Rechtsprechung
BGH, 27.10.1981 - VI ZR 63/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Feststellung über den Willen zur Durchführung einer Behandlung nach angemessener Aufklärung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1982, 700
- MDR 1982, 311
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.01.1980 - VI ZR 263/78
Ersatz eines materiellen Schadens auf Grund einer Operation - Anspruch auf …
Auszug aus BGH, 27.10.1981 - VI ZR 63/81
Die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte auch bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung in die Behandlung mit Refobacin eingewilligt, ist auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an diese grundsätzlich unter die Beweislast des Beklagten fallende Feststellung (zuletzt Senatsurteil vom 22. Januar 1980 - VI ZR 263/78 - VersR 1980, 428, 429 m.w.Nachw.) ohne Rechtsirrtum gewonnen worden. - BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus BGH, 27.10.1981 - VI ZR 63/81
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 27. Oktober 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen :.
- BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82
Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der …
Andererseits hat der erkennende Senat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß auch den Patienten Substantiierungspflichten treffen können, wenn er Ersatzansprüche aus einem Aufklärungsversäumnis herleiten will (Senatsurteil vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 69/80 = NJW 1982, 697, 698 = VersR 1982, 147; Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 63/81 = NJW 1982, 700 …und vom 21. September 1982 = aaO). - BGH, 07.02.1984 - VI ZR 188/82
Wirksamkeit der Einwilligung in einen Diagnoseeingriff
Unter diesen Umständen würde die bloße Behauptung des Klägers, daß er die Rektoskopie aus Furcht vor Schmerzen abgelehnt hätte, nicht ausreichen, um einer solchen Darstellung zu folgen (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82 = zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, sowie Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 63/81 - VersR 1982, 74, 75 f = NJW 1982, 700). - OLG Koblenz, 09.05.2005 - 12 U 420/02
Arzthaftung bei Geburtsschäden: Verneinung einer Haftung für Fehler ärztlicher …
Auch den Patienten können insoweit Substantiierungspflichten treffen, wenn er Ersatzansprüche aus einem Aufklärungsversäumnis herleiten will (BGHZ 90, 103, 111; BGH NJW 1982, 697, 698; 1982, 700).
- BGH, 10.11.1981 - VI ZR 92/80
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehrlerhaften Behandlung durch einen …
Abgesehen davon, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine solche in die Beweislast des Arztes fallende Feststellung strengste Maßstäbe anlegt und sie nur anerkennt, wenn kein Motiv für eine selbst unvernünftige Verweigerung der Einwilligung zu erkennen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 63/81 - zur Veröffentl. bestimmt), findet die Meinung des Berufungsgerichts, der Klägerin hätte die Dringlichkeit einer Entfernung der "Wucherung" (BU S. 20) ggf. eröffnet werden müssen, im bisherigen Beweisergebnis keine Stütze. - OLG Naumburg, 17.02.2011 - 1 U 89/10
Glaskörperentfernung - Arzthaftungsprozess: Beweislast für eine hypothetische …
Allein die Behauptung des Patienten, es habe ein Entscheidungskonflikt bestanden, schließt indes eine gegenteilige Feststellung nicht aus (vgl. BGH, NJW 1982, 700). - OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
Honoraranspruch eines Arztes
An die die Beweislast des Arztes unterliegende Feststellung, der Patient würde in jedem Falle eingewilligt haben, sind aber strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 82, 700). - BGH, 21.09.1982 - VI ZR 192/81
Ärztliche Belehrungspflicht - Nachbestrahlung - Mammaablation - Röntgenbehandlung …
Entscheidend erscheint, daß die Klägerin nicht, wie dies bei dieser Sachlage erforderlich war (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 63/81 VersR 1982, 74), in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, daß sie bei angemessener Aufklärung die dringend gebotene Nachbestrahlung, für die die Entscheidung schon durch die gewählte Operationsform getroffen war, aus irgendwelchen - möglicherweise auch objektiv unvernünftigen - Gründen abgelehnt hätte.