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   BFH, 18.07.2013 - VII B 174/12   

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https://dejure.org/2013,25356
BFH, 18.07.2013 - VII B 174/12 (https://dejure.org/2013,25356)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2013 - VII B 174/12 (https://dejure.org/2013,25356)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - VII B 174/12 (https://dejure.org/2013,25356)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Zahlenmäßige Begrenzung der Obstabfindungsbrennereien ist nicht verfassungswidrig

  • openjur.de

    Zahlenmäßige Begrenzung der Obstabfindungsbrennereien ist nicht verfassungswidrig

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 12 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 76 Abs 1, BranntwMonG § 57, BrennO § 116 Abs 1, BrennO § 119, BrennO § 195
    Zahlenmäßige Begrenzung der Obstabfindungsbrennereien ist nicht verfassungswidrig

  • Bundesfinanzhof

    Zahlenmäßige Begrenzung der Obstabfindungsbrennereien ist nicht verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 FGO
    Zahlenmäßige Begrenzung der Obstabfindungsbrennereien ist nicht verfassungswidrig

  • rewis.io

    Zahlenmäßige Begrenzung der Obstabfindungsbrennereien ist nicht verfassungswidrig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BranntwMonG § 57; FGO § 116 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BranntwMonG § 57 ; FGO § 116 Abs. 1
    Zahlenmäßige Begrenzung der Obstabfindungsbrennereien ist nicht verfassungswidrig

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzung der Zulassung von Obstabfindungsbrennereien verstößt weder gegen die Berufsfreiheit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlenmäßige Begrenzung der Obstabfindungsbrennereien

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.11.1995 - VII R 6/94

    Branntweinmonopol; dauernder Ausschluß vom Abfindungsbrennen

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - VII B 174/12
    Dafür, dass es im Bezirk der OFD Kiel im Jahr 1998 tatsächlich kein Abfindungsbrennrecht gegeben habe, spreche das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 1995 VII R 6/94 (BFHE 179, 491) nach dem in Norddeutschland lediglich in den Bezirken der Oberfinanzdirektionen Hannover, Münster und Köln Abfindungsbrennereien existierten.

    Wie der Senat zur früheren monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 Litern Alkohol entschieden hat, handelt es sich beim Abfindungsbrennen um ein Konglomerat von steuertechnischen, steuerverfahrensrechtlichen und monopol- und steuerrechtlichen Vergünstigungen, woraus kein eigenständiges Berufsbild des Abfindungsbrenners folgt (Senatsurteil in BFHE 179, 491).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht das Abfindungsbrennen seit 1887 als Ausnahmeform neben dem Verschlussbrennen zur Wahrung des Besitzstandes der in den damaligen süddeutschen Sonderrechtsstaaten Bayern, Württemberg und Baden ansässigen Kleinbrenner, wodurch sich eine regionale Konzentration des Abfindungsbrennens auf Süddeutschland ergibt (Senatsurteil in BFHE 179, 491).

    Ein Festhalten an der restriktiven Zulassungspraxis war schließlich im Rahmen der Verbrauchsteuerharmonisierung auf EU-Ebene --auch aufgrund beihilferechtlicher Restriktionen-- erforderlich (vgl. Senatsurteil in BFHE 179, 491, m.w.N.), so dass sich die von der Klägerin beanstandete Differenzierung auch aus diesem Grund als gerechtfertigt erweist.

  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - VII B 174/12
    Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
  • BVerfG, 22.05.1962 - 1 BvR 301/59

    Branntweinmonopol

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - VII B 174/12
    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG der Einwand, fiskalische Erwägungen könnten eine Einschränkung der Berufsfreiheit nicht rechtfertigen, im Bereich eines Finanzmonopols gegenstandslos (BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 1962  1 BvR 301/59, 1 BvR 302/59, BVerfGE 14, 105).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - VII B 174/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist "Beruf" jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (Beschluss vom 26. Juni 2002  1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91, BVerfGE 105, 252, m.w.N.).
  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - VII B 174/12
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 31.05.2000 - X B 111/99

    Wohneigentumsförderung; geerbter Miteigentumsanteil

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - VII B 174/12
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausscheidens der gewerblichen Brennereien aus dem

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - VII B 174/12
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes für den unter Abfindung hergestellten Branntwein um eine subventive Steuerbegünstigung handelt (Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, S. 115, m.w.N.) und dass der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit hat als innerhalb der Eingriffsverwaltung (Beschluss des BVerfG vom 3. Juli 2001  1 BvR 2337/00, 1 BvR 2338/00, ZfZ 2001, 340).
  • BFH, 30.03.2015 - VII B 30/14

    Kein Anspruch des Tabakwarenhändlers auf Entlastung von der Tabaksteuer bei

    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013 VII B 174/12, BFH/NV 2013, 1765, m.w.N.).
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