Rechtsprechung
BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
- openjur.de
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
- Bundesfinanzhof
StBerG § 46 Abs 2 Nr 4, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
- Bundesfinanzhof
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 Abs 2 Nr 4 StBerG, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - rewis.io
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Erfolglosigkeit einer Beschwerde wegen Beschränkung der Darlegung auf die Unterbreitung von Beweisangeboten gegenüber der Steuerberaterkammer - datenbank.nwb.de
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 10.05.2011 - 13 K 3235/10
- BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92
Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters
Auszug aus BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11
Sie beruft sich lediglich auf das Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92 (BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203), mit dem die Revision gegen ein den Widerruf der Bestellung als Steuerberater aufhebendes FG-Urteil zurückgewiesen worden ist, ohne dass erkennbar wird, von welchen diesem Senatsurteil zu entnehmenden Rechtssätzen das FG im Streitfall abgewichen sein soll.Dass der Kläger seine Situation mit derjenigen des dem Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 zugrunde liegenden Falls vergleichbar hält, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
- BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83
Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im …
Auszug aus BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11
Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). - BFH, 03.07.2009 - VII B 258/08
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Auszug aus BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11
Wenn daher ein FG in einem zu entscheidenden Einzelfall eines Steuerberaters im Rahmen der Gesamtwürdigung bestimmte einzelne Umstände zu dessen Gunsten berücksichtigt hat, so stellt es keine Abweichung von dieser Entscheidung dar und führt auch nicht zu in einem Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen, wenn in einem anderen Fall diesen Umständen bei der Gesamtwürdigung ein geringeres Gewicht beigemessen wird und andere Umstände in den Vordergrund treten (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846).
- BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97
Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen …
Auszug aus BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11
Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). - BFH, 11.09.2003 - X B 103/02
Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage
Auszug aus BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11
Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180). - BFH, 12.07.2002 - II B 33/01
NZB; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur …
Auszug aus BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11
Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, …und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180). - BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung
Auszug aus BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11
Die Beantwortung der Frage, ob der sog. Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).
- BFH, 25.06.2014 - VII B 210/13
Erstattungsansprüche bei vorherigen Leistungen der Gesamtschuldner
Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass der Kläger tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616). - BFH, 10.02.2016 - VII B 185/14
Führung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters - Art und Weise …
Soweit der Kläger eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend macht, muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616). - BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12
Insolvenzrechtliche Begründung eines Anspruchs auf Investitionszulage
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass der Kläger tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616).
- BFH, 15.12.2015 - VII B 176/14
Widerruf der Erlaubnis zur Fortführung des Titels Steuerberater
Für eine Darlegung der behaupteten Divergenz im Sinne dieser Vorschrift wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616). - BFH, 05.06.2014 - VII B 49/13
§ 104 Abs. 2 FGO: Abweichung des schriftlich niedergelegten vom fernmündlich …
Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616). - BFH, 16.06.2015 - VII S 35/14
Entstehung des Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG
Außerdem hat die Antragstellerin keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet und gegenübergestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616). - FG Hamburg, 30.06.2014 - 1 K 149/13
Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Prüfung der …
Die Beantwortung der Frage, ob der sog. Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (BFH-Beschluss vom 02.12.2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616 m. w. N.).