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   BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98   

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BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98 (https://dejure.org/1998,537)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1998 - VI ZR 81/98 (https://dejure.org/1998,537)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 (https://dejure.org/1998,537)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2
    Voraussetzung der Zuständigkeit bei Vertauschung der Parteien in der Berufungsschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2
    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 291
  • MDR 1999, 182
  • VersR 1999, 636
  • BB 1999, 19
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98
    Wie die Revision im Ansatz nicht verkennt, gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO neben den anderen gesetzlich normierten Voraussetzungen auch die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. statt aller Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 f. m. zahlr.

    Es hat auch nicht verkannt, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers nicht ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung in der Berufungsschrift zu erzielen ist, sondern auch im Wege der Auslegung dieser Schrift und der sonst etwa vorliegenden Unterlagen gewonnen werden kann (Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - aaO m.w.N.).

    aa) Wie der Senat im Beschluß vom 7. November 1995 (aaO) näher dargelegt hat, richten sich die Anforderungen an die Angaben, deren es nach gefestigter Rechtsprechung über den Wortlaut des § 518 Abs. 2 ZPO hinaus zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien bedarf, nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses.

    Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von dem dem Senatsbeschluß vom 7. November 1995 (aaO) zugrundeliegenden Fall, in dem statt des minderjährigen Klägers in der Berufungsschrift versehentlich dessen Eltern als Berufungskläger aufgeführt waren, nach den übrigen Umständen jedoch völlig klar war, daß Berufung für die Klägerseite eingelegt wurde, und deshalb kein vernünftiger Zweifel daran möglich war, daß der Kläger selbst Rechtsmittelführer sein sollte.

  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98
    cc) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nämlich die offensichtliche Diskrepanz zwischen der Bezeichnung der Frau H.P. als Berufungsklägerin in der Berufungsschrift und der Benennung von Frau I.P. in dem diesem Schriftsatz beigefügten Formular nicht den eindeutigen Schluß, daß die Letztgenannte Rechtsmittelführerin sein sollte (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - Umdruck S. 5/6).

    Dies könnte zwar anders zu beurteilen sein, wenn etwa der Berufungsschrift eine Urteilsabschrift beigefügt gewesen wäre, aus der sich ergeben hätte, daß nur eine der Parteien beschwert war, so daß bei vernünftiger Betrachtung aus diesem Grund die Person des Rechtsmittelführers zweifelsfrei zu erschließen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761, 762; BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - NJW 1994, 1879; Beschlüsse vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 13 und vom 16. Juli 1998 - aaO S. 6).

  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98
    Die Revision räumt ausdrücklich ein, daß jedenfalls an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind und daß die insoweit erforderlichen Angaben dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorliegen müssen (BGHZ 21, 168, 173; 113, 228, 230; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93 - NJW 1993, 2943, 2944).

    Allerdings dürfen an die Bezeichnung der Partei nicht rein formalistische Anforderungen gestellt werden, die zur Erreichung dieses Zwecks nicht erforderlich sind (hierzu BVerfG, Beschluß vom 9. August 1991 - 1 Bvr 630/91 - NJW 1991, 3140 m.w.N. sowie bereits BGHZ 21, 168, 173).

  • BGH, 29.04.1994 - V ZR 62/93

    Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98
    Dies könnte zwar anders zu beurteilen sein, wenn etwa der Berufungsschrift eine Urteilsabschrift beigefügt gewesen wäre, aus der sich ergeben hätte, daß nur eine der Parteien beschwert war, so daß bei vernünftiger Betrachtung aus diesem Grund die Person des Rechtsmittelführers zweifelsfrei zu erschließen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761, 762; BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - NJW 1994, 1879; Beschlüsse vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 13 und vom 16. Juli 1998 - aaO S. 6).
  • BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84

    Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98
    Deshalb hätte es in jenem Fall eine leere Förmlichkeit dargestellt, die Berufung mangels korrekter Parteibezeichnung für unzulässig zu erachten (vgl. auch BVerfGE 71, 202, 204 = NJW 1986, 2101, 2102).
  • BGH, 28.01.1969 - VI ZR 195/67

    Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages durch echtes Versäumnisurteil -

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98
    Demgegenüber ist vorliegend die Berufung ersichtlich nicht wegen Säumnis der Beklagten gemäß § 542 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen, sondern wegen fehlender Zulässigkeit gemäß § 519 b ZPO verworfen worden, so daß das Urteil vom 22. Oktober 1997 ein streitmäßiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) darstellt (Senatsurteil vom 28. Januar 1969 - VI ZR 195/67 - NJW 1969, 845, 846 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 56. Aufl. § 542 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., vor § 330 Rn. 11 a.E.; a.A. MünchKomm ZPO-Rimmelspacher, § 542 Rn. 7) und deshalb grundsätzlich mit der Revision anzufechten war.
  • BGH, 15.06.1993 - XI ZR 111/92

    Umfang der Berufungsbegründung bei mehreren prozessualen Ansprüchen -

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98
    Die Revision ist statthaft, weil durch das angefochtene Urteil der Sache nach die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist und deshalb gemäß § 547 ZPO die Revision stattfindet, auch wenn der Tenor des Urteils auf Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils lautet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - VI ZR 111/92 - BGHR ZPO § 547 Verwerfung 1).
  • BGH, 07.12.1978 - III ZR 35/77

    Prüfungsmaßstab bei Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil und unzulässigen

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98
    Da das Berufungsgericht mithin bei der Partei Unsicherheit über den statthaften Rechtsbehelf geschaffen hat, liegt ein Verlautbarungsfehler vor, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu führt, den Einspruch als zulässig zu behandeln (vgl. BGHZ 40, 265, 267; 73, 87, 89; 98, 362, 364/5; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85 - NJW 1987, 442, 443 und vom 3. Dezember 1993 - V ZR 275/92 - NJW 1994, 665, 666 sowie Beschluß vom 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96 - BGHR ZPO § 345 Einspruch, zulässiger 1).
  • BGH, 19.12.1996 - IX ZB 108/96

    Statthaftigkeit des Einspruchs gegen ein weiteres erstes Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98
    Da das Berufungsgericht mithin bei der Partei Unsicherheit über den statthaften Rechtsbehelf geschaffen hat, liegt ein Verlautbarungsfehler vor, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu führt, den Einspruch als zulässig zu behandeln (vgl. BGHZ 40, 265, 267; 73, 87, 89; 98, 362, 364/5; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85 - NJW 1987, 442, 443 und vom 3. Dezember 1993 - V ZR 275/92 - NJW 1994, 665, 666 sowie Beschluß vom 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96 - BGHR ZPO § 345 Einspruch, zulässiger 1).
  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 169/85

    Rechtsmittel gegen ein fälschlich anstatt eines Beschlusses erlassenes Urteil

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98
    Da das Berufungsgericht mithin bei der Partei Unsicherheit über den statthaften Rechtsbehelf geschaffen hat, liegt ein Verlautbarungsfehler vor, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu führt, den Einspruch als zulässig zu behandeln (vgl. BGHZ 40, 265, 267; 73, 87, 89; 98, 362, 364/5; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85 - NJW 1987, 442, 443 und vom 3. Dezember 1993 - V ZR 275/92 - NJW 1994, 665, 666 sowie Beschluß vom 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96 - BGHR ZPO § 345 Einspruch, zulässiger 1).
  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

  • BAG, 15.02.1973 - 5 AZR 554/72

    Berufungsschrift - Bezeichnung des erstinstanzlichen Urteils - Bezeichnung des

  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

  • BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92

    Folgen des Nichtvorliegens einer vollständigen Kopie des Urteils des Landgerichts

  • BGH, 11.02.1998 - VIII ZB 50/97

    Unrichtige Angabe des Ablaufsdatums einer zu verlängernden Frist

  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZB 9/97

    Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers

  • BGH, 18.11.1963 - VII ZR 182/62

    Rechtsmittel bei gemischter Kostenentscheidung

  • BGH, 03.12.1993 - V ZR 275/92

    Anfechtung eines zu Unrecht ergangenen Versäumnisurteils

  • BGH, 13.07.1993 - III ZB 17/93

    Rechtsmittelbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 02.07.1957 - VI ZR 191/56
  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 42/04

    Kosten einer von dem Berechtigten und dem Eigentümer gemeinsam nutzbaren Anlage

    Eine solche Auslassung kann zwar unschädlich sein, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daß auch der ausgelassene Beteiligte Rechtsmittelführer sein sollte (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1998, VI ZR 81/98, NJW 1999, 291, 292; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204).
  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292 = VersR 1999, 636, 637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = VersR 1999, 900, 901 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f.; Beschlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO).

    Bei verständiger Würdigung des Vorgangs mußte sich deswegen - anders als in den Fällen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1986 (IVb ZB 67/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 1) und vom 13. Oktober 1998 (aaO) - aufdrängen, daß in der Berufungsschrift lediglich die Parteirollen für das Rechtsmittelverfahren vertauscht waren.

  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers

    Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muß jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 m.w.N.).
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