Rechtsprechung
   BFH, 11.11.1994 - VII B 129/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,541
BFH, 11.11.1994 - VII B 129/94 (https://dejure.org/1994,541)
BFH, Entscheidung vom 11.11.1994 - VII B 129/94 (https://dejure.org/1994,541)
BFH, Entscheidung vom 11. November 1994 - VII B 129/94 (https://dejure.org/1994,541)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,541) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 11.11.1994 - VII B 129/94
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist allerdings trotz des vermuteten Vermögensverfalls die Bestellung zum Steuerbevollmächtigten nicht zu widerrufen, wenn durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber entgegen der gesetzlichen Vermutung im konkreten Fall nicht gefährdet sind (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624).

    Der Antragsteller, dem insoweit die Darlegungslast obliegt (Senat in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, 205), hat nichts vorgetragen, was gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnte.

  • BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91

    Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung

    Auszug aus BFH, 11.11.1994 - VII B 129/94
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist allerdings trotz des vermuteten Vermögensverfalls die Bestellung zum Steuerbevollmächtigten nicht zu widerrufen, wenn durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber entgegen der gesetzlichen Vermutung im konkreten Fall nicht gefährdet sind (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Es obliegt dem Steuerberater, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441).

    Selbst wenn aber eine entsprechende Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zu den Mandanten als ausreichend angesehen würde, um eine Gefährdung ihrer Interessen durch den Vermögensverfall auszuschließen, lässt sich eine Gefährdung ihrer Interessen jedenfalls nicht verneinen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (vgl. Senatsurteile vom 4. April 2000 VII R 24/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt; und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 441).

  • FG Niedersachsen, 09.10.2001 - 6 K 10837/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Eintragung im Schuldnerverzeichnis;

    Zwar kann die durch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt werden; dazu ist jedoch die genaue Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass im Einzelfall trotz der bestehenden Eintragung tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben ist (vgl. BFH-Beschl. v. 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441).

    Allein der Hinweis des Klägers, dass er keinen Zugriff auf Mandantengelder habe, reicht hierzu nicht aus (vgl. BFH-Beschluss v. 11.10.1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441).

    Dies gilt insbesondere, da der Kläger in eigenen Steuerangelegenheiten höchst nachlässig handelt (vgl. BFH-Beschl. v. 11.10.1994, a. a. O.).

    Dieses Verhalten zeugt von einem erheblichen Maß an Nachlässigkeit und auch Uneinsichtigkeit, sodass es naheliegt, dass der Kläger auch die Interessen seiner Mandanten dadurch gefährdet, dass er deren Steuererklärung nicht oder verspätet abgibt und dadurch für seinen Mandanten nachteilige Maßnahmen des Finanzamtes veranlasst (vgl. BFH-Beschl. v. 11.10.1994, a. a. O.).

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Es obliegt dem Steuerberater, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441).

    Abgesehen davon, dass die bloße Behauptung einer Tatsache noch nicht der sich aus der Darlegungslast ergebenden Substantiierungsverpflichtung gerecht wird, lässt sich eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen durch den Verzicht auf Treuhandgeschäfte jedenfalls nicht ausschließen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (vgl. Senatsurteile vom 4. April 2000 VII R 24/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 441).

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 104/98

    Erstattungsansprüche: Abtretung aufgrund von Verlustrücktrag

    Für den hier vorliegenden Fall der Abtretung von Erstattungsansprüchen und der Auszahlung der Erstattungsbeträge an den Abtretungsempfänger hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Zessionar als Leistungsempfänger in Anspruch genommen werden kann, wenn das Finanzamt (FA) willentlich an diesen geleistet hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441).
  • BFH, 18.03.2014 - VII R 14/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß §

    Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung kann nur gelingen, wenn der Berufsträger, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741, 742; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441, 442).
  • FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 50/95
    Die nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 StBerG bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gilt, solange die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht (ebenso: BFH, Beschluß vom 11.11.1994 - VII B 129/94 , BFH/NV 1995, 441, 442).

    Zwar kann ein Steuerberater diese gesetzliche Vermutung nach wohl herrschender Meinung widerlegen (BFH, Beschluß v. 11.11.1994 a.a.O.; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 10.03.1994 - 1 K 154/93 StB n.v.; a.A.: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.1993 - 13 K 65/92, EFG 1995, 44, 45).

    Aus den aktenkundigen Umständen können Rückschlüsse gezogen werden, inwieweit der Berufsangehörige für seine Mandanten etwa nachteilige Maßnahmen der Finanzverwaltung zu veranlassen bereit ist (in diesem Sinne: BFH, Beschluß vom 11.11.1994 a.a.O; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 10.03.1994, a.a.O.; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1992 - 4 K 232/91 n.v.).

  • BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar -- und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) -- als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441; vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]).

    Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder -- nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum -- die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441; BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

  • FG Brandenburg, 15.01.2003 - 2 K 941/01

    Anfechtung der Bewertung der Steuerberaterprüfung; Klagefrist, Wiedereinsetzung

    Die mündliche Eröffnung des Ergebnisses der Steuerberaterprüfung setzte ohne Erteilen einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung die einmonatige Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage in Gang (zutreffend: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 30.08.1994 - VII R 32/94, BFH/NV 1995, 442 [443]; BFH, Urteil vom 11.01.1994 - VII R 53/93, BStBl. II 1994, 358 [359 f.]; Finanzgericht [FG] Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.1994 - 13 K 104/93, nicht veröffentlicht).

    Vielmehr hätte der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers erkennen können, dass es sich bei der Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO um eine Ausschlussfrist handelt, die nicht verlängerbar ist und deren Lauf nicht durch das interne Verwaltungsverfahren gehemmt werden kann (in diesem Sinne auch: BFH, Urteil vom 30.08.1994 - VII R 32/94, BFH/NV 1995, 442 [443]).

  • BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Denn ebenso, wie er steuerrechtliche Vorschriften missachtet hat, könnte der Kläger auch vertragliche Absprachen mit seinen Mandanten unbeachtet lassen, wenn er sich dazu durch seine infolge des Vermögensverfalls schlechten finanziellen Verhältnisse gezwungen sieht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 624, und Beschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441).
  • FG Düsseldorf, 11.08.1999 - 9 K 1075/99

    Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes; Anspruch auf Erstattung der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Brandenburg, 11.06.1997 - 2 K 1423/96

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater; Gefährdung der Vermögensinteressen

  • BFH, 19.11.1998 - VII B 196/98

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • BFH, 16.08.2002 - VII B 211/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten

  • FG Hamburg, 27.09.2017 - 6 K 53/17

    Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Hamburg, 21.01.2020 - 6 K 232/19

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Insolvenz

  • BFH, 23.09.2004 - VII B 143/04

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

  • FG Niedersachsen, 03.07.2001 - 6 K 10171/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen potentiellen Interessengefährdung

  • BFH, 05.09.2000 - VII B 212/00

    Steuerberater - Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall - Mangelhafte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.1999 - 4 A 5645/99

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • FG Hamburg, 20.04.2021 - 6 K 131/20

    StBerG: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • BFH, 29.11.1999 - VII B 208/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG München, 20.04.2005 - 4 K 760/05

    Widerlegung des Vermögensverfalls eines in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen

  • FG Sachsen, 21.01.2009 - 6 K 1472/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls

  • FG Hessen, 07.05.1996 - 6 K 3385/92

    Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides ; Rechtsgrundlose Erstattung eines

  • FG Niedersachsen, 17.09.2004 - 6 K 585/04

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Vermutung des Vermögensverfalls

  • FG München, 07.02.2002 - 4 K 9/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall

  • FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall; Nachweis der

  • FG Hamburg, 07.02.2002 - V 163/01

    Zulässigkeit einer Klage gegen eine Androhungsverfügung; Androhung und

  • FG Köln, 16.04.1997 - 11 K 7599/94

    Zulässigkeit des Finanzgerichtsweges; Rechtmäßigkeit eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht