Rechtsprechung
BFH, 15.11.2012 - VII B 105/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Nichtanwendung des § 93 InsO (Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters) auf die Haftungsinanspruchnahme durch den Fiskus nach §§ 69, 34 AO
- openjur.de
Nichtanwendung des § 93 InsO (Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters) auf die Haftungsinanspruchnahme durch den Fiskus nach §§ 69, 34 AO
- Bundesfinanzhof
InsO § 93, AO § 69, AO § 34, HGB § 128
Nichtanwendung des § 93 InsO (Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters) auf die Haftungsinanspruchnahme durch den Fiskus nach §§ 69, 34 AO
- Bundesfinanzhof
Nichtanwendung des § 93 InsO (Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters) auf die Haftungsinanspruchnahme durch den Fiskus nach §§ 69, 34 AO
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 93 InsO, § 69 AO, § 34 AO, § 128 HGB
(Nichtanwendung des § 93 InsO (Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters) auf die Haftungsinanspruchnahme durch den Fiskus nach §§ 69, 34 AO) - rewis.io
(Nichtanwendung des § 93 InsO (Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters) auf die Haftungsinanspruchnahme durch den Fiskus nach §§ 69, 34 AO)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2; InsO § 93; HGB § 128
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegen den Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter einer in Insolvenz gefallenen Kommanditgesellschaft wegen rückständiger Lohnsteuern und Nebenabgaben ... - datenbank.nwb.de
Der Haftung nach § 69 i.V.m. § 34 AO steht § 93 InsO nicht entgegen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters und die Haftungsinanspruchnahme durch den Fiskus
Verfahrensgang
- FG München, 16.04.2012 - 15 K 4108/09
- BFH, 15.11.2012 - VII B 105/12
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 04.07.2002 - IX ZR 265/01
Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters für Steuerschulden in …
Auszug aus BFH, 15.11.2012 - VII B 105/12
Der Anspruch des Fiskus nach §§ 69, 34 AO beruht dagegen auf einem eigenständigen, von § 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 HGB unabhängigen abgabenrechtlichen Haftungstatbestand, der besondere, den handelsrechtlichen Normen fremde Merkmale --vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung steuerrechtlicher Pflichten-- enthält und auch inhaltlich abweichend ausgestaltet ist (vgl. BGH-Urteil vom 4. Juli 2002 IX ZR 265/01, BGHZ 151, 245, BStBl II 2002, 786).a) Erwägungen zur Konkurrenz von Insolvenz- und Steuerrecht hat schon der BGH wegen der Besonderheiten des steuerrechtlichen Anspruchs als nicht durchschlagend angesehen, die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters auf den abgabenrechtlichen Haftungsanspruch auszudehnen (BGH-Urteil in BGHZ 151, 245, BStBl II 2002, 786).
- BGH, 09.10.2008 - IX ZR 138/06
Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter
Auszug aus BFH, 15.11.2012 - VII B 105/12
Für eine Neubewertung des gesetzgeberischen Willens besteht angesichts des klaren Ausnahmecharakters des § 93 InsO keine Veranlassung: Der Gesetzgeber wollte nicht regeln, dass und welche Haftungsansprüche gegen die Gesellschafter aus der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausgenommen sind, sondern die anderweitig nicht bestehende treuhänderische Befugnis des Insolvenzverwalters schaffen, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschaft gebündelt einzuziehen, um einen Wettlauf der Gläubiger bei der Inanspruchnahme der persönlich haftenden Gesellschafter zu verhindern, den Haftungsanspruch der Gläubiger der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen (…Senatsbeschluss vom 11. März 2008 VII B 214/06, BFH/NV 2008, 129; BGH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171).Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich aus der Entscheidung des BGH in BGHZ 178, 171 Zweifel ergeben sollen, ob der BGH "tatsächlich noch die Auffassung vertritt, die Finanzverwaltung könne ungeachtet des § 390 InsO Ansprüche aus §§ 69, 34 AO gegen den persönlich haftenden Gesellschafter durchsetzen".
- BFH, 02.11.2001 - VII B 155/01
KG: Geschäftsführerhaftung und Sperrwirkung nach § 93 InsO
Auszug aus BFH, 15.11.2012 - VII B 105/12
Der außergesellschaftsrechtliche Individualhaftungsanspruch nach § 69 AO kann danach auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 2. November 2001 VII B 155/01, BFHE 197, 1, BStBl II 2002, 73).
- BFH, 19.06.2007 - VIII R 99/04
Keine Strafbefreiung nach dem StraBEG bei inhaltlichen und/oder formellen …
Auszug aus BFH, 15.11.2012 - VII B 105/12
Für eine Neubewertung des gesetzgeberischen Willens besteht angesichts des klaren Ausnahmecharakters des § 93 InsO keine Veranlassung: Der Gesetzgeber wollte nicht regeln, dass und welche Haftungsansprüche gegen die Gesellschafter aus der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausgenommen sind, sondern die anderweitig nicht bestehende treuhänderische Befugnis des Insolvenzverwalters schaffen, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschaft gebündelt einzuziehen, um einen Wettlauf der Gläubiger bei der Inanspruchnahme der persönlich haftenden Gesellschafter zu verhindern, den Haftungsanspruch der Gläubiger der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen (Senatsbeschluss vom 11. März 2008 VII B 214/06, BFH/NV 2008, 129; BGH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171). - BFH, 11.03.2008 - VII B 214/06
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH - Sperrwirkung von § …
Auszug aus BFH, 15.11.2012 - VII B 105/12
Für eine Neubewertung des gesetzgeberischen Willens besteht angesichts des klaren Ausnahmecharakters des § 93 InsO keine Veranlassung: Der Gesetzgeber wollte nicht regeln, dass und welche Haftungsansprüche gegen die Gesellschafter aus der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausgenommen sind, sondern die anderweitig nicht bestehende treuhänderische Befugnis des Insolvenzverwalters schaffen, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschaft gebündelt einzuziehen, um einen Wettlauf der Gläubiger bei der Inanspruchnahme der persönlich haftenden Gesellschafter zu verhindern, den Haftungsanspruch der Gläubiger der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen (Senatsbeschluss vom 11. März 2008 VII B 214/06, BFH/NV 2008, 129; BGH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171). - BFH, 26.04.2010 - VII B 194/09
Frage nach dem Verschulden eines Haftungsschuldners nicht grundsätzlich bedeutsam
Auszug aus BFH, 15.11.2012 - VII B 105/12
Der Frage, ob einem gesetzlichen Vertreter i.S. des § 34 Abs. 1 AO der Vorwurf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung zur Begründung eines Haftungsanspruchs nach § 69 AO gemacht werden kann, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Beurteilung eines Verschuldens des gesetzlichen Vertreters von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2010 VII B 194/09, BFH/NV 2010, 1610). - BFH, 26.07.2011 - VII B 3/11
Nachholung von Ermessenserwägungen durch die Finanzbehörde - Darlegung einer …
Auszug aus BFH, 15.11.2012 - VII B 105/12
Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2011 VII B 3/11, BFH/NV 2011, 2079, m.w.N.). - BSG, 27.05.2008 - B 2 U 19/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - gesamtschuldnerische Beitragshaftung eines …
Auszug aus BFH, 15.11.2012 - VII B 105/12
Es hat eine Haftung nach § 150 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - unter Bezugnahme auf die BFH- und BGH-Rechtsprechung aus dem Regelungsbereich des § 93 InsO ausgenommen, weil diese Rechtsgrundlage für die Haftung des früheren Gesellschafters einer OHG für Zahlung von Beiträgen an die Berufsgenossenschaft nicht an die persönliche Haftung des OHG-Gesellschafters nach § 128 HGB bzw. des ausgeschiedenen OHG-Gesellschafters i.V.m. § 160 HGB anknüpft, sondern ein eigenständiger Haftungstatbestand des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung ist, der in keinerlei Beziehung zu den speziellen Regelungen der Gesellschafterhaftung nach dem HGB steht (Urteil vom 27. Mai 2008 B 2 U 19/07 R, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2008, 1390).
- LAG Düsseldorf, 02.09.2015 - 12 Sa 175/15
Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen unterbliebener …
Die Sperrwirkung des § 93 InsO ist auf die Haftung als Gesellschafter gemäß § 128 HGB beschränkt (…BFH 02.11.2001 - VII B 155/01, ZIP 2002, 181 Rn. 9; BFH 15.11.2012 - VII B 105/12, juris Rn. 8), d.h. bei einer GmbH & Co. KG auf die persönlich haftende GmbH (…vgl. insoweit LAG Niedersachsen 15.08.2002 - 4 Sa 1781/01, ZInsO 2003, 146 Rn. 58), mithin hier die A. GmbH. - BFH, 10.11.2020 - XI S 17/20
Zuständiges Gericht für eine Klage, mit der ein Insolvenzverwalter die …
Dies spricht dafür, dessen Zuständigkeit auch insoweit anzunehmen, als während der Dauer des Insolvenzverfahrens aufgrund der Sperrwirkung des § 93 InsO (vgl. zu deren Reichweite BFH-Beschlüsse vom 02.11.2001 - VII B 155/01, BFHE 197, 1, BStBl II 2002, 73; vom 15.11.2012 - VII B 105/12, BFH/NV 2013, 587) die Inanspruchnahme nicht durch Bescheid des FA erfolgt, sondern durch Klage des Insolvenzverwalters als dessen gesetzlicher Prozessstandschafter (vgl. dazu BGH-Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227, Rz 10 ff., 13; BFH-Urteil vom 18.09.2019 - XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz 43). - VG Arnsberg, 01.12.2016 - 5 K 4079/15
Rechtmäßige Inanspruchnahme auf Zahlung von Gewerbesteuer und abgabenrechtlicher …
vgl. BFH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - VII B 105/12 - (juris) und vom 2. November 2001 - VII B 155/01 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 197, 1; ebenso: BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 265/01 -, NJW 2002, 2718.