Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1985 - VI ZR 8/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2183
BGH, 09.07.1985 - VI ZR 8/84 (https://dejure.org/1985,2183)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1985 - VI ZR 8/84 (https://dejure.org/1985,2183)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1985 - VI ZR 8/84 (https://dejure.org/1985,2183)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,2183) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arztfehler - Adduktions- (Varisierungs-) Osteotomie - Arzthaftung

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 969
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 35/06

    Umfang der Aufklärungspflicht und Sorgfaltsmaßstab bei Anwendung einer ärztlichen

    Jedenfalls hat der Arzt alle bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherungsmaßnahmen anzuwenden, die eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung gewährleisten, und muss um so vorsichtiger vorgehen, je einschneidender ein Fehler sich für den Patienten auswirken kann (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 8/84 - VersR 1985, 969, 970).
  • OLG Celle, 07.05.2001 - 1 U 15/00

    Schadensersatz ; Schmerzensgeld; Behandlungsfehler; Arzthaftung; Mandeloperation;

    Jeder Arzt hat alle bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden, die eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung gewährleisten, und muss umso umsichtiger vorgehen, je einschneidender ein Fehler sich für den Patienten auswirken kann (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, Rn. 158; BGH VersR 85, 969, 970).
  • OLG Köln, 04.07.1990 - 27 U 86/89

    Haftung bei Verstoß gegen anerkannten operativen Standard

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, hat die Behandlungsseite alle Bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherungsmaßnahmen anzuwenden, die eine erfolgreiche und komplikationslose Behandlung gewährleisten und muss um so umsichtiger verfahren, je nachteiliger ein Fehler sich für den Patienten auswirken kann (vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien in der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., S. 41; BGH, VersR 1985, 969, 970).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht