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   BGH, 02.06.1964 - VI ZR 75/63   

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https://dejure.org/1964,13872
BGH, 02.06.1964 - VI ZR 75/63 (https://dejure.org/1964,13872)
BGH, Entscheidung vom 02.06.1964 - VI ZR 75/63 (https://dejure.org/1964,13872)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 1964 - VI ZR 75/63 (https://dejure.org/1964,13872)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 952
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 18.03.1969 - VI ZR 217/67

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem auf der Autobahn liegen

    Bei der großen Gefahr, die bei Nacht von den am Rande der Autobahn stehenden Omnibussen ausginge, war der Kläger nach § 23 Abs. 2 StVO und § 53 a Abs. 1 StVZO (in der am Unfalltage geltenden Fassung) verpflichtet, besondere Warnleuchten in so hinreichendem Abstand hinter den Omnibussen aufzustellen, daß herannahende Kraftfahrer sie rechtzeitig hätten erkennen und ihre Fahrweise auch in Anbetracht der auf der Autobahn üblichen hohen Geschwindigkeiten darauf hätten einstellen können (vgl. u.a. die Urteile des BGH vom 26. März 1956 - VI ZR 242/54 - VersR 1956, 409, vom 12. Mai 1961 - 4 StR 90/61 - NJW 1961, 1590 mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung, vom 2. Juni 1964 - VI ZR 75/63 - VersR 1964, 952 [BGH 02.06.1964 - VI ZR 75/63] und vom 28. November 1967 - VI ZR 101/66 - VersR 1968, 199).
  • BGH, 28.11.1967 - VI ZR 101/66

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem rechts am Rand

    In Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung ist es der Auffassung, daß der Lastzug, der für längere Zeit auf einer Bundesstraße mit lebhaftem und schnellem Fahrzeugverkehr anhielt, durch besondere Warnleuchten gegen ein Auffahren von hinten zusätzlich gesichert werden mußte, obwohl die Schlußleuchten brannten und die Sicht gut war (vgl. BGH Urteile vom 2. Juni 1964 - VI ZR 75/63 - VersR 1964, 952; vom 11. Dezember 1959 - 4 StR 429/59 - LM § 53 StVZO Nr. 4; BGHSt 16, 89).
  • BGH, 26.03.1968 - VI ZR 185/66

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen bei Frost wegen eingedickten

    Es kann zwar Fälle geben, in denen die Betriebsgefahr eines liegengebliebenen und nicht vorschriftsmäßig gesicherten schweren Kraftfahrzeugs zurücktritt gegenüber der Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, dessen Fahrer infolge groben Verschuldens das haltende Fahrzeug nicht erkennt und auf dieses auffährt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 2. Juni 1964 - VI ZR 75/63 -, VersR 1964, 952 [BGH 02.06.1964 - VI ZR 75/63] und vom 8. Januar 1965 - VI ZR 219/63 -, VersR 1965, 383).
  • LG Konstanz, 16.01.1976 - 2 O 259/74

    Zur Haftung bei Auffahrunfall infolge Sichtbehinderung durch vereiste

    Dies konnte jedoch im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung an einer voll umfänglichen Haftung der Beklagten nichts ändern: Denn die Betriebsgefahr des klägerischen Kraftfahrzeugs fällt infolge der überwiegenden Verursachung des Unfalls durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug sowie infolge des erheblichen Verschuldens der Fahrerin dieses Fahrzeugs bei der Abwägung nicht mehr ins Gewicht (BGH VRS 11, 1; BGH VersR 64, 952; BGH VersR 65, 338).
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