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   BFH, 10.02.2000 - VII B 152/99   

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https://dejure.org/2000,7751
BFH, 10.02.2000 - VII B 152/99 (https://dejure.org/2000,7751)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2000 - VII B 152/99 (https://dejure.org/2000,7751)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - VII B 152/99 (https://dejure.org/2000,7751)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Abrechnungsbescheid - Einkommensteuervorauszahlungen - Zurechnung auf Ehegatten - Lohnsteuerabzugsbeträgen - Ermittlung der Erstattungsberechtigung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 44 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 37 Abs. 1

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95

    Aufteilung des Erstattungsbetrages nach Köpfen - Zusammen zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 10.02.2000 - VII B 152/99
    Es hätte indes weiter dargelegt werden müssen, weshalb diese Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. die von der Beschwerde selbst in anderem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats vom 18. Februar 1997 VII R 117/95 (BFH/NV 1997, 482) und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), nicht ausreichend geklärt sein soll, insbesondere etwa, dass sie trotz dieser Entscheidungen nach wie vor im fachwissenschaftlichen Schrifttum strittig ist.

    Wie sich aus den von dem beschließenden Senat u.a. in dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 angestellten Überlegungen unzweideutig ergibt, spielt es dabei keine Rolle, ob der andere Ehegatte in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) geführt oder jedenfalls die Steuerschuld der zusammen veranlagten Eheleute erhöht haben.

    Auch die von der Beschwerde gerügte Abweichung des Urteils des FG von den Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1997, 482 und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 kann nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen.

    Mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde, die in dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 aufgestellten Rechtsgrundsätze seien im Streitfall "nicht anwendbar", da keine Zahlung vorliege, sondern die Einkommensteuerschuld durch Bankeinzug beglichen wurde, ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schon nicht bezeichnet.

    Überdies liegt insoweit auch eine Abweichung des Urteils des FG von dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 schon deshalb nicht vor, weil das FA, anders als die Beschwerde meint, in dem Zeitpunkt, in dem es von der Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht hat, mangels Steuererklärung und Einkommensteuerfestsetzung noch nicht wissen konnte, dass im Streitjahr nur die Klägerin Einkünfte erzielen werde.

    Dass im Übrigen das FA, selbst wenn es dies gewusst hätte, daraus nicht auf die Absicht des Klägers hätte schließen müssen, den Gebrauch der von ihm erteilten Einzugsermächtigung nur zur Begleichung später auf Einkommensteuerschulden verrechneter Vorauszahlungen zuzulassen, welche durch die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin entstanden sind, liegt nach dem eben zu dem Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 482 Ausgeführten auf der Hand.

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 10.02.2000 - VII B 152/99
    Es hätte indes weiter dargelegt werden müssen, weshalb diese Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. die von der Beschwerde selbst in anderem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats vom 18. Februar 1997 VII R 117/95 (BFH/NV 1997, 482) und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), nicht ausreichend geklärt sein soll, insbesondere etwa, dass sie trotz dieser Entscheidungen nach wie vor im fachwissenschaftlichen Schrifttum strittig ist.

    Auch die von der Beschwerde gerügte Abweichung des Urteils des FG von den Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1997, 482 und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 kann nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen.

    Entgegen der Darstellung der Beschwerde ist das FG nicht dadurch von der Entscheidung des beschließenden Senats in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 abgewichen, dass es "allein auf den Zahlungsvorgang als solchen" abgestellt hätte.

  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, und in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940).
  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    An dieser Rechtsauffassung hat der Senat auch in jüngerer Zeit stets festgehalten (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940; vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; vom 30. Januar 2004 VII B 157/03, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 15. April 2004 VII B 63/03, BFH/NV 2004, 1214; vom 18. November 2004 VII B 107/04, BFH/NV 2005, 830; vom 3. Dezember 2004 VII B 114/04, n.v.; vom 11. Januar 2005 VII B 136/04, BFH/NV 2005, 833; vom 22. Februar 2005 VII B 33/04, n.v.).

    Im Streitfall kann nach den Feststellungen des FG nicht davon ausgegangen werden, dass dem FA in dem maßgeblichen Zeitpunkt, als die Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet wurden (vgl. insoweit Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 940), eine hiervon abweichende Tilgungsabsicht der Klägerin erkennbar war.

    Anders als das FG meint, kommt es aber auch nicht darauf an, dass die gegen die Kläger festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich auf den gewerblichen Einkünften der Klägerin beruhten, denn es spielt hinsichtlich der Tilgungsabsicht keine Rolle, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2000, 940; in BFH/NV 2004, 314; und in BFH/NV 2004, 1214).

  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten -

    Dabei sind für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die dem FA im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar waren (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.04.2004 - 5 K 2665/01

    Zur Anrechnung von Vorauszahlungen eines Ehegatten

    Die Annahme, dass die Tilgungsabsicht sich auf die Steuerschuld beider Ehegatten beziehe, beruhe bei der zum Zeitpunkt der Zahlung in intakter Ehe lebenden Ehegatten auf der bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die erwarten lasse, dass der leistende Ehegatte nicht nur seine eigene Schuld tilgen wolle (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99 , BFH/NV 2000, 940).

    Danach ist durch geklärt, dass im Allgemeinen anzunehmen ist, dass die Leistungen eines Ehegatten an das Finanzamt auch die Einkommensteuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen sollen, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 , BStBl II 1990, 41 ; vom 18. Februar 1997 VII R 117/95 , BFH/NV 1997, 482 ; vom 10. Februar 2000 VII B 152/99 , BFH/NV 2000, 940 und vom 4. November 2003 VII B 382/02 , dokumentiert in Juris).

  • BFH, 04.11.2003 - VII B 382/02

    Anrechnung von Leistungen des Ehegatten

    Wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99 (BFH/NV 2000, 940) ausgeführt hat, ist durch die Senatsentscheidungen vom 18. Februar 1997 VII R 117/95 (BFH/NV 1997, 482) und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) geklärt, dass im Allgemeinen anzunehmen ist, dass die Leistungen eines Ehegatten an das FA auch die Einkommensteuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen sollen, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen.
  • FG Düsseldorf, 27.11.2002 - 4 K 4314/00

    Entscheidung der Finanzbehörde durch Verwaltungsakt bei der Frage nach der

    Ebenso wenig steht es der vorgenannten Annahme, dass Einkommensteuervorauszahlungen auf die Steuerschuld auch des anderen Ehegatten geleistet werden, entgegen, dass nur einer der Ehegatten verpflichtet ist, Einkommensteuervorauszahlungen (§ 37 Abs. 1 des EstG) zu leisten (so ausdrücklich: BFH, Beschluss vom 10. Februar 2000 - VII B 152/99 - BFH/NV 2000, 940 (941)).
  • FG Saarland, 15.12.2000 - 1 K 85/00

    Alleinige Einkommensteuer(ESt)-Erstattungsberechtigung des steuerzahlenden

    Spätere Ereignisse sind nicht zu berücksichtigen (s. zu allem BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482; Beschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940).
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