Haftung des in der Reparaturwerkstatt an der Reparatur eines Fahrzeugs

    Eine solche Eingliederung setzt u.a. voraus, daß der Schädiger der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Inhabers des Unfallbetriebes bzw. seiner Bevollmächtigten unterworfen ist (vgl. Senatsurteile vom 10. November 1970 - VI ZR 104/69 - VersR 1971, 223, 224; 16. Dezember 1975 - VI ZR 182/74 - VersR 1976, 473, 474; 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150 ff.; 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934, 935, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 240/79

    Anspruch auf Erstattung der an die Hinterbliebenen eines durch einen

    Letzterer muß - soll ihm das Haftungsprivileg des § 637 Abs. 1 RVO zugute kommen - "Betriebsangehöriger" des Unfallbetriebes sein, während dies für den Verletzten nicht erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150 und vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934).
  • BGH, 03.02.1981 - VI ZR 178/79

    Anspruch auf Schadensersatz aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Anerkennung

    Wussow (WJ 1979, 198) meint allerdings, die Anwendung des § 637 Abs. 4 RVO auf einen freiwilligen Helfer, der nicht als Lehrkraft oder als sonstiger Bediensteter der Schulverwaltung im schulischen Bereich tätig werde, sondern sich nur vorübergehend zur Verfügung stelle, widerspreche den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 1979 (VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934) zum Begriff des Betriebsangehörigen i.S. von § 637 Abs. 1 RVO entwickelt habe.
  • OLG Nürnberg, 28.07.1993 - 4 U 1149/93

    Haftungsprivileg der §§ 636 , 637 RVO für Kranführer

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