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   BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99   

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BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99 (https://dejure.org/1999,2571)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1999 - VII B 140/99 (https://dejure.org/1999,2571)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1999 - VII B 140/99 (https://dejure.org/1999,2571)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung - Amtshilfeersuchen - Gesamtschuldner - Eidesstattliche Versicherung - Vollstreckbarer Titel - Ladungsfrist

  • Judicialis

    FGO § 91 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § ... 91 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 155; ; FGO § 54 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 135 Abs. 2; ; ZPO § 217; ; ZPO § 222 Abs. 1; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 188 Abs. 2; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 14 Abs. 3

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99
    Hiergegen wendet sich der Kläger sowohl mit der vorliegenden Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als auch mit der Revision (Az. VII R 40/99).

    Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. VII R 40/99) die auf eben diese Nichtberücksichtigung des klägerischen Vorbringens gestützte Verfahrensrevision des Klägers nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO als unzulässig verworfen.

  • BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99
    Auch hier bezieht sich der Senat zur näheren Begründung auf seinen Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99 (BStBl II 1999, 756), durch den er seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Streitwert im Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) im Regelfall auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, dahingehend eingeschränkt hat, dass der Streitwert den Höchstbetrag von 1 000 000 DM nicht übersteigen darf.
  • BFH, 07.09.1995 - III R 86/90

    Zulässigkeit einer Revision ohne Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99
    Die Abkürzung der Ladungsfrist stellt nämlich eine im Ermessen des Gerichts stehende prozessleitende Verfügung dar, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde selbständig angefochten werden kann (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 7. September 1995 III R 86/90, BFH/NV 1996, 230).
  • BFH, 13.01.2003 - III B 51/02

    NZB - Verfahrensmängel, Übergehen von Beweisanträgen

    Daher kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589, 590).

    § 124 Abs. 2 FGO schließt die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör oder den gesetzlichen Richter (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 71-73/79, BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 457, 458; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 589, 590).

  • BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01

    Abkürzung der Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung

    Entsprechend unterliegt sie nach § 124 Abs. 2 FGO auch nicht der Beurteilung im Revisionsverfahren, so dass logischerweise auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die bloße Tatsache der Abkürzung der Ladungsfrist --kein Verfahrensfehler-- gestützt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589).

    c) Die Abkürzung der Ladungsfrist kann aber das Recht des Beteiligten auf Gehör berühren und unter diesem Gesichtspunkt zum Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. Senat in BFH/NV 2000, 589).

  • BFH, 13.12.2007 - XI B 160/06

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei Abkürzung der Ladungsfrist möglich

    Entsprechend unterliegt sie nach § 124 Abs. 2 FGO auch nicht der Beurteilung im Revisionsverfahren, so dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die bloße Tatsache der Abkürzung der Ladungsfrist gestützt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589).

    c) Die Abkürzung der Ladungsfrist kann das Recht des Beteiligten auf Gehör berühren und unter diesem Gesichtspunkt zum Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. BFH in BFH/NV 2000, 589).

  • BFH, 28.05.2003 - III B 87/02

    NZB: Befangenheitsgesuch

    § 124 Abs. 2 FGO schließt die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf den gesetzlichen Richter (BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 71-73/79, BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 457, 458; BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589, 590).
  • BFH, 18.11.2013 - X B 237/12

    Entscheidung über Richterablehnung als Verfahrensmangel; Unterlassen

    Allerdings schließt § 124 Abs. 2 FGO die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf den gesetzlichen Richter (BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 71-73/79, BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 457; BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589).
  • BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Eidesstattliche Versicherung - Streitwertfestsetzung

    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hatte der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 (NV), mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf ... DM festgesetzt.
  • BSG, 14.11.2008 - B 12 KR 82/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich bereits nicht die schlüssige Behauptung, dass er alle verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten genutzt habe, mit seinem Vorbringen zum Sach- und Streitstoff in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gehört zu werden (BSG vom 18.8.1999, B 2 U 313/98 B, juris; vgl in diesem Sinne auch Bundesverwaltungsgericht vom 21.1.1997, 8 B 2/97, Buchholz 310 § 102 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] Nr. 21 und Bundesfinanzhof [BFH] vom 25.11.1999, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589, zu den ggf geringeren Darlegungslasten im finanzgerichtlichen Verfahren bei Unterschreitung der Mindestfrist [!] des § 91 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung dagegen BFH vom 30.7.2001, VII B 78/01, BFHE 195, 530).
  • BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99

    Streitwertrevision; Erlöschen eines vollstreckbaren Anspruchs durch Tilgung

    Hiergegen wendet sich der Kläger sowohl mit der vorliegenden Revision als auch mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Az. VII B 140/99).
  • BFH, 25.05.2012 - VIII B 155/11

    Befangenheitsantrag, Aussetzung

    Allerdings schließt § 124 Abs. 2 FGO die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf den gesetzlichen Richter (BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589, 590).
  • BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99

    Streitwertfestsetzung durch BFH; Gegenvorstellung

    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99

    Eidesstattliche Versicherung - Streitwert - Gegevorstellung

  • BFH, 14.12.2011 - VIII B 26/10

    NZB: Befangenheit, Divergenz

  • BFH, 15.12.2009 - VIII B 211/08

    Zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit nur ausnahmsweise

  • BFH, 19.02.2009 - VIII B 52/08

    Nur greifbar gesetzwidrige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als

  • BFH, 24.04.2002 - I B 134/01

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verlust des Ablehnungsrechtes

  • BFH, 26.01.2006 - II S 14/05

    NZB; PKH; unanfechtbare Entscheidung vor Endurteil

  • BFH, 10.10.2002 - VII B 15/02

    Unwirksame Prozesshandlung, Genehmigung

  • BFH, 06.05.2002 - IX B 134/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Eigenheimzulage - Beschwerdebegründung -

  • BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00

    Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung

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Rechtsprechung
   BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99   

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https://dejure.org/2000,10239
BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99 (https://dejure.org/2000,10239)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2000 - VII R 40/99 (https://dejure.org/2000,10239)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2000 - VII R 40/99 (https://dejure.org/2000,10239)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99

    Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hatte der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 (NV), mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf ... DM festgesetzt.
  • BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99

    Streitwertrevision; Erlöschen eines vollstreckbaren Anspruchs durch Tilgung

    Auszug aus BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hatte der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 (NV), mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf ... DM festgesetzt.
  • BFH, 15.12.1998 - I B 46/97

    Gegenvorstellung; Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99
    Im Gegensatz zu der vom Kläger zunächst erhobenen Gegenvorstellung, die ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung gerichtet war, ist die neuerliche Gegenvorstellung, die sich gegen die Entscheidungen des BFH über die vom Kläger eingelegte Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde als solche richtet, schon deshalb unzulässig, weil für solche Gegenvorstellungen beim BFH, sollten sie ausnahmsweise statthaft sein, Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1998 I B 46/97, BFH/NV 1999, 806).
  • BFH, 15.03.1999 - V S 5/99

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99
    Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 1999 V S 5/99, BFH/NV 1999, 1228).
  • BFH, 09.08.1995 - VII B 126/95

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99
    Unabhängig davon wäre aber auch bei Einhaltung des Vertretungszwangs die Gegenvorstellung nicht statthaft, weil die angegriffenen Entscheidungen des BFH in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen sind und zudem die Voraussetzungen, unter denen gleichwohl ausnahmsweise eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen des BFH statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 1995 VII B 126/95, BFH/NV 1996, 239) nach dem Vortrag des Klägers offensichtlich nicht erfüllt sind.
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Rechtsprechung
   BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99 (1)   

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https://dejure.org/2000,16677
BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99 (1) (https://dejure.org/2000,16677)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2000 - VII B 140/99 (1) (https://dejure.org/2000,16677)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2000 - VII B 140/99 (1) (https://dejure.org/2000,16677)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Eidesstattliche Versicherung - Streitwert - Gegevorstellung

  • Judicialis

    GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz; ; GKG § 5 Abs. 2; ; AO 1977 § 284; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99
    Der Senat erachtete, auch ohne entsprechenden Antrag, die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gerichtskostengesetzes (GKG) für angemessen, um seine kurz zuvor geänderte Rechtsprechung (s. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756) zugunsten des Klägers zur Geltung zu bringen, wonach der Streitwert in Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) im Regelfall zwar auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, aber den Höchstbetrag von 1 Mio. DM nicht übersteigen darf, auch wenn die rückständigen Steuerbeträge, wie im Streitfall mit ... Mio. DM, mehr als 2 Mio. DM betragen.

    Er verweist insofern vollinhaltlich auf seinen Beschluss in BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756, in dem er sich eingehend mit den Problemen der Streitwertfestsetzung in Verfahren nach § 284 AO 1977 befasst hat und seine frühere Rechtsprechung, wie ausgeführt, zugunsten der Vollstreckungsschuldner modifiziert hat.

  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99

    Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99

    Streitwertrevision; Erlöschen eines vollstreckbaren Anspruchs durch Tilgung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • BFH, 07.11.1995 - VII S 10/95

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren über die Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99
    Richtet sich eine Gegenvorstellung --wie im Streitfall-- ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung, besteht auch kein Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1995 XI S 29, 30/95, BFH/NV 1996, 350).
  • BFH, 26.03.1997 - V B 12/96

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99
    Die Gegenvorstellung enthält eine entsprechende Anregung an das Gericht (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 26. März 1997 V B 12/96, BFH/NV 1997, 798).
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   BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99, VII B 140/99   

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BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99, VII B 140/99 (https://dejure.org/2000,6939)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2000 - VII R 40/99, VII B 140/99 (https://dejure.org/2000,6939)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2000 - VII R 40/99, VII B 140/99 (https://dejure.org/2000,6939)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Der Senat erachtete, auch ohne entsprechenden Antrag, die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gerichtskostengesetzes (GKG) für angemessen, um seine kurz zuvor geänderte Rechtsprechung (s. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756) zugunsten des Klägers zur Geltung zu bringen, wonach der Streitwert in Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) im Regelfall zwar auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, aber den Höchstbetrag von 1 Mio. DM nicht übersteigen darf, auch wenn die rückständigen Steuerbeträge, wie im Streitfall mit ... Mio. DM, mehr als 2 Mio. DM betragen.

    Er verweist insofern vollinhaltlich auf seinen Beschluss in BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756, in dem er sich eingehend mit den Problemen der Streitwertfestsetzung in Verfahren nach § 284 AO 1977 befasst hat und seine frühere Rechtsprechung, wie ausgeführt, zugunsten der Vollstreckungsschuldner modifiziert hat.

  • BFH, 07.11.1995 - VII S 10/95

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren über die Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Richtet sich eine Gegenvorstellung --wie im Streitfall-- ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung, besteht auch kein Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1995 XI S 29, 30/95, BFH/NV 1996, 350).
  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99

    Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • BFH, 26.03.1997 - V B 12/96

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Die Gegenvorstellung enthält eine entsprechende Anregung an das Gericht (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 26. März 1997 V B 12/96, BFH/NV 1997, 798).
  • BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99

    Streitwertrevision; Erlöschen eines vollstreckbaren Anspruchs durch Tilgung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00

    Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung

    Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 durch Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 1 000 000 DM festgesetzt.

    Mit Beschluss vom 31. März 2000 (VII R 40/99, VII B 140/99) hat der Senat die vom Kostenschuldner erhobene Gegenvorstellung gegen den in den Beschlüssen des BFH vom 25. November 1999 VII R 40/99 und VII B 140/99 jeweils festgesetzten Streitwert zurückgewiesen.

    Für eine Änderung der Streitwertfestsetzung besteht nach der Auffassung des Senats jedoch keine Veranlassung (vgl. Beschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).

  • BFH, 25.03.2003 - VII B 261/01

    Vertretungszwang; Streitwert und Streitwertfestsetzung

    Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Anregung des Beteiligten, die Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zu ändern, nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf, weil dies bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 5 GKG nicht erforderlich ist und eine solche Beschwerde nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zur Entscheidung berufenen Gerichts eingelegt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99 und VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).
  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99
    Hiergegen wendet sich der Kläger sowohl mit der vorliegenden Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als auch mit der Revision (Az. VII R 40/99).

    Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. VII R 40/99) die auf eben diese Nichtberücksichtigung des klägerischen Vorbringens gestützte Verfahrensrevision des Klägers nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO als unzulässig verworfen.

  • BFH, 27.02.2003 - VII E 4/03

    Vorlage eines Vermögensverzeichnisses; Abgabe eidesstattliche Versicherung;

    An dieser Rechtsprechung, die Raum lässt, im Einzelfall ausnahmsweise einen Betrag als Streitwert anzusetzen, der niedriger als 50 % der rückständigen Steuerbeträge ist, hat der Senat in der Folgezeit festgehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99 und VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).
  • BFH, 23.10.2003 - VII E 14/03

    Verfahren nach § 284 AO : Streitwert

    An dieser Rechtsprechung, die Raum lässt, im Einzelfall ausnahmsweise einen Betrag als Streitwert anzusetzen, der niedriger als 50 % der rückständigen Steuerbeträge ist, hat der Senat in der Folgezeit festgehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99 und VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.12.2001 - VII B 140/99 (3)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,23425
BFH, 06.12.2001 - VII B 140/99 (3) (https://dejure.org/2001,23425)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2001 - VII B 140/99 (3) (https://dejure.org/2001,23425)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - VII B 140/99 (3) (https://dejure.org/2001,23425)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gegenvorstellung - Kostenpflicht nach § 137 FGO - Prozeßkostenhilfe - Aussicht auf Erfolg - Gerichtskostenforderung - Erinnerungsverfahren - Hauptzollamt

  • Judicialis

    FGO § 137

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.07.1997 - VII E 7/97

    Anforderungen an das Erlöschen einer Kostenforderung durch Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 06.12.2001 - VII B 140/99
    Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 die Aufrechnung gegen die Gerichtskostenforderung aus den bezeichneten Beschlüssen des Senats erklärt, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats als Erinnerung des Kostenschuldners anzusehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1997 VII E 13/97, BFH/NV 1998, 76, und vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618).
  • BFH, 10.07.1997 - VII E 13/97

    Zulässigkeit des Einwands der Aufrechnung gegen eine Gerichtskostenforderung im

    Auszug aus BFH, 06.12.2001 - VII B 140/99
    Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 die Aufrechnung gegen die Gerichtskostenforderung aus den bezeichneten Beschlüssen des Senats erklärt, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats als Erinnerung des Kostenschuldners anzusehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1997 VII E 13/97, BFH/NV 1998, 76, und vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.12.2001 - VII R 40/99, VII B 140/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,19339
BFH, 06.12.2001 - VII R 40/99, VII B 140/99 (https://dejure.org/2001,19339)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2001 - VII R 40/99, VII B 140/99 (https://dejure.org/2001,19339)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - VII R 40/99, VII B 140/99 (https://dejure.org/2001,19339)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.07.1997 - VII E 13/97

    Zulässigkeit des Einwands der Aufrechnung gegen eine Gerichtskostenforderung im

    Auszug aus BFH, 06.12.2001 - VII R 40/99
    Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 die Aufrechnung gegen die Gerichtskostenforderung aus den bezeichneten Beschlüssen des Senats erklärt, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats als Erinnerung des Kostenschuldners anzusehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1997 VII E 13/97, BFH/NV 1998, 76, und vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618).
  • BFH, 29.07.1997 - VII E 7/97

    Anforderungen an das Erlöschen einer Kostenforderung durch Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 06.12.2001 - VII R 40/99
    Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 die Aufrechnung gegen die Gerichtskostenforderung aus den bezeichneten Beschlüssen des Senats erklärt, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats als Erinnerung des Kostenschuldners anzusehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1997 VII E 13/97, BFH/NV 1998, 76, und vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618).
  • FG Hamburg, 29.07.2011 - 3 KO 129/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf vorläufige Einstellung der

    Dieser Einwand bedürfte allerdings näherer - hier ... nicht ersichtlicher - Substantiierung (vgl. BFH vom 25. Februar 2003 VII K 1/03 , BFH/NV 2003, 811; vom 6. Dezember 2001 VII R 40/99, VII B 140/99, [...], nachgehend BVerfG vom 20. Februar 2003 1 BvR 120/03, [...]).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.11.2000 - VII B 140/99 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,70459
BFH, 06.11.2000 - VII B 140/99 (2) (https://dejure.org/2000,70459)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2000 - VII B 140/99 (2) (https://dejure.org/2000,70459)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2000 - VII B 140/99 (2) (https://dejure.org/2000,70459)
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Volltextveröffentlichung

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