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   BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17   

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https://dejure.org/2017,29115
BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17 (https://dejure.org/2017,29115)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2017 - VI ZR 90/17 (https://dejure.org/2017,29115)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17 (https://dejure.org/2017,29115)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 BGB, § 287 ZPO, § 14 RVG, § 15 RVG
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Geschädigten für die Inanspruchnahme seiner Kfz-Kaskoversicherung

  • verkehrslexikon.de

    Ersatz der Anwaltskosten und Vollkaskoversicherung

  • IWW

    § 561 ZPO, § ... 249 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO, § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG, Nr. 2300 VV-RVG, § 14 Abs. 1 RVG, § 15 Abs. 1, 2 RVG, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 286 BGB, § 86 Abs. 1 VVG, § 10 RVG

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Anspruchs des Unfallgeschädigten auf Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer; Anwaltliche Vertretung bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer; Ersatz der vorgerichtlichen ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vorbefassung eines Rechtsanwaltes führt nicht zum Wegfall des Schadens wegen Rechtsverfolgungskosten/ Rechtsverfolgung muss aber angemessen sein; §§ 249 BGB; 287 ZPO; 14, 15 RVG; 86 Abs. 1 Satz 2 VVG

  • Anwaltsblatt

    § 249 BGB, § 287 ZPO, § 14 RVG, § 15 RVG
    Keine Erstattung von Anwaltskosten: Vertretung gegenüber Kaskoversicherer

  • Anwaltsblatt

    § 249 BGB, § 287 ZPO, § 14 RVG, § 15 RVG
    Keine Erstattung von Anwaltskosten: Vertretung gegenüber Kaskoversicherer

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Geschädigten für die Inanspruchnahme seiner Kfz-Kaskoversicherung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Ersatzfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten für Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Hd; ZPO § 287; RVG § 14; RVG § 15
    Umfang des Anspruchs des Unfallgeschädigten auf Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer; Anwaltliche Vertretung bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer; Ersatz der vorgerichtlichen ...

  • rechtsportal.de

    Umfang des Anspruchs des Unfallgeschädigten auf Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer; Anwaltliche Vertretung bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer; Ersatz der vorgerichtlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Geschädigten für die Inanspruchnahme seiner Kfz-Kaskoversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der eigenen Kfz-Kaskoversicherung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei der Schadensregulierung mit dem eigenen Kaskoversicherer

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines sofort eingeschalteten Rechtsanwalts

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Voreilige Beauftragung eines Anwalts bei Kaskoschaden

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Berechnung Rechtsanwaltsgebühren beim Verkehrsunfall mit Kaskobeteiligung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersatz von Rechtsverfolgungskosten nach einem Verkehrsunfall

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ersatz von Anwaltskosten für Geltendmachung des Kaskoschadens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beauftragung eines Rechtsanwalts für Anmeldung eines Schadensfalls gegenüber Kaskoversicherung nicht erforderlich - Keine Erforderlichkeit bei möglicher Berücksichtigung eines Quotenvorrechts des Geschädigten bei späterer Schadensregulierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3527
  • MDR 2017, 1119
  • VersR 2017, 1155
  • AnwBl 2018, 44
  • AnwBl Online 2018, 92
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17
    Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen (Fortführung von Senat, Urteile vom 18. Januar 2005, VI ZR 73/04; 10. Januar 2006, VI ZR 43/05 und 8. Mai 2012, VI ZR 196/11).

    Die für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer anfallenden Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112; 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 6; 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 8).

    a) Macht der Geschädigte gegenüber seinem Versicherer eine Forderung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begründet, vom Schädiger aber nicht zu ersetzen ist, ist zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden können (Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, aaO, Rn. 9; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, aaO, Rn. 6).

    Insoweit ist dem Erstattungsanspruch im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2012 - VI ZR 249/11, Schaden-Praxis 2012, 180, 181; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, aaO, Rn. 11; BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, WuM 2008, 97 Rn. 13; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 115).

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17
    Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen (Fortführung von Senat, Urteile vom 18. Januar 2005, VI ZR 73/04; 10. Januar 2006, VI ZR 43/05 und 8. Mai 2012, VI ZR 196/11).

    aa) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen und adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten (Senatsurteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5).

    Die für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer anfallenden Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112; 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 6; 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 8).

    a) Macht der Geschädigte gegenüber seinem Versicherer eine Forderung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begründet, vom Schädiger aber nicht zu ersetzen ist, ist zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden können (Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, aaO, Rn. 9; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, aaO, Rn. 6).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 196/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17
    Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen (Fortführung von Senat, Urteile vom 18. Januar 2005, VI ZR 73/04; 10. Januar 2006, VI ZR 43/05 und 8. Mai 2012, VI ZR 196/11).

    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 6; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100 Rn. 7 mwN).

    Die für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer anfallenden Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112; 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 6; 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 8).

  • BGH, 08.12.1981 - VI ZR 153/80

    Behandlung des merkantilen Minderwerts in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17
    (2) Sie begründet die von ihr angenommene Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung bei der Schadensanmeldung (lediglich) damit, dass dem Kläger das Quotenvorrecht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338 ff. mwN) zugestanden habe und es sich dabei um eine komplexe Schadensmaterie handele.

    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass das Quotenvorrecht des Geschädigten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu führt, dass der Schädiger insgesamt mehr zu zahlen hat, als seinem Mitverursachungsanteil entspricht, § 86 Abs. 1 VVG (Senatsurteil vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, 345; OLG Celle, OLGR 2006, 705, 706; Burmann/Heß in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 36. Ergänzungslieferung, 3. A. Rn. 11).

  • OLG Celle, 08.08.2006 - 14 U 36/06

    Schadensfreiheit eines Versicherungsvertrags als rechtliches Eigeninteresse an

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17
    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass das Quotenvorrecht des Geschädigten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu führt, dass der Schädiger insgesamt mehr zu zahlen hat, als seinem Mitverursachungsanteil entspricht, § 86 Abs. 1 VVG (Senatsurteil vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, 345; OLG Celle, OLGR 2006, 705, 706; Burmann/Heß in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 36. Ergänzungslieferung, 3. A. Rn. 11).
  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17
    Insoweit ist dem Erstattungsanspruch im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2012 - VI ZR 249/11, Schaden-Praxis 2012, 180, 181; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, aaO, Rn. 11; BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, WuM 2008, 97 Rn. 13; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 115).
  • KG, 04.06.1973 - 12 U 1468/72

    Aufwendungen für Jahresprämien in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung als

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17
    aa) Anders als in den den oben zitierten Entscheidungen des Senats vom 18. Januar 2005 und 10. Januar 2006 zugrunde liegenden Fallgestaltungen (aaO; ebenso die Fallgestaltungen in den vom Senat zitierten Entscheidungen des Kammergerichts, VersR 1973, 926, 927 und des OLG Hamm, ZfS 1983, 12) trifft die Beklagten im vorliegenden Fall nicht die volle Haftung.
  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 396/13

    Rechtsanwaltskosten: Geschäftsgebühr bei nur teilweiser außergerichtlicher

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17
    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 6; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100 Rn. 7 mwN).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 22 U 171/13

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17
    Insbesondere macht die Revision weder geltend noch ist sonst ersichtlich, dass das Quotenvorrecht bereits bei der Schadensanmeldung eine irgendwie geartete Bedeutung hätte erlangen können, beispielsweise etwa die Verrechnung von durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer gezahlten Vorschüssen erforderlich gewesen sei (dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 22 U 171/13, DAR 2015, 236, 237; vgl. auch Balke, SVR 2016, 349, 351 f.).
  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 249/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17
    Insoweit ist dem Erstattungsanspruch im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2012 - VI ZR 249/11, Schaden-Praxis 2012, 180, 181; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, aaO, Rn. 11; BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, WuM 2008, 97 Rn. 13; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 115).
  • BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19

    Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher

    Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527 Rn. 8 mwN).

    Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527 Rn. 10; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 8; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gegenstandswert des Anspruchs auf Ersatz

    Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (Senatsurteile vom 11. Juli 2017, VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 19 und vom 18. Januar 2005, VI ZR 73/04 VersR 2005, 558, 559 f.).

    Da es sich bei dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist (Senatsurteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 249/11, Schaden-Praxis 2012, 180, 181), ist ihm grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurteile vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 19; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 f. mwN).

  • BGH, 19.12.2017 - VI ZR 577/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der

    Im Gegensatz zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Geschädigten für die Inanspruchnahme seiner Kfz-Kaskoversicherung nur im Hinblick auf den ihm selbst verbleibenden Schadensteil (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527) ist beim Kasko-Rückstufungsschaden keine Abgrenzung über die Zurechnung vorzunehmen.
  • OLG Hamm, 23.01.2018 - 7 U 46/17

    Nicht immer Mietwagen nach Verkehrsunfall

    Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 - juris; BGH Urteil vom 11. Juli 2017, VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 19).
  • OLG Saarbrücken, 19.07.2018 - 4 U 26/17

    Erstattung der Rechtsverfolgungskosten infolge eines Verkehrsunfalls

    Die für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Versicherer anfallenden Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falls aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 6; 2017, 3527, 3528 Rn. 10).

    Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer zu begründen (BGH NJW 2017, 3527, 3528 Rn. 13).

    Zur Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, nicht ausreicht, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer zu begründen, wenn diese erste Tätigkeit lediglich in der Übersendung bereits vorhandener Unterlagen bestanden hat (BGH NJW 2017, 3527, 3528 Rn. 13).

    Wird in einem solchen Fall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im späteren Verlauf erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Rechtsanwalts - für sich genommen - nicht notwendig zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß § 287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der Rechtsverfolgungskosten (BGH NJW 2017, 3527, 3528 Rn. 14).

  • OLG Bremen, 26.09.2018 - 1 U 14/18

    Zum Ersatz vorgerichtlicher Sachverständigenkosten in Unterscheidung zwischen

    Im Übrigen hat auch die Zubilligung einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 25,- für den Geschädigten, für die kein näherer Vortrag zur Entstehung dieser Kosten vorausgesetzt wird, jedenfalls für den Bereich der Abwicklung von Schäden an Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, bei deren Regulierung es sich um ein Massengeschäft handelt, Anerkennung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden (siehe BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11, juris Rn. 11, NJW 2012, 2267; vgl. auch Urteil vom 11.07.2017 - VI ZR 90/17, juris Rn. 22, NJW 2017, 3527).
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.02.2024 - 2 O 4326/22

    Wiederbeschaffungswert, Schadenminderungspflicht, Mietwagenkosten,

    Diese errechnen sich nach dem berechtigten vorgerichtlichen Gegenstandswert (BGH, Urt. v. 2.11.2021 - VI ZR 731/20; BGH, Urt. v. 11.7.2017 - VI ZR 90/17, r+s 2017, 494) von hier 1.725,89 EUR, bei einer 1, 3 Gebühr zzgl.
  • BGH, 26.05.2020 - VI ZR 321/19

    Erstattungsanspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls hinsichtlich der

    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 104/19, VersR 2020, 245 Rn. 10 und vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 8, jeweils mwN).

    a) Das Berufungsgericht legt seinen Erwägungen die gefestigte Senatsrechtsprechung zugrunde, wonach zu den nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen und adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zählen (vgl. nur Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, VersR 2020, 174 Rn. 21; vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 10; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5; jeweils mwN).

    Die für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer anfallenden Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 26; vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 10; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 8; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 6; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, juris Rn. 6 f.).

  • OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19

    Pauschalvergütung eines Terminvertreters

    Weitergehend hält N. Schneider es an anderer Stelle für zulässig, dass der Anwalt die Kosten für den Terminsvertreter als Auslagen nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG abrechnet; es handele sich somit um tatsächliche Kosten der Partei, die sie in Höhe der ersparten fiktiven Kosten von ihrem Gegner erstattet verlangen könne (N. Schneider, in: AGS 2017, 541; ebenso Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, Nr. 3401 VV RVG Rn. 137; anders noch in der 23. Aufl. 2017) .
  • KG, 21.02.2019 - 22 U 122/17

    Haftungsverteilung und Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Kollision eines

    Die Kosten anwaltlicher Vertretung gegenüber der Vollkaskoversicherung sind auch dann in vollem Umfang zu erstatten (insoweit offengelassen von BGH, Urteil vom 11.7.2017 - VI ZR 90/17 - Rn. 18), wenn erst nachträglich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich geworden ist.

    (1) Zwar bedurfte es gegenüber der eigenen (Kasko-)Versicherung der Zuziehung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2017 - VI ZR 90/17 - Rn. 11 bis 13).

    Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die anwaltliche Vertretung geboten, weshalb die Beklagten zum Ersatz verpflichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2017 - VI ZR 90/17 - Rn. 16 f.).

  • BGH, 12.12.2017 - VI ZR 611/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gegenstandswert für ersatzfähige vorgerichtliche

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2021 - 2 O 6051/20

    Haftungsverteilung bei Kreuzungskollision und bei "rot" querendem Rettungswagen

  • LG Münster, 08.05.2018 - 3 S 139/17

    Umfang der Haftung des Schädigers aus einem Verkehrsunfallereignis

  • KG, 20.01.2020 - 25 U 156/18
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.01.2019 - 8 S 3262/18

    Berücksichtigung von Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung

  • BGH, 31.05.2023 - IV ZR 299/22

    Begrenzung der Höhe der Versicherungsleistung um den Restwert des verminderten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vorbereitungs- und

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.01.2023 - 2 O 6786/21

    Zur leistungsbefreienden Wirkung der Regulierung des KFZ-Haftpflichtversicherers

  • LG Mönchengladbach, 29.04.2021 - 12 O 157/20

    Verkehrsunfall - Kollision bei Überholvorgang

  • OLG Schleswig, 26.07.2023 - 7 U 42/23

    Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall bei Linksabbiegevorgang; Bewertung der

  • OLG Braunschweig, 19.05.2022 - 9 U 12/21

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Oldtimer-Pkw; Unzutreffende

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 55/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Wartefrist - beendetes

  • AG Frankenthal, 09.02.2023 - 3a C 303/22
  • LG Saarbrücken, 03.07.2020 - 13 S 34/20

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision im Einmündungsbereich einer Straßenkreuzung

  • OLG Hamm, 20.03.2020 - 19 U 215/19

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189

  • OLG Hamm, 07.04.2020 - 19 U 196/19
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Bewertung der Überlange -

  • AG Berlin-Mitte, 15.03.2023 - 28 C 278/22

    Abwicklung eines Verkehrsunfalls, einfach gelagerter Fall, Selbstvertretung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 196/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Streitgegenstand - zulässige Beschränkung auf das

  • AG Coburg, 14.06.2021 - 12 C 525/21

    Die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzsansprüchen durch eine

  • VG Freiburg, 17.11.2022 - A 13 K 3085/22

    Erneute Geltendmachung der Verfahrensgebühr im Abänderungsverfahren nach § 80

  • LG Freiburg, 31.10.2019 - 8 O 88/19
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.12.2021 - 2 O 3834/21

    Prozessuale Folgen einer Verweisung auf eine günstigere Fachwerkstatt

  • OLG München, 04.10.2022 - 10 U 4479/22
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.05.2020 - 8 S 112/20

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Abtretung, Rechtsanwaltskosten,

  • LG Köln, 30.11.2017 - 24 O 223/17
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2022 - 1 U 62/21
  • LG Hannover, 04.06.2019 - 1 O 166/18

    Unfallregulierung, Nutzungsausfallentschädigung

  • AG Bad Segeberg, 24.10.2019 - 17 C 116/19

    Bestimmung des Gegenstandswerts einer Klage im Zusammenhang mit dem

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