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   BGH, 29.01.1963 - VI ZR 67/62   

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https://dejure.org/1963,1729
BGH, 29.01.1963 - VI ZR 67/62 (https://dejure.org/1963,1729)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1963 - VI ZR 67/62 (https://dejure.org/1963,1729)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1963 - VI ZR 67/62 (https://dejure.org/1963,1729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 654
  • MDR 1963, 402
  • VersR 1963, 243
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BGH, 29.01.1963 - VI ZR 67/62
    Mit der vom zuelassenenRevision erstrebt der Beklagte die Lederherstellung des landgerichtlicha Urteils - Der Kläger beantragt, die Bevision zurüekzuweisen« Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823, 844 BGB für begründet gehalten, obwohl es sich für den Sohn des Klägers um einen in dem kaufmännischen Betriebe des Beklagten erlittenen Arbeitsunfall gehandelt hat und die Vorschrift des § 898 KVQ bestimmt, daß der Unternehmer seinen gegen Unfall versicherten Leuten und ihren Hinterbliebenen zum Ersatz des Schadens aus einem Arbeitsunfall nur dann verpflichtet ist, wenn strafgerichtlich festgestellt wurde, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat Eine strafgerichtliche Feststellung dieses Inhalts ist gegen den Beklagten nicht getroffen worden; nur fahrlässige UnfallVer ursachung fällt ihm zur Last Trotzdem will das Berufungsgericht den gesetzlichen Haftungsausschluß des § 8 9 8 EVO nicht Platz greifen lassen Ee hebt darauf ab, daß für den Beklagten entsprechend dem Gesetz vom 7 November 1939 über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter {EGB1 I 2223) eihe Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestanden hat, und meint, aus dem Zweck des Pfiichtversicherungsgesetzes folgern zu können, daß ein durch Verkehrsunfall Geschädigter gegen den für den Unfall verantwortlichen haftpflichtversicherten Kraftfahrzeughalter.oder -fahren die nach den allgemeinen Vorschriften gegebenen SchadensersatzansprUche jedenfalls bis zur Höhe der HaftpflichtvwsicheauhÄösumme auch dann müsse geltend machen können, wenn dieser iu deh nach oder § 899 Abs. 1 EVO haftungspriy Personen ; das Bestimmungen der Heichsversicherungsordnung anzusehen Zur Begründung seiner Ansicht stützt eich das Berufungsgericht vor allem auch auf die Entscheidung BGHZ 27, 63 Der erkennende Senat hat sich in dieser Entscheidung mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG 5, 1) dazu bekannt, daß ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsanfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens verursacht hat, dem Geschädigten nicht haftet, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadenersatzansprüchen deshalb nicht zugemutet wer den kann, weil seine Schuld im Hinbliek auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer ist; doch hat der Senat weiter ausgesprochen, etwas anderes müsse dann gelten, wenn ein haftpflichtversicherter Kraftfahrer den Arbeitsunfall seines /tASboibökameradcn fahrlässig mit dem XCraftfahr zeug verursacht habe; da hier das Risiko der schadengeneigten Arbeit durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sei, fehle es an den Gründen, die es nach den vom Bundesärbeitegericht entwickelten Hechtsgrundsätzen billig und gerecht erscheinen ließen, die Haftung der Arbeit-.
  • OLG Oldenburg, 21.03.2012 - 3 U 70/11

    Zulässigkeit des Regresses des Dienstherrn gegen einen öffentlich-rechtlichen

    Der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs, der nicht im öffentlichen Dienst tätig ist, ist eine andere Person im Sinne von § 46 Abs. 3 BeamtVG, auch wenn der Fahrer öffentlich-rechtlich Bediensteter (hier: Soldat) ist (Abgrenzung zu BGH VersR 1972, 491; NJW 1963, 654).

    Das ist höchstrichterlich entschieden (BGH, VersR 1972, 491; NJW 1963, 654; BAG VersR 1973, 736; vgl. auch OLGR Naumburg 1995, 177).

  • BGH, 08.05.1973 - VI ZR 148/72

    Arbeitsunfall bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

    Maßgebend ist danach, ob sich der Unfall für den Betroffenen in einem Bereich er eignet hat, der sich in dem Verhältnis zum Schädiger als ein innerbetrieblicher Vorgang darstellt, oder ob insoweit zu dem Betrieb kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (vgl. dazu BGHZ 8, 330, 337 ff; 17, 65, 66; 19, 114, 118 ff; Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - VI ZR 37/55 = VersR 1956, 388; vom 21. November 1958 - UM Nr. 10 zu Dienst- und ArbeitsunfallG; vom 29. Januar 1963 - VI ZR 67/62 = VersR 1963, 243, 244; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 aaO; vom 22. Oktober 1968 aaO; vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 = VersR 1971, 564, 565).

    Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 29. Januar 1963 (VI ZR 67/62 = VersR 1963, 243, 244) und vom 4. Dezember 1964 (VI ZR 220/63 = VersR 1965, 291, 292) im einzelnen dargelegt, daß für Arbeitsunfälle, die durch Kraftfahrzeuge hervorgerufen werden, das Bestehen der Haftpflichtversicherung nichts an einem Haftungsausschluß nach§§ 898, 899 RVO a.F. ändert.

  • OLG Koblenz, 20.02.2003 - 10 U 883/02

    Anforderungen an die Verwerfung der Berufung durch Beschluss;

    Da sich der Unfall beim Einsatz des Krans durch den Beklagten zu 5. ereignet hat, dessen Haftung nach § 637 Abs. 1 i.V.m. § 636 RVO ausgeschlossen ist, scheidet aber insoweit auch eine Einstandspflicht der Beklagten zu 4. aus (vgl. BGH VersR 1973, 736; 1971, 564; 1965, 291; 1963, 243).
  • BGH, 08.02.1972 - VI ZR 173/70

    Die Haftungsbeschränkung des SVG § 91 a gilt auch für den Soldaten, der bei

    Der Senat hat mehrmals ausgesprochen, daß das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei Arbeitsunfällen, die durch Kraftfahrzeuge hervorgerufen werden, nichts an dem Haftungsausschluß nach § 637 RVO (früher § 898 RVO a.F.) ändert (Urteile des BGH vom 29. Januar 1963 - VI ZR 67/62 - NJW 1963, 654, vom 4. Dezember 1964 - VI ZR 220/63 - VersR 1965, 291 und vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971 - 564 - VRS 40, 335).
  • BGH, 20.01.1970 - VI ZR 93/68

    Pacht einer Jagd durch Jagdberechtigte gemeinsam - Ein von der

    Der Senat hat für Arbeitsunfälle, die durch Kraftfahrzeuge hervorgerufen werden, mehrmals ausgesprochen, daß das Bestehen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nichts an dem Haftungsausschluß nach § 898 RVO a.F. ändert (Senatsurteile vom 29. Januar 1963 - VI ZR 67/62 - NJW 1963, 654 = VersR 1963, 243 und vom 4. Dezember 1964 - VI ZR 220/63 - VersR 1965, 291).
  • OLG Köln, 14.02.1991 - 18 U 67/90

    Kfz-Unfall auf der Heimfahrt von der Arbeitsstelle

    § 636 Abs. 1 S. 1 RVO ist auch dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - das Schadensereignis in einem Kfz-Unfall besteht und für das Unfallfahrzeug eine Kfz- Haftpflichtversicherung besteht (BGH VersR 63, 243 = NJW 63, 654; 1976, 539 = NJW 76, 673).
  • BGH, 04.12.1964 - VI ZR 220/63
    Der Senat hat bereits im Urteil vom 29. Januar 1963 - VI ZR 67/62 (LM § 898 RVO Nr. 24 = NJW 1963, 654 = VersR 1963, 243), durch das die vom Berufungsgericht erwähnte Entscheidung des OLG München vom 13. November 1961 aufgehoben worden ist, ausgesprochen, daß der Haftungsausschluß nach den §§ 898, 699 RVO für Arbeitsunfälle durch Kraftfahrzeuge nicht wegen des Bestehens der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entfällt.
  • BGH, 19.12.1967 - VI ZR 89/66

    Angehörigkeit eines bei einem Krankentransport eingesetzten freiwilligen Helfers

    Der erkennende Senat hat sich schon in seinem Urteil vom 29. Januar 1963 - VI ZR 67/62 - NJW 1963, 654 = VersR 1963, 243 zu dieser Frage geäußert und mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß der Haftungsausschluß nach den §§ 898, 899 RVO a.F. für Arbeitsunfälle durch Kraftfahrzeuge nicht mit Rücksicht auf die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entfällt.
  • BGH, 28.05.1963 - VI ZR 166/62
    Der erkennende Senat hat diese Auffassung, nach welcher der Versicherungsschutz eine sonst nicht bestehende Haftung begründen soll, bereits abgelehnt (Urteil vom 29. Januar 1963 - VI ZR 67/62 = VersR 63, 243).
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