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   BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58   

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BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58 (https://dejure.org/1959,989)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1959 - VI ZR 98/58 (https://dejure.org/1959,989)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1959 - VI ZR 98/58 (https://dejure.org/1959,989)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1960, 135
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58
    Rechtlich zutreffend geht die Revision indessen davon aus daß es sich bei dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen um einen Anwendungsfall des allgemeinen Rechtsgedankens der Güter- und Pflichtenabwägung handelt, nach dem das Interesse an der Aufdeckung der behaupteten Tatsachen mit dem Interesse in Beziehung zu setzen ist, das der Beleidigte am Schütze seiner Ehre hat (RGSt 62, 83, 92 f; 63, 202, 204; 66, 1; BGHZ 3, 270, 281; 8, 142, 145).

    Dabei sind ehrenkränkende Äusserungen nur insoweit durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, als sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zwecks darstellen (RGSt 42, 441, 443; BGHZ 3, 270, 281).

    Denn ein gerechtfertigter Eingriff wäre nicht widerrechtlich und kann daher nicht nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichten (BGHZ 3, 270, 279 ff; 8, 142, 144 f).

  • RG, 12.11.1925 - II 447/25

    1. Kommt es für die Zulässigkeit der Interessenwahrung (§ 193 StGB.) darauf an,

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58
    Der Rechtfertigungsgrund setzt nach § 193 StGB voraus, daß die beleidigende Äußerung "zur" Wahrnehmung berechtigter Interessen, d.h. in der Absicht ihrer Wahrnehmung erfolgt (RGSt 59, 414, 417; 61, 401; BGH Urteil vom 31. März 1953 - 1 StR 584/52 - MDR 1953, 401).

    Daß eine solche Befriedigung der Rachsucht kein berechtigtes Interesse darstellen kann, liegt auf der Hand, ist aber unerheblich, wenn der Beklagte noch andere, berechtigte Interessen im Auge hatte, die nicht ganz hinter dem verwerflichen Zweck der Rache zurücktraten (RGSt 59, 414, 416; 61, 401; RG JW 1931, 2497 Nr. 23; HRR 1941, 1026).

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat grundsätzlich nur die Wahrnehmung eigener Interessen des Mitteilenden als berechtigt anerkannt, und eine Wahrnehmung fremder Interessen im allgemeinen nur dann zugelassen, wenn sie ihn infolge eines besonderen Verhältnisses nahe angingen (RGSt 30, 41 f; 59, 414, 416; 63, 229, 231).

  • BGH, 28.11.1952 - I ZR 21/52

    Schwarze Listen

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58
    Rechtlich zutreffend geht die Revision indessen davon aus daß es sich bei dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen um einen Anwendungsfall des allgemeinen Rechtsgedankens der Güter- und Pflichtenabwägung handelt, nach dem das Interesse an der Aufdeckung der behaupteten Tatsachen mit dem Interesse in Beziehung zu setzen ist, das der Beleidigte am Schütze seiner Ehre hat (RGSt 62, 83, 92 f; 63, 202, 204; 66, 1; BGHZ 3, 270, 281; 8, 142, 145).

    Denn ein gerechtfertigter Eingriff wäre nicht widerrechtlich und kann daher nicht nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichten (BGHZ 3, 270, 279 ff; 8, 142, 144 f).

  • BGH, 20.03.1954 - VI ZR 6/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58
    Allerdings können gegebenenfalls auch wahre Auskünfte nach § 826 BGB ersatzpflichtig machen, wenn sich ihre Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergibt (vgl. BGH Urteil vom 20. März 1954 - VI ZR 6/53 = LM Nr. 3 zu BGB § 826 (Gb); Urteil vom 31. März 1954 - VI ZR 138/52 = LM Nr. 2 zu BGB § 826 (Gc)).
  • RG, 11.10.1931 - II 265/31

    1. Inwieweit sind die Grundsätze über Interessenabwägung und Leichtfertigkeit bei

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58
    Rechtlich zutreffend geht die Revision indessen davon aus daß es sich bei dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen um einen Anwendungsfall des allgemeinen Rechtsgedankens der Güter- und Pflichtenabwägung handelt, nach dem das Interesse an der Aufdeckung der behaupteten Tatsachen mit dem Interesse in Beziehung zu setzen ist, das der Beleidigte am Schütze seiner Ehre hat (RGSt 62, 83, 92 f; 63, 202, 204; 66, 1; BGHZ 3, 270, 281; 8, 142, 145).
  • BGH, 31.03.1953 - 1 StR 584/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58
    Der Rechtfertigungsgrund setzt nach § 193 StGB voraus, daß die beleidigende Äußerung "zur" Wahrnehmung berechtigter Interessen, d.h. in der Absicht ihrer Wahrnehmung erfolgt (RGSt 59, 414, 417; 61, 401; BGH Urteil vom 31. März 1953 - 1 StR 584/52 - MDR 1953, 401).
  • BGH, 31.03.1954 - VI ZR 138/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58
    Allerdings können gegebenenfalls auch wahre Auskünfte nach § 826 BGB ersatzpflichtig machen, wenn sich ihre Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergibt (vgl. BGH Urteil vom 20. März 1954 - VI ZR 6/53 = LM Nr. 3 zu BGB § 826 (Gb); Urteil vom 31. März 1954 - VI ZR 138/52 = LM Nr. 2 zu BGB § 826 (Gc)).
  • BGH, 26.01.1951 - I ZR 19/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58
    Um die Handlung des Beklagten als auf Zwecke des Wettbewerbs gerichtet anzusehen, wäre vielmehr weiterhin erforderlich, daß die Parteien miteinander in Wettbewerb ständen, indem sie sich zur Deckung derselben wirtschaftlichen Bedürfnisse auf der gleichen Stufe des Wirtschaftsgefüges derart gegenüberträten, daß der beiderseitige Absatz voneinander abhängig wäre (RGZ 118, 133, 136 f; BGH, Urteil vom 26. Januar 1951 - I ZR 19/50 - NJW 1951, 352 Nr. 1 - LM Nr. 1 zu § 14 UWG; - Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl., Kap. 97 Anm. 2; Godin/Hoth, Wettbewerbsrecht, Anm. 3 zu § 14 UWG; Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, S. 53; -kritisch: Alexander/Katz, NJW 1954, 129 ff).
  • RG, 20.03.1928 - I 963/27

    1. Kann der Strafantrag auf einen Teil von mehreren in einem Schriftstück

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58
    Rechtlich zutreffend geht die Revision indessen davon aus daß es sich bei dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen um einen Anwendungsfall des allgemeinen Rechtsgedankens der Güter- und Pflichtenabwägung handelt, nach dem das Interesse an der Aufdeckung der behaupteten Tatsachen mit dem Interesse in Beziehung zu setzen ist, das der Beleidigte am Schütze seiner Ehre hat (RGSt 62, 83, 92 f; 63, 202, 204; 66, 1; BGHZ 3, 270, 281; 8, 142, 145).
  • RG, 27.09.1927 - II 57/27

    Unlauterer Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58
    Um die Handlung des Beklagten als auf Zwecke des Wettbewerbs gerichtet anzusehen, wäre vielmehr weiterhin erforderlich, daß die Parteien miteinander in Wettbewerb ständen, indem sie sich zur Deckung derselben wirtschaftlichen Bedürfnisse auf der gleichen Stufe des Wirtschaftsgefüges derart gegenüberträten, daß der beiderseitige Absatz voneinander abhängig wäre (RGZ 118, 133, 136 f; BGH, Urteil vom 26. Januar 1951 - I ZR 19/50 - NJW 1951, 352 Nr. 1 - LM Nr. 1 zu § 14 UWG; - Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl., Kap. 97 Anm. 2; Godin/Hoth, Wettbewerbsrecht, Anm. 3 zu § 14 UWG; Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, S. 53; -kritisch: Alexander/Katz, NJW 1954, 129 ff).
  • RG, 06.12.1926 - I 137/26

    Beleidigung durch Schriftwerk

  • RG, 19.10.1909 - Iv 604/09

    Steht einem mit Unrecht Beschuldigten oder Angeklagten unbedingt und unter allen

  • RG, 21.04.1925 - I 159/25

    1. Nimmt ein Gemeindeangehöriger berechtigte Interessen wahr, wenn er die

  • RG, 26.06.1905 - 5881/04

    Zum Begriff der "berechtigten Interessen" im Sinne des § 193 St.G.B.'s.

  • RG, 24.06.1929 - III 421/29

    Begründet der Zusammenschluß von Heilgewerblern oder Anhängern der Naturheilkunde

  • RG, 11.06.1929 - I 532/29

    Zur Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB.) bei Beleidigungen

  • RG, 09.04.1897 - 975/97

    Inwiefern können Interessen Dritter als "berechtigte Interessen" im Sinne des §

  • AnwG Frankfurt/Main, 03.08.2015 - IV AG 52/14

    Berufsrechte und -pflichten: Beanstandung gegenüber Kollegen

    Erfolgt eine Mitteilung nur an einen Empfänger und ist sie nur für ihn von Interesse, so ist Vertraulichkeit nur dann zu verneinen, wenn die Mitteilung wenigstens geeignet ist, in weiteren Kreisen bekannt zu werden (BGH, GRUR 1960, 135 f.).
  • BGH, 02.04.1992 - I ZR 217/90

    Bauausschreibungen - Anschwärzung

    a) Die in dem Schreiben enthaltenen Behauptungen waren objektiv geeignet, die wettbewerbliche Situation auf dem relativ kleinen Markt der in Rede stehenden Fachbetriebe zum Nachteil der Klägerin und zugunsten der Beklagten zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1951 - I ZR 19/50, GRUR 1951, 283 - Möbelbezugsstoffe; Urt. v. 15.5.1959 - VI ZR 98/58, GRUR 1960, 135 = WRP 1959, 304 - Druckaufträge; Urt. v. 20.3.1981 - I ZR 10/79, GRUR 1981, 658, 659 - WRP 1981, 457, 459 - Preisvergleich; Urt. v. 16.12.1982 - I ZR 163/80, GRUR 1983, 374, 375 = WRP 1983, 387, 388 - Spendenbitte).

    Zwar kann sich der vertrauliche Charakter einer Mitteilung auch ohne entsprechenden Vermerk oder eine Kenntlichmachung, daß das Schreiben nur für näher bezeichnete Personen bestimmt ist, aus den Umständen der Versendung bzw. der Adressierung von selbst ergeben (BGH, Urt. v. 15.5.1959 - VI ZR 98/58 aaO., S. 136 m.w.N. - Druckaufträge).

  • BGH, 30.04.1968 - I ZR 90/66

    Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs bei Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen dem

    Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs dann vorliegt, wenn ein Zusammenhang zwischen, dem wirtschaftlichen Nachteil des Geschädigten und dem dadurch veranlaßten Vorteil des Schädigers besteht und die Parteien derart miteinander in Wettbewerb stehen, daß sie sich zur Deckung derselben wirtschaftlichen Bedürfnisse auf der gleichen Stufe des Wirtschaftsgefüges gegenübertreten und der beiderseitige Absatz voneinander abhängig ist (BGH GRUR 1957, 342, 347; GRUR 1960, 135, 136).
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