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   BFH, 09.04.2009 - VII B 113/08   

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https://dejure.org/2009,9389
BFH, 09.04.2009 - VII B 113/08 (https://dejure.org/2009,9389)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2009 - VII B 113/08 (https://dejure.org/2009,9389)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2009 - VII B 113/08 (https://dejure.org/2009,9389)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 2
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Zuverlässigkeit bei Nichterfüllung der Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer sowie nicht fristgerecht eingereichter Steuererklärungen und diesbezüglich eingeleiteten Strafverfahrens; Versuch der ...

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Zuverlässigkeit eines bei Nichterfüllung der Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer sowie nicht fristgerecht eingereichter Steuererklärungen diesbezüglich eingeleiteten Strafverfahrens; Versuch der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - VII B 113/08
    Die Beantwortung der Frage, ob der Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

    Diese Erwägungen des FG stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass er unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - VII B 113/08
    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, liegt ein Vermögensverfall des Steuerberaters vor, wenn er sich in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - VII B 113/08
    Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass das FG bezüglich der tatsächlichen Höhe der Steuerschulden des Klägers Beweisanträge übergangen habe, fehlt es an dem zur schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels erforderlichen Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - VII B 113/08
    Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass das FG bezüglich der tatsächlichen Höhe der Steuerschulden des Klägers Beweisanträge übergangen habe, fehlt es an dem zur schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels erforderlichen Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 18.03.2014 - VII R 14/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß §

    Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senatsurteile vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, 625, und in BFHE 178, 504, 506, BStBl II 1995, 909, 910; Senatsbeschluss vom 9. April 2009 VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282; ebenso: Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 621).
  • FG Hamburg, 12.08.2021 - 6 K 152/20

    Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 18. März 2014, VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598, juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 9. April 2009 VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 4ff.; BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 2518, juris Rn. 8; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017, 6 K 53/17, juris 36; vgl. für Rechtsanwälte: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 8).

    Wenn Steuerschulden wirksam festgesetzt sind, obliegt es dem Steuerberater nachzuweisen, dass die Steuerschulden nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. April 2009, VII B 113/09 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend VII B 113/08), BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 5).

  • FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gefährdung von Auftraggeberinteressen

    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 18. März 2014, VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598, juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 9. April 2009, VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 4ff.; BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 2518, juris Rn. 8; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017, 6 K 53/17, juris 36).

    Wenn Steuerschulden wirksam festgesetzt sind, obliegt es dem Steuerberater nachzuweisen, dass die Steuerschulden nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. April 2009, VII B 113/09, BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 5).

  • FG Hamburg, 27.09.2017 - 6 K 53/17

    Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Ein Vermögensverfall ist insbesondere gegeben angesichts erheblicher Schulden (u. a. Steuerschulden), wenn keine Aktiva festgestellt werden können, die es dem Schuldner ermöglichen, die Schulden zu bezahlen (vgl. BFH Urteile vom 03.11.1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, 625; vom 22.08.1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909; vom 18.03.2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; Beschluss vom 09.04.2009 VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 12 K 12120/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Möglichkeit

    30 In diesem Zusammenhang sieht der Senat den Umstand als besonders schwerwiegend an, dass der Kläger sich über Jahre hinweg wiederholt in eigenen steuerlichen Sachen als unzuverlässig herausgestellt und sich nicht an die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gehalten hat (zu diesem Gesichtspunkt, vgl. auch BFH, Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99, HFR 2000, 741 [742]; Beschluss  vom 11.01.2007 VII B 193/06, BFH/NV 2007, 985; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [404]; Beschluss vom 09.04.2009 - VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282 [1283 f]; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 16.05.2007 - 12 K 4192/06 B, EFG 2007, 1375 [1376]).
  • FG München, 09.10.2013 - 4 K 3537/11

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater rechtmäßig bei möglicher Gefährdung der

    Ein Vermögensverfall ist dann gegeben, wenn sich ein Steuerberater in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Beschluss vom 9. April 2009 VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282; Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).
  • FG München, 29.09.2010 - 4 K 4158/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Kostentragungspflicht

    Der Vermögensverfall eines Steuerberaters ist dann gegeben, wenn er sich in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Beschluss vom 9. April 2009 VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282; Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).
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