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   BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97   

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https://dejure.org/1997,2245
BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97 (https://dejure.org/1997,2245)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1997 - VII B 103/97 (https://dejure.org/1997,2245)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1997 - VII B 103/97 (https://dejure.org/1997,2245)
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97
    Es erscheint fraglich, ob das FG insoweit von zutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßstäben ausgegangen ist ... Zunächst ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwieweit die "Hersteller-Zulassung" (das Betreiben der Einzel zulassung gemäß § 21 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung -- StVZO --), die nur das Ergebnis einer verkehrsrechtlichen Einschätzung enthält, auf eine ,Hersteller-Konzeption" schließen läßt (zur Bedeutung derselben in Umbaufällen Senat, Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 598, UVR 1997, 298).

    Die verkehrsrechtliche Einstufung als solche hat, wie auch vom FG erkannt, keine kraftfahrzeugsteuerlich bindende Wirkung (insbesondere arg. § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG; zuletzt Senat in VII R 1/97; früher schon Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, 369, BStBl II 1982, 82), mag es auch im Zweifel veranlaßt sein, ihr zu folgen (was das FG indessen wieder auszuschließen scheint im Hinblick auf die neuere verkehrsrechtliche Bewertung von Fahrzeugen mit verhältnismäßig kleiner Ladefläche).

    Im Klageverfahren wird hierüber, auch anhand der im Urteil VII R 1/97 aufgezeigten Maßstäbe, endgültig zu befinden sein.

    Dasselbe gilt hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen einer rückwirkenden Änderungsfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 (vgl. auch Urteil in VII R 12/97; dazu Olbertz, UVR 1997, 299 -- Anmerkung zu VII R 1/97).

  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97
    Der Senat hat das Urteil in EFG 1997, 497 zwar bestätigt (Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810), dies indessen nur im Hinblick auf eine weitere -- selbständige -- Urteilserwägung.

    Auch wenn diese Ausführungen das Urteil in VII R 12/97 nicht tragen, so ergibt sich doch aus ihnen, daß gewichtige Bedenken gegen die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung durch das FG Nürnberg bestehen.

    Dasselbe gilt hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen einer rückwirkenden Änderungsfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 (vgl. auch Urteil in VII R 12/97; dazu Olbertz, UVR 1997, 299 -- Anmerkung zu VII R 1/97).

  • FG Nürnberg, 12.11.1996 - VI 188/96
    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97
    Das FG hat insoweit auf das seiner eigenen Rechtsprechung (Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, UVR 1996, 348 -- "Misubishi L 200" als PKW --; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Senatsbeschluß vom 15. November 1996 VII B 208/96, BFH/NV 1997, 259) widersprechende Urteil des FG Nürnberg in EFG 1997, 497 ("Pick-up" mit Doppelkabine als LKW) verwiesen.

    Der Senat hat das Urteil in EFG 1997, 497 zwar bestätigt (Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810), dies indessen nur im Hinblick auf eine weitere -- selbständige -- Urteilserwägung.

  • BFH, 30.09.1981 - II R 56/78

    Packwagen - Schausteller - Zulassungsverfahren - Kraftfahrzeugsteuer -

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97
    Die verkehrsrechtliche Einstufung als solche hat, wie auch vom FG erkannt, keine kraftfahrzeugsteuerlich bindende Wirkung (insbesondere arg. § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG; zuletzt Senat in VII R 1/97; früher schon Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, 369, BStBl II 1982, 82), mag es auch im Zweifel veranlaßt sein, ihr zu folgen (was das FG indessen wieder auszuschließen scheint im Hinblick auf die neuere verkehrsrechtliche Bewertung von Fahrzeugen mit verhältnismäßig kleiner Ladefläche).
  • FG München, 17.07.1996 - 4 K 2692/94
    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97
    Das FG hat insoweit auf das seiner eigenen Rechtsprechung (Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, UVR 1996, 348 -- "Misubishi L 200" als PKW --; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Senatsbeschluß vom 15. November 1996 VII B 208/96, BFH/NV 1997, 259) widersprechende Urteil des FG Nürnberg in EFG 1997, 497 ("Pick-up" mit Doppelkabine als LKW) verwiesen.
  • BFH, 15.11.1996 - VII B 208/96

    Klärungsfähigkeit der Frage der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einteilung eines

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97
    Das FG hat insoweit auf das seiner eigenen Rechtsprechung (Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, UVR 1996, 348 -- "Misubishi L 200" als PKW --; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Senatsbeschluß vom 15. November 1996 VII B 208/96, BFH/NV 1997, 259) widersprechende Urteil des FG Nürnberg in EFG 1997, 497 ("Pick-up" mit Doppelkabine als LKW) verwiesen.
  • BFH, 01.10.2008 - II R 63/07

    Geländewagen sind für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer unabhängig vom europäischen

    Die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen --die in der Praxis vor allem für die Abgrenzung zwischen PKW und LKW relevant ist-- ist anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen (BFH-Entscheidungen vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    LKW --andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG-- sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und die Entscheidungen des Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 in Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden könne, wenn es nur eine --im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche-- verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzt (vgl. auch das Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, in dem der Senat bei einem sog. "Light Truck" angesichts der vielseitigen Verwendbarkeit solcher Fahrzeuge Zweifel geäußert hat, ob der Schluss auf eine Konzeption als LKW zu rechtfertigen wäre).

    Der Senat hat in dem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob sich in diesem Zusammenhang feste Prozentsätze angeben lassen, bei deren Unterschreitung durch die Ladefläche eine Zuordnung zum Typ des LKW ausscheidet.

  • FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99

    Kraftfahrzeugsteuer; Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine

    Der Bundesfinanzhof - BFH - habe es in seiner Entscheidung vom 26.8.1997 VII B 103/97 abgelehnt, aufgrund der "Hersteller-Zulassung", die nur das Ergebnis einer verkehrsrechtlichen Einschätzung enthalte, auf eine "Hersteller-Konzeption" zu schließen.

    Das Finanzamt hat - unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 103/97 -.

    Der Bundesfinanzhof hat in seiner Revisionsentscheidung vom 26. Juni 1997 (Az. VII R 12/97 , BFH/NV 1997, 810 ) gegen diese Rechtsprechung des Finanzgerichts Nürnberg Bedenken geäußert ("Es erscheint fraglich, ob das Finanzgericht insoweit von zutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßstäben ausgegangen ist"), und er hat in seinem Beschluss vom 26. August 1997 VII B 103/97 ( BFH/NV 1998, 87 ) im Rahmen der "hier lediglich erforderlichen summarischen Prüfung" die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass das streitgegenständliche Pick-up-Fahrzeug der Marke "Mitsubishi L 200" als Pkw der Hubraumbesteuerung zu unterwerfen sei.

    Sie steht im Widerspruch zur Rechtsansicht der Steuerverwaltung, zur aufgezeigten überwiegenden Rechtsprechung der Finanzgerichte und auch zur bisher andeutungsweise (BFH-NV 1997, 810) oder summarisch ( BFH/NV 1998, 87 ) geäußerten Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs.

  • BFH, 28.11.2006 - VII R 11/06

    Umgebauter VW-Bus: Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum als wesentliches

    Nach Auffassung des Senats, der sich insoweit bestätigt sieht durch die Begriffsbestimmungen in § 4 Abs. 4 Nr. 1 (PKW) und § 4 Abs. 4 Nr. 3 (LKW) des Personenbeförderungsgesetzes, ist die Unterscheidung --die in der Praxis vor allem zwischen PKW und LKW relevant wird-- anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen (Entscheidungen des Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 37/99

    Umgebauter Kleinbus als Lkw

    LKW --andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG-- sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und die Entscheidungen des Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 in Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden könne, wenn es nur eine --im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche-- verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzt (vgl. auch das Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, in dem der Senat bei einem sog. "Light Truck" angesichts der vielseitigen Verwendbarkeit solcher Fahrzeuge Zweifel geäußert hat, ob der Schluss auf eine Konzeption als LKW zu rechtfertigen wäre).

    Der Senat hat in dem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob sich in diesem Zusammenhang feste Prozentsätze angeben lassen, bei deren Unterschreitung durch die Ladefläche eine Zuordnung zum Typ des LKW ausscheidet.

  • BFH, 08.02.2001 - VII R 73/00

    Kfz-Steuer bei Pick-up-Fahrzeugen

    LKW --andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG-- sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99

    Größe der Ladefläche als Kriterium für die Einordnung als Lkw

    LKW --andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG-- sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und die Entscheidungen des Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 in Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden könne, wenn es nur eine --im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche-- verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzt (vgl. auch das Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, in dem der Senat bei einem sog. "Light Truck" angesichts der vielseitigen Verwendbarkeit solcher Fahrzeuge Zweifel geäußert hat, ob der Schluss auf eine Konzeption als LKW zu rechtfertigen wäre).

    Der Senat hat in dem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob sich in diesem Zusammenhang feste Prozentsätze angeben lassen, bei deren Unterschreitung durch die Ladefläche eine Zuordnung zum Typ des LKW ausscheidet.

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 79/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Ford Ranger

    Nach der gebotenen summarischen Prüfung begegnet die vom FA vorgenommene Einstufung des Fahrzeugs als PKW keinen rechtlichen Bedenken (zur Einstufung eines Pick-up-Fahrzeugs der Marke Mitsubishi L 200 mit Doppelkabine und kleiner Ladefläche ebenso Urteil des FG München vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1996, 348, und BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.09.1999 - III 239/97

    Einordnung eines Pick-ups in die Steuerklasse; Kategorisierung des Pick-ups nach

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  • BFH, 10.02.2010 - II B 96/09

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen (BFH-Entscheidungen vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).
  • BFH, 09.09.1999 - VII B 9/99

    Abgrenzung Pkw-Lkw

  • FG München, 12.08.1998 - 4 K 2734/98
  • BFH, 07.11.2006 - VII B 81/06

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs als LKW oder PKW (hier:

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mitsubishi

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 136/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Geländewagen Toyota

  • BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00

    Pick-up mit Doppelkabine

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.09.2011 - 2 K 786/09

    Einstufung eines Mitsubishi L 200 als Lkw: Maßgeblichkeit des Verhältnisses

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 215/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mazda B 2500

  • BFH, 14.02.2007 - IX B 219/06

    Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw bei der Kraftfahrzeugsteuer nach Wegfall des § 23

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 124/06

    Kfz-Steuer: Einstufung als PKW oder Lkw?

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.02.2011 - 2 K 43/11

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines "AM General Hummer"

  • FG Niedersachsen, 21.12.2000 - 14 K 389/99

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Transporters als LKW

  • FG Thüringen, 14.03.2001 - I 63/97

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines umgebauten Kleinbusses

  • FG München, 12.03.2003 - 4 K 235/03

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung aufgelasteter Pick-Up-Fahrzeuge;

  • FG Saarland, 12.06.2001 - 2 K 12/01

    Ehemaliger Militär-Jeep kein LKW (§ 8 Nr. 2 KraftStG)

  • FG Brandenburg, 09.09.2003 - 4 K 3138/00

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung von Serienfahrzeugen; Keine

  • FG Sachsen, 15.07.2003 - 7 K 2192/00

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Peugeot 20S; Kraftfahrzeugsteuer

  • FG München, 10.11.1999 - 4 K 4563/98

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung als Pkw oder Lkw; rückwirkende Änderung

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.04.2012 - 1 K 1676/10

    Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eines Daimler Chrysler Dodge RAM 2500 als

  • FG Sachsen, 05.07.2001 - 2 K 572/98

    Kriterien für die Annahme eines Lkw - Bedeutung der Zuladung

  • FG München, 20.07.1998 - 4 K 1125/96
  • FG Saarland, 23.09.1999 - 2 K 294/98

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder als LKW

  • FG München, 12.08.1998 - 4 K 3970/97
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