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   BGH, 04.03.2008 - VI ZR 66/07   

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https://dejure.org/2008,2467
BGH, 04.03.2008 - VI ZR 66/07 (https://dejure.org/2008,2467)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2008 - VI ZR 66/07 (https://dejure.org/2008,2467)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2008 - VI ZR 66/07 (https://dejure.org/2008,2467)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Sorgfaltspflichten der Partei bei eigener Erteilung eines Rechtsmittelauftrags an den Revisionsanwalt mittels Telefax - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung des tatsächlichen Eingangs eines per Telefax gesendeten Auftrags an einen Rechtsanwalt als Obliegenheit einer in zweiter Instanz unterlegenen Partei; Verschuldetes Fristversäumnis aufgrund einer verspäteten Beauftragung eines Rechtsanwalts als Hinderungsgrund ...

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Auftragserteilung an BGH-Anwalt

  • Judicialis

    ZPO § 233 (I)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Sorgfaltspflichten der Partei bei der Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 Abs. 1
    Pflichten der Prozesspartei bei Beauftragung eines Revisionsanwalts per Telefax

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Revisionseinlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1452
  • MDR 2008, 641
  • FamRZ 2008, 1064
  • VersR 2008, 1089
  • AnwBl 2008, 470
  • AnwBl Online 2008, 75
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.11.2001 - XI ZB 23/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Nichtzahlung des Anwaltshonorars

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 66/07
    Diese Sorgfaltsanforderung gilt nicht nur für den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, sondern auch, wenn der Rechtsmittelauftrag von der Partei selbst erteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 1994 - II ZB 7/94 - NJW 1994, 3101, 3102 und vom 27. November 2001 - XI ZB 23/01 - NJOZ 2002, 912 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 35; von Pentz, NJW 2003, 858, 861).
  • BGH, 07.11.1995 - XI ZB 21/95

    Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Erteilung eines

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 66/07
    Der Absender muss sich vielmehr grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist (gegebenenfalls durch Rückfrage) vergewissern, ob der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag übernimmt; eine Ausnahme gilt nur, wenn zwischen dem Absender und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein eine Absprache dahin besteht, dass dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, prüfen und ausführen wird (vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 105, 116, 117 f. und vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378).
  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 66/07
    Der Absender muss sich vielmehr grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist (gegebenenfalls durch Rückfrage) vergewissern, ob der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag übernimmt; eine Ausnahme gilt nur, wenn zwischen dem Absender und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein eine Absprache dahin besteht, dass dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, prüfen und ausführen wird (vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 105, 116, 117 f. und vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378).
  • BGH, 19.09.1994 - II ZB 7/94

    Verschulden an Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei ständiger Beauftragung

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 66/07
    Diese Sorgfaltsanforderung gilt nicht nur für den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, sondern auch, wenn der Rechtsmittelauftrag von der Partei selbst erteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 1994 - II ZB 7/94 - NJW 1994, 3101, 3102 und vom 27. November 2001 - XI ZB 23/01 - NJOZ 2002, 912 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 35; von Pentz, NJW 2003, 858, 861).
  • BGH, 05.06.2014 - IX ZR 239/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten der Rechtsanwälte der

    Der Absender muss sich vielmehr grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist, gegebenenfalls durch Rückfrage, rechtzeitig vergewissern, ob der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag übernimmt; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn - was hier nicht geltend gemacht wird - zwischen dem Absender und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein eine Absprache dahin besteht, dass dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, prüfen und ausführen wird (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - II ZB 5/88, BGHZ 105, 116, 117 ff; vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95, NJW-RR 1996, 378; vom 23. November 2006 - IX ZB 291/05, nv, Rn. 5; vom 4. März 2008 - VI ZR 66/07, NJW-RR 2008, 1452 Rn. 5).
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