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   BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14   

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https://dejure.org/2015,39272
BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14 (https://dejure.org/2015,39272)
BFH, Entscheidung vom 08.10.2015 - VII B 147/14 (https://dejure.org/2015,39272)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 2015 - VII B 147/14 (https://dejure.org/2015,39272)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen Telefaxversendungszeit

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56
    Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen Telefaxversendungszeit

  • Bundesfinanzhof

    Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen Telefaxversendungszeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 FGO
    Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen Telefaxversendungszeit

  • IWW

    § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO, § 56 FGO, § 155 FGO, § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Verfahrensbevollmächtigten bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

  • rewis.io

    Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen Telefaxversendungszeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 56
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 56
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Übliche Telefaxversendungszeit umfasst die rein technische Übertagungszeit sowie einen Sicherheitszuschlag von 20 Minuten für eine etwaige Belegung des Empfangsgeräts; schuldhafte Fristversäumnis bei nicht rechtzeitigem Zugang des Schriftsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    23:50 - und die übliche Telefaxversendungszeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03

    Revisionsbegründung; Übermittelung per Telefax

    Auszug aus BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt daraus die Versäumung der Begründungsfrist (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 28. Januar 2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919; vom 21. August 2012 X B 6, 7/12, BFH/NV 2013, 385, jeweils m.w.N.).

    Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt, ist eine Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Sowohl der BFH als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen davon aus, dass für den Fall einer Belegung des Empfangsgeräts ein Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert werden muss (BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2014  1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126; BVerwG-Beschluss vom 29. Januar 2015  9 BN 2.14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 806; BGH-Beschluss vom 27. November 2014 III ZB 24/14, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2015, 323; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss in BFH/NV 2004, 519 ausdrücklich entschieden, dass der Übermittler eines Telefaxes mit Verzögerungen von 20 Minuten aufgrund der Belegung des Empfangsgeräts rechnen muss (ebenso BVerwG-Beschluss in HFR 2015, 806, und BGH-Beschluss in FamRZ 2015, 323).

  • BFH, 28.01.2010 - VIII B 88/09

    Übermittlung der Rechtsmittelbegründung durch Telefax: Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt daraus die Versäumung der Begründungsfrist (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 28. Januar 2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919; vom 21. August 2012 X B 6, 7/12, BFH/NV 2013, 385, jeweils m.w.N.).

    Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt, ist eine Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Sowohl der BFH als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen davon aus, dass für den Fall einer Belegung des Empfangsgeräts ein Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert werden muss (BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2014  1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126; BVerwG-Beschluss vom 29. Januar 2015  9 BN 2.14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 806; BGH-Beschluss vom 27. November 2014 III ZB 24/14, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2015, 323; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Dabei kommt es für die zusätzliche Berücksichtigung des Sicherheitszuschlags nicht darauf an, ob sich die Telefaxübertragung tatsächlich wegen einer Belegung des Empfangsgeräts verlängert hat (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 919).

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14
    Sowohl der BFH als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen davon aus, dass für den Fall einer Belegung des Empfangsgeräts ein Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert werden muss (BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2014  1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126; BVerwG-Beschluss vom 29. Januar 2015  9 BN 2.14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 806; BGH-Beschluss vom 27. November 2014 III ZB 24/14, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2015, 323; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 135, 126 lediglich positiv eine Erfüllung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt festgestellt hat, wenn über die zu erwartende Übermittlungsdauer hinaus ein Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert wird.

    Dem entspricht auch die Gleichstellung der üblichen Telefaxversendungszeit mit den üblichen Postlaufzeiten durch das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 135, 126.

    Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BGH erging dagegen vor dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 126, in dem das BVerfG den Sicherheitszuschlag zwar nicht erstmals angesprochen hat, aber nunmehr ausdrücklich von der Ermittlung einer üblichen Telefaxversendungszeit unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlags spricht und diese übliche Telefaxversendungszeit mit den üblichen Postlaufzeiten gleichstellt.

  • BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per

    Auszug aus BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14
    Sowohl der BFH als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen davon aus, dass für den Fall einer Belegung des Empfangsgeräts ein Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert werden muss (BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2014  1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126; BVerwG-Beschluss vom 29. Januar 2015  9 BN 2.14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 806; BGH-Beschluss vom 27. November 2014 III ZB 24/14, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2015, 323; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss in BFH/NV 2004, 519 ausdrücklich entschieden, dass der Übermittler eines Telefaxes mit Verzögerungen von 20 Minuten aufgrund der Belegung des Empfangsgeräts rechnen muss (ebenso BVerwG-Beschluss in HFR 2015, 806, und BGH-Beschluss in FamRZ 2015, 323).

  • BVerwG, 29.01.2015 - 9 BN 2.14

    Abwassersatzung; Abwasserbeitrag; Abwassergebühr; Globalrechnung;

    Auszug aus BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14
    Sowohl der BFH als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen davon aus, dass für den Fall einer Belegung des Empfangsgeräts ein Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert werden muss (BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2014  1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126; BVerwG-Beschluss vom 29. Januar 2015  9 BN 2.14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 806; BGH-Beschluss vom 27. November 2014 III ZB 24/14, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2015, 323; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss in BFH/NV 2004, 519 ausdrücklich entschieden, dass der Übermittler eines Telefaxes mit Verzögerungen von 20 Minuten aufgrund der Belegung des Empfangsgeräts rechnen muss (ebenso BVerwG-Beschluss in HFR 2015, 806, und BGH-Beschluss in FamRZ 2015, 323).

  • BVerfG, 02.07.2014 - 1 BvR 862/13

    Erhöhte Sorgfaltspflichten bzgl Fristwahrung bei Ausnutzung der Beschwerdefrist

    Auszug aus BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14
    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 2. Juli 2014  1 BvR 862/13 (nicht veröffentlicht) den spätestmöglichen Beginn der Faxübertragung unabhängig von einer tatsächlichen Belegung des Empfangsgeräts unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlags berechnet hat.
  • BVerwG, 01.09.2014 - 2 B 93.13

    Späte Telefaxübermittlung ohne "Sicherheitsfrist"; Anforderungen an zeitliche

    Auszug aus BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14
    Der BVerwG-Beschluss vom 1. September 2014  2 B 93.13 zitiert zwar Entscheidungen des BGH, in denen die Einhaltung des Sicherheitszuschlags nicht geprüft worden ist.
  • BFH, 21.08.2012 - X B 6/12

    Fristwahrung bei Telefax-Sendungen mit Doppel und Anlagen

    Auszug aus BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt daraus die Versäumung der Begründungsfrist (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 28. Januar 2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919; vom 21. August 2012 X B 6, 7/12, BFH/NV 2013, 385, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.06.2020 - VI B 117/19

    Indizwirkung des mit einem "OK-Vermerk" versehenen Sendeberichts bei der

    Die vorgenannten Grundsätze entsprechen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126, Rz 39) und der neueren Rechtsprechung des BFH (z.B. Beschluss vom 08.10.2015 - VII B 147/14, Rz 2).
  • BSG, 15.03.2018 - B 10 ÜG 30/17 C

    Fristwahrung per Fax bei der Übermittlung von Schriftsätzen im

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für das verfassungsrechtliche Verfahren (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.12.2016 - 1 BvR 3511/13 - Juris RdNr 3 mwN; ebenso BFH Beschluss vom 8.10.2015 - VII B 147/14 - Juris RdNr 4) .
  • BSG, 19.12.2018 - B 10 ÜG 1/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionseinlegung - Fristwahrung per Fax -

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG - Kammer - Beschluss vom 23.12.2016 - 1 BvR 3511/13 - Juris RdNr 3 mwN) für das verfassungsrechtliche Verfahren (Senatsbeschluss vom 15.3.2018 - B 10 ÜG 30/17 C - Juris RdNr 8; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen ; vgl ebenso BVerwG Beschluss vom 29.1.2015 - 9 BN 2/14; BGH Beschluss vom 27.11.2014 - III ZB 24/14; BFH Beschluss vom 8.10.2015 - VII B 147/14 - Juris RdNr 4) .
  • OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gestufter Schutz gegen Fristversäumung

    Rechtsschutzsuchende müssen jedoch einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren, den zuletzt der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht mit etwa 20 Minuten angesetzt haben (BFH, Beschluss vom 8.10.2015 - VII B 147/14, bei Juris Rn. 8, BVerwG, Beschluss vom 29.1.2015 - 9 BN 2/14, bei Juris Rn. 5; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09, bei Juris Rn. 36).
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZB 14/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei

    Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist, ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss (vgl. BVerfGE 135, 126, 140 Rn. 36; BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 862/13, juris Rn. 3, vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14, juris Rn. 3 f. und vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO und vom 26. Januar 2017, aaO; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10, juris Rn. 6; BVerwG, NVwZ-RR 2015, 392 Rn. 2; BFH, BFH/NV 2004, 519, 520, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5 und BFH/NV 2016, 214 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2016 - 18 U 125/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Sowohl der BFH, das BVerfG und der BGH gehen davon aus, dass für den Fall einer Belegung des Empfangsgeräts ein Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert werden muss (BFH, Beschluss vom 08.10.2015 - VII B 147/14 (NV), BeckRS 2015, 96129).
  • OVG Thüringen, 06.03.2019 - 2 EO 768/18

    Fristversäumnis; Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

    Daher müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Übermittlungsdauer des eigentlichen Telefaxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2014 - 2 B 93/13 - Juris, Rn. 11-13; Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18/15 - Juris, Rn. 12 f.; BVerfG, Erster Senat, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - Juris, Rn. 36-38; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16 - Juris, Rn. 10; BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII B 147/14 - Juris, Rn. 8).
  • BSG, 10.03.2016 - B 14 AS 5/16 BH
    Bei voller Ausschöpfung der Frist muss er jedoch erhöhte Sorgfalt aufwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BSG aaO; siehe auch BGH Beschluss vom 9.5.2006 - XI ZB 45/04 - NJW 2006, 2637 RdNr 8; zuletzt etwa BFH Beschluss vom 8.10.2015 - VII B 147/14 - mwN: Sicherheitszuschlag von 20 Minuten).
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