Rechtsprechung
   RG, 27.09.1938 - VII B 10/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1938,588
RG, 27.09.1938 - VII B 10/38 (https://dejure.org/1938,588)
RG, Entscheidung vom 27.09.1938 - VII B 10/38 (https://dejure.org/1938,588)
RG, Entscheidung vom 27. September 1938 - VII B 10/38 (https://dejure.org/1938,588)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1938,588) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Läuft die Frist zur Begründung der Berufung auch dann ununterbrochen weiter, wenn die Berufung als unzulässig verworfen, der Verwerfungsbeschluß aber auf sofortige Beschwerde hin aufgehoben worden ist? 2. Erfordert die Sorgfaltpflicht des Anwalts, der die Führung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 158, 195
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Verfahrensrechtlich hat es sich nach der Zurückverweisung durch den Senat um dasselbe Berufungsverfahren gehandelt (vgl. BGH 28. September 2000 - IX ZR 6/99 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 145, 256; RG 1. November 1935 - VI 453/34 - zu 1 der Gründe, RGZ 149, 157; 27. September 1938 - VII B 10/38 - RGZ 158, 195; Zöller/Heßler ZPO 33. Aufl. § 563 Rn. 2; MüKoZPO/Krüger 5. Aufl. § 563 Rn. 6) .
  • BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen

    Da die Berufung bereits am 1. Juni 1984 eingegangen sei, habe die Begründung spätestens am 2. Juli 1984 (montags) erfolgen müssen; denn die Begründungsfrist sei weitergelaufen, obgleich die Kammer das Rechtsmittel bereits durch Beschluß vom 8. Juni 1984 verworfen habe (Hinweis auf RGZ 158, 195; BGH, VersR 1977, S. 573 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; BGH, VersR 1985, S. 395).

    Nach der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesgerichtshofs ist seit dem Beschluß des Reichsgerichts vom 27. September 1938 (RGZ 158, 195) anerkannt, daß die Frist zur Begründung der Berufung auch dann weiterläuft, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird, der Verwerfungsbeschluß aber auf sofortige Beschwerde hin aufgehoben wird (BGH, LM ZPO § 236 Nr. 7 und § 519 Nr. 56; VersR 1967, S. 665 ; 1971, S. 739; 1975, S. 421; 1977, S. 573; 1985, S. 395).

    Der Instanzenzug ist damit - anders als etwa bei der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß (vgl. RGZ 158, 195; BGH, VersR 1977, S. 573) - beendet.

  • BSG, 16.03.2017 - B 10 LW 1/15 R

    Nachholung einer Anhörung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren

    Eine Aufhebung des instanzbeendenden Berufungsurteils und eine Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht (§ 170 Abs. 2 S 2 SGG) eröffnet daher die Berufungsinstanz nicht ganz neu, sondern ordnet die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht an (vgl schon RG Beschluss vom 27.9.1938 - VII B 10/38 - RGZ 158, 195, 196; BGH NJW 1967, 203; auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 170 SGG RdNr 9) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht