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   BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15   

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https://dejure.org/2016,15700
BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15 (https://dejure.org/2016,15700)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2016 - VI ZR 563/15 (https://dejure.org/2016,15700)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15 (https://dejure.org/2016,15700)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB
    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht bei Mietwagennahme unter Außerachtlassung kostengünstigerer Tarife

  • verkehrslexikon.de

    Schadensminderungspflicht und Mietwagenangebot der gegnerischen Versicherung

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Unfallgeschädigter muss Mietwagenangebote des Haftpflichtversicherers beachten

  • IWW

    § 249 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 559 Abs. 2 ZPO, § 286 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit einer kostengünstigeren Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter dem Blickwinkel der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht; Beachtlichkeit des Angebots des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten zur Vermittlung einer ihm günstigen ...

  • Betriebs-Berater

    Erforderlichkeit des vom Geschädigten gewählten Mietwagentarifs

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht bei Mietwagennahme unter Außerachtlassung kostengünstigerer Tarife

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254 Abs. 2 S. 1
    Vermittlungsangebot des Versicherers kann zu einem für den Geschädigten ohne Weiteres zugänglichen günstigeren Tarif führen

  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Verkehrsunfall: Mietwagenkosten, Unfallersatztarif und günstige Anmietalternative durch gegnerischen Haftpflichtversicherer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 2 S. 1 Dc
    Zumutbarkeit einer kostengünstigeren Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter dem Blickwinkel der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht; Beachtlichkeit des Angebots des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten zur Vermittlung einer ihm günstigen ...

  • rechtsportal.de

    Zumutbarkeit einer kostengünstigeren Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter dem Blickwinkel der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht; Beachtlichkeit des Angebots des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten zur Vermittlung einer ihm günstigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht bei Mietwagennahme unter Außerachtlassung kostengünstigerer Tarife

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz und Auszüge)

    Schadensminderungspflicht, oder: Anmietung eines "teureren" Mietwagens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verletzung der Schadensminderungspflicht bei Mietwagennahme unter Außerachtlassung kostengünstigerer Tarife

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mietwagen für den Geschädigten: Zur Zumutbarkeit einer kostengünstigeren Anmietung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beachtlichkeit des Angebots des Versicherers über die Vermittlung eines günstigeren Mietwagentarifs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anmietung eines teureren Mietfahrzeuges als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Anmietung eines Mietwagens zu vermitteln muss angenommen werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall: Vorsicht bei Mietwagenkosten!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Streit um Erstattung von Mietwagenkosten

Besprechungen u.ä. (2)

  • steinbeckundpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Berücksichtigungsfähigkeit eines Mietwagenangebotes des Versicherers

  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Verkehrsunfall: Mietwagenkosten, Unfallersatztarif und günstige Anmietalternative durch gegnerischen Haftpflichtversicherer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2402
  • MDR 2016, 881
  • NZV 2016, 419
  • VersR 2016, 1071
  • BB 2016, 1666
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15
    Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010, VI ZR 139/08, VersR 2010, 545).

    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10 und vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 8, jeweils mwN).

    Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO Rn. 12).

  • BGH, 16.04.2013 - VI ZR 44/12

    Arzthaftungsprozess wegen Querschnittlähmung nach Bandscheibenoperation: Grenzen

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15
    Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10 und vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 8, jeweils mwN).
  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15
    a) Die Revision geht selbst davon aus, dass nach der vorgenannten Rechtsprechung des erkennenden Senats das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein kann (vgl. zur Schadensgeringhaltungspflicht bei der Verwertung von Unfallfahrzeugen Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 9 f.).
  • BGH, 12.02.2019 - VI ZR 141/18

    Verpflichtung eines Unfallgeschädigten zur Inanspruchnahme eines vom

    Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (Fortführung Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 9; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn. 10; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 f.).

    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (zuletzt Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 6, mwN).

    Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif in diesem Sinne "erforderlich" war, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. nur Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 7, mwN) allerdings offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.

    Denn in diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (vgl. nur Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 12).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein kann (Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 9).

  • OLG Dresden, 04.11.2020 - 1 U 995/20

    Unfallschadenregulierung, Mietwagenkosten, OLG Dresden

    Für den Bereich der Mietwagenkosten folgt daraus, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az.: VI ZR 40/10, zfs 2012, 378 f. Tz. 8; BGH, Urt. v. 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az.: VI ZR 563/15, VerkMitt 2016, Nr. 33).
  • OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 1 U 231/14

    Nutzungsentschädigung für Geschäftsführerfahrzeug; Schwacke statt Fraunhofer

    Dass die Versicherer derartige Angebote nachweisen und dadurch einem späteren Streit über die Verfügbarkeit günstigerer Angebote die Grundlage entziehen können, ergibt sich aus dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.4.2016, Az. VI ZR 563/15, zugrunde liegt.
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